Beweise

Hallo an alle,

Anzeigen wegen Beleidigungen oder Mobbing verlaufen ja oft im Sande, aus Mangel an Beweisen. Wie sollten denn solche Beweise aussehen, damit sie anerkannt werden bzw. wieviele benötigt man?
Ich nehme mal an, Tonbandaufzeichnungen werden nicht akzeptiert. Aber wie beweist man sonst solche Beleidigungen. Wenn ein Zeuge dabei ist, spielt es eine Rolle, wenn es immer dergleiche Zeuge ist, weil eben jener jedesmal genau dabei anwesend ist?
Machen Anzeigen wegen Beleidigung( wenn nicht gerade Schreibstücke vorliegen) überhaupt Sinn, oder ist es fast nur so, dass sie abgelehnt werden.
Würde die Häufigkeit in der man jemanden wegen Beleidigung anzeigt etwas ausmachen?Also ich meine damit, man zeigt jemanden wieder und wieder und wieder an jedesmal wenn der einen beleidigt?

LG Kleines

Derartige Anzeigen verlaufen meist nicht im Sande „aus Mangel an Beweisen“, sondern wegen fehlendem öffentlichen Interesses. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung damit, dass keine Störung über den Lebenskreis des Betroffenen hinaus stattgefunden hat.

Zeugen wären ein tauglicher Beweis, auch eine Fangschaltung, damit man beispielsweise nachweisen kann, wann und wie oft derjenige Störanrufe vorgenommen hat. Auch selbst angefertige Protokolle mit dem Inhalt der Anrufe könnten nützlich sein und die Aussage eines Zeugen, der bei den Anrufen zugegen war.

Man sollte sich in solchen Fällen überlegen, gegen den „Störer“ nicht strafrechtlich, sondern zivilrechtlich vorzugehen. Denkbar wäre beispielsweise eine Unterlassungsklage bzw. der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die demjenigen auferlegt, nicht mehr anzurufen, den Kontakt zu dem Opfer zu unterlassen, gewisse Behauptungen zu unterlassen, etc.

Hallo Frau Weber,

was genau heisst denn keine Störung über den Lebenskreis des Betroffenen hinaus ? Wenn also zum Beispiel Person x Person Y besucht und von einem Nachbarn der Person Y beleidigt/gemobbt wird und auch die Familie Y unter dem Nachbarn leidet, zählt dann Familie Y zum Lebenskreis des Person x?

Ich stimme nicht ganz zu. Dass die Staatsanwaltschaft mangels öffentlichem Interesse das Verfahren einstellt bedeutet nicht, dass der Täter straffrei ausgeht, da in der Einstellung wahrscheinlich auf die Möglichkeit der Privatklage hingewiesen wird (siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Privatklage ).

Allerdings hat die Klage auf Unterlassung vor dem Amtsgericht (nach vorheriger schriftlicher Aufforderung mit Einschreiben/Rückschein) den Vorteil, dass es hier kein „in dubio pro reo“ gibt. Man muss den Richter davon überzeugen, dass es diese Beleidigungen gab, dann bekommt man ein Urteil mit strafbewehrter Unterlassung. Die Gerichtskosten von über 100 Euro haben schon einen strafähnlichen Effekt. Bei Wiederholung wird es dann richtig teuer.

Viele Grüße
Lumpi