Hallo!
Ich habe eine Frage zu §434, §437 und §439 BGB:
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§ 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
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Wie wirkt sich dies nun im „echten Leben“ aus?
Wenn man z.B. im örtlichen Geschäft irgendetwas kauft, beispielsweise ein Teleskop für 500 €, und es fällt ein Mangel auf (Delle im Rohr), kann mann dann direkt eine Reparatur ablehnen und auf Lieferung eines anderen Gerätes bestehen?
So wie ich §439 verstehe kann man das, aber oft hört man ja das berühmte Recht auf 3x Nachbesserung. Und wie werden die „unverhältnismäßigen Kosten“ aus Abschnitt 3 in der Realität ausgelegt?