Hallo,
das Treppenhaus ist der sogenannte 1.Fluchtweg.
Hier dürfen laut den Bauordnungen aller deutschen Bundesländer
keinerlei Gegenstände abgestellt werden…auch keine
- Kinderwagen
- Fahhräder
- Rasenmäher usw.
Das hatten wir doch schonmal. Und ich bin gespannt, ob Du diesmal eine Quelle dafür findest. In der Hessischen Bauordnung (http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/361_Baurech…) steht davon jedenfalls nichts.
Wenn das stimmen würde, hätten auch reihenweise Richter gegen geltendes Recht verstoßen, als sie erlaubt haben, daß der Kinderwagen im Treppenhaus stehen darf (http://www.mieterbund.de/recht/mietrecht_aktuell/mie…).
Bei einem Tiefgaragenstellplatz ist es dem Mieter/Eigentümer
desselbigen bis auf folgende Ausnahmen selber überlassen,was er
darauf abstellt.
Wie wäre es mit einem Hinweis auf den Mietvertrag? Ich denke, daß da oftmals drin steht, daß da außer Fahrzeugen nichts stehen darf.
NICHT Gestattet sind jedoch in einer Tiefgarage:
Auch nicht im Fahrzeug?
- gefüllte oder leere Gasflaschen
- leicht entzündliches oder flammbares Material
In Bayern gilt (siehe hier: http://www.lfv-bayern.de/brandschutzaufklaerung/ba-h…):
Garagen
Keine Lagerung:
-Von Kraftstoffen und Kraftstoffbehältern bzw. von Flüssiggas außerhalb von Kraftfahrzeugen
-Von Öl- oder fetthaltigen Putzlappen in offenen Behältern, denn ölgetränkte Lappen können sich selbst entzünden
-Von Stoffen, die zum Aufsaugen von brennbaren Flüssigkeiten benutzt wurden
Zulässig ist in Garagen bis 100 m2 Nutzfläche eine Lagerung von
-max. 200 I Dieselkraftstoff und
-max. 20 I Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern
-unerheblichen Mengen brennbarer Stoffe (z.B. Fahrrad, Gepäckträger, 1 Satz Reifen) je Stellplatz.
Gruß
Axel (Dein persönlicher Forentroll)