Hallo Günter,
*Wenn der Mann bestreitet was gesprochen wurde oder gar
hinweist, er habe nur auf eine entsprechende Frage eine
Antwort gegeben, er sei konkret zu Details nicht gefragt
worden, könnt ihr euch das Geld für einen Anwalt sparen.
D. h. der Herr kann behaupten was immer er möchte und wir
haben die A. Karte sowieso!
Leider ja, Angestellte einer öffentlichen Verwaltung machen ja bekanntlich keine Fehler, da sie sich selten, meist nie konkret äussern (sorry, kenne den Laden, war bis 1985 im ö.D. bevor ich den heutigen Weg einschlagen konnte und habe - ich kam seinerzeit aus der Wirtschaft - den Laden nie verstanden)
Betreffend der Rücklagen:
Gut, da lese ich mich noch ein. DANKE!!
Empfehle Dir das Fachbnuch „Der Wohnungseigentümer“ Verlag Deutsche Wohnungswirtschaft. Arbeite im Beruf damit und mit dem Kommentar zum WEG Verlag Beck, München.
*Nein, leider nicht, die Gemeinde kann, muss aber nicht, vor
Abschluss einer Maßnahme die Eigentümer verständigen.
Also keine Chance darauf zu spekulieren, dass wir verständigt
werden hätten müssen.
*Die Frage, die auch zu prüfen ist, wie oben teilweise schon
beantwortet: handelt es sich um eine notwendige Reparatur oder
einen kompletten Neuanschluss. Für die Kosten des Anschlusses
und eine Reparatur im öff. Netz habt ihr wohl schon bezahlt,
und habt nach meiner Auffassung in einem solchen Fall keine
Leistungen zu zahlen, es sei denn, da reicht ein
Verwaltungstrick aus, die Strasse wird auf jeder Seite oder
insgesamt etwas verbreitert. Somit sind neue Vorausssetzungen
geschaffen. Teilweise haben hier aber Gerichte
Kostenerstattungen der Eigentümer angewiesen, weil der
Verdacht von der Gemeinde nicht ausgeräumt werden konnte, dass
sie nur die Strasse verbreitert oder Zufahrten geschaffen hat,
um Anliegerbeiträge nochmals kassieren zu können.
Ich denke der Bauträger nebenan, hat alles bewußt so geplant,
daß seine Leute die wenigsten Kosten haben werden, doch wir
wollen die Kosten auch nicht, vor allem - wir wollten auch
keine breitere Straße mit irre viel Autos, die genau an meinem
Balkon vorbeifahren. Die breitere Straße brauchen nur SEINE
KÄUFER und nicht wir, für uns hat es die privat Straße 30
Jahre lang getan. Wir haben nur Verschlechterungen.
Also wir hatten eine privat Straße mit Geh- und Fahrtrecht. Da
hat uns die Gärtnerei nebenan einen Meter leihen müssen, damit
sie damals dort das EFH bauen durften. Weil an der privat
Straße die von der Hauptstraße nach hinten geht, an der auch
unser 4 Fam. Haus steht, noch einige andere EFH´s stehen. Und
da musste die Zufahrt einspurig gewährleistet werden. Also die
Kosten für den Anschluß damals wurden sicher gezahlt, für eine
Rep das weiß ich nicht.
Huch, das mit der Straßenverbreiterung das trifft uns voll.
Aber wir sind mit unserem Haus ganz vorne an unserer privat
Straße. Gleich am Haus kommt die privat Straße, dann kam der
Meter von Nebenan und jetzt kommt von nebenan noch etwas an
Breite dazu. Das wir aber alles nicht brauchen. Das ist durch
die Verbreiterung - die einzig und alleine aufgrund des
Neubaugebietes gegenüber entstand - eine Ringstraße rund um
das Neubaugebiet von nebenan.
Wenn eine Strasse neu gerichtet wird oder neue Zufahrten
erfolgen, ist die Gemeinde gesetzlich verpflichtet, die
entstehenden Kosten umzulegen. Wre also z.B. ein Gartentor zur
Strasse hin hat, aber nur über den rasen die Strasse betreten
kann, dem wird dann eben mal die ein-zwei Meter geteert und er
ist „angeschlossen“ und umlagepflichtig.
Also unser Eingang ist nach wie vor dort, wo er immer war.
Sind wir nun Anliegerumlagekostenpflichtig?
Bitte bei der Gemeidne eien verbindliche Klärung verlangen, es könnte sein, dass wenn die Strasse verbreitert wurde, die Zufahrten vergrössert worden sind, dass hier Anliegerbeiträge nochmals fällig werden. Lasse Dir schriftlich erklären, ob irgend welche Kosten kommen.
*wenn ihr bereits Anliegerbeiträge gezahlt habt und sich die
Strasse nicht verändert hat, halte ich erneute
Anliegerbeiträge für unzulässig. Die Kosten von der
Kanalisation zur Gebäude ist jedoch zu tragen. Es könnte aber
auch sein, dass die Rechnung der Gemeinde an euch keine
Anliegerkosten sind, sondern durch das Gespräch mit dem
Bediensteten der Stadt dies als Auftrag angesehen wird und
somit ausserhalb der Anliegerkosten abgerechnet werden kann.
es ist deshalb wichtig zu wissen, wie die Kostennote betitelt
wird.
Anliegerbeiträge – uff, ich bin der 2. Eigentümer seit Neubau.
Vom Kanal zum Gebäude – sammt Plan und Genehmigung ist
einleuchtend. Oben auf der Rechnung von der Stadt steht:
Kanal- Hausanschluss (ist das die Kostennote??), Straße+Ort,
laut Rechnung Firma sowieso… der Hausanschluß kostet 6320,-
plus 10 Prozent Verwaltungskostenaufwand 632,- DM (hey 632,-
DM Verwaltungskosten für ein Angebot schicken lassen und
Auftrag erteilen und ein Din A4 blatt tippen auf dem wenige
Wort stehen??
Aua, hier handelt es sich offenbar um den Kanalanschluss und nicht um einen Anliegerbeitrag. Hinweis. Du hast das Recht, wenn Dir eine Rechnung gestellt wird, in diese Einsicht zu nehmen. es kann aus der Rechnung dann fetsgestellt werden, wie umgelegt wird und vor allem, was oft geschieht, ob nicht bereits die Verwaltungskosten in den Anschlusskosten enthalten sind und dann trotzdem die Verwaltungskostenpauschale verlangt wird.
Auf der Rechnung Privatgrund Haus, da steht: Kanalhausanschluß
auf Privatgrund herstellen.
Hier dürfte es sich wohl um die Rechnung des Anschlusses vom haus zur Kanalisation handeln ?
Hey- wie kann ich mich für die vielen tollen Tips
bedanken.!!!
Claudia
In dem Du nun mal bei Deiner Gemeinde genaue Auskunft verlangst, wie die Dir berechneten Zahlen entstanden sind und darauf bestehst, dass Dir schriftlich hierzu Auskunft erteilt wird. Auch nachgewiesen wird, welche Zuschüsse die Stadt/Kommune vom Landkreis, vom Land und vom Bund erhalten hat und in welcher Höhe diese Kosten dann berücksichtigt wurden. Die Kommune muss Zuschüsse voll anrechnen und an die Eigentümer weitergeben.
Gruss Günter