Brandschutz Mehrfamilienhaus

Hallo,

ist es mit der bayerischen Brandschutzverordnung vereinbar, dass Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern in Bayern Objekte (wie z.B. Schuhe, Regale, etc.) in gemeinsam genutzten Hausfluren ab- bzw. aufstellen ? Oder sind derartige Objekte zu entfernen, da sie eine Behinderung der Fluchtwege, sowie leicht entflammbare Objekte darstellen ?
Ist es ferner gemäß der bayerischen Brandschutzverordnung erlaubt in Tiefgaragen außer einem Satz Reifen weitere Gegenstände (z.B. Rasenmäher, Gartenmöbel, etc.) einzulagern ?

Vielen Dank schon mal im Voraus

NEIN,in keinem Bundesland zulässig
Hallo Stefan,

das Treppenhaus ist der sogenannte 1.Fluchtweg.
Hier dürfen laut den Bauordnungen aller deutschen Bundesländer
keinerlei Gegenstände abgestellt werden…auch keine

  • Kinderwagen
  • Fahhräder
  • Rasenmäher usw.

Bei einem Tiefgaragenstellplatz ist es dem Mieter/Eigentümer desselbigen
bis auf folgende Ausnahmen selber überlassen,was er darauf abstellt.
NICHT Gestattet sind jedoch in einer Tiefgarage:

  • gefüllte Benzinkanister
  • gefüllte oder leere Gasflaschen
  • leicht entzündliches oder flammbares Material

mfg

Hallo,

das Treppenhaus ist der sogenannte 1.Fluchtweg.
Hier dürfen laut den Bauordnungen aller deutschen Bundesländer
keinerlei Gegenstände abgestellt werden…auch keine

  • Kinderwagen
  • Fahhräder
  • Rasenmäher usw.

Das hatten wir doch schonmal. Und ich bin gespannt, ob Du diesmal eine Quelle dafür findest. In der Hessischen Bauordnung (http://www.hessenrecht.hessen.de/gesetze/361_Baurech…) steht davon jedenfalls nichts.

Wenn das stimmen würde, hätten auch reihenweise Richter gegen geltendes Recht verstoßen, als sie erlaubt haben, daß der Kinderwagen im Treppenhaus stehen darf (http://www.mieterbund.de/recht/mietrecht_aktuell/mie…).

Bei einem Tiefgaragenstellplatz ist es dem Mieter/Eigentümer
desselbigen bis auf folgende Ausnahmen selber überlassen,was er
darauf abstellt.

Wie wäre es mit einem Hinweis auf den Mietvertrag? Ich denke, daß da oftmals drin steht, daß da außer Fahrzeugen nichts stehen darf.

NICHT Gestattet sind jedoch in einer Tiefgarage:

  • gefüllte Benzinkanister

Auch nicht im Fahrzeug?

  • gefüllte oder leere Gasflaschen
  • leicht entzündliches oder flammbares Material

In Bayern gilt (siehe hier: http://www.lfv-bayern.de/brandschutzaufklaerung/ba-h…):
Garagen
Keine Lagerung:
-Von Kraftstoffen und Kraftstoffbehältern bzw. von Flüssiggas außerhalb von Kraftfahrzeugen
-Von Öl- oder fetthaltigen Putzlappen in offenen Behältern, denn ölgetränkte Lappen können sich selbst entzünden
-Von Stoffen, die zum Aufsaugen von brennbaren Flüssigkeiten benutzt wurden

Zulässig ist in Garagen bis 100 m2 Nutzfläche eine Lagerung von
-max. 200 I Dieselkraftstoff und
-max. 20 I Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern
-unerheblichen Mengen brennbarer Stoffe (z.B. Fahrrad, Gepäckträger, 1 Satz Reifen) je Stellplatz.

Gruß
Axel (Dein persönlicher Forentroll)

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Hi,

vergiß Franks Antwort, so einfach ist das nicht. Seine Aussagen sind komplett falsch.
Leider kann ich Dir auch nicht weiterhelfen. Ich komme nicht aus Bayern und der Verordnungstext ist nicht eindeutig.

Bei der Garage kommt es entscheidend auf die Größe an: bis 100m², bis 1000m² oder darüber. Und wenn es um brennbare Flüssigkeiten oder Gase geht, kommen neben der Garagenverordnung noch weitere Gesetze und Verordnungen zum tragen.

Da Du aus München kommst, ein Vorschlag: über die Homepage Münchens findest Du unter Feuerwehr/Berufsfeuerwehr den Vorbeugenden Brandschutz und dort eine Telefonliste der Mitarbeiter. Rufe jemanden an, der sich mit „Feuerbeschau“ beschäftigt (oder auch mehrere - Du solltest recht schnell auf jemand hilfbereiten treffen) und schildere Dein Problem. Dann erhälst Du auch eine vernünftige Antwort, mit der Du was anfangen kannst.

Gruß Stefan

ist es mit der bayerischen Brandschutzverordnung vereinbar,
dass Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern in Bayern
Objekte (wie z.B. Schuhe, Regale, etc.) in gemeinsam genutzten
Hausfluren ab- bzw. aufstellen ? Oder sind derartige Objekte
zu entfernen, da sie eine Behinderung der Fluchtwege, sowie
leicht entflammbare Objekte darstellen ?
Ist es ferner gemäß der bayerischen Brandschutzverordnung
erlaubt in Tiefgaragen außer einem Satz Reifen weitere
Gegenstände (z.B. Rasenmäher, Gartenmöbel, etc.) einzulagern ?

Vielen Dank schon mal im Voraus

Hi,

In Bayern gilt (siehe hier:
http://www.lfv-bayern.de/brandschutzaufklaerung/ba-h…):
Garagen
Keine Lagerung:
-Von Kraftstoffen und Kraftstoffbehältern bzw. von Flüssiggas
außerhalb von Kraftfahrzeugen
-Von Öl- oder fetthaltigen Putzlappen in offenen Behältern,
denn ölgetränkte Lappen können sich selbst entzünden
-Von Stoffen, die zum Aufsaugen von brennbaren Flüssigkeiten
benutzt wurden

Zulässig ist in Garagen bis 100 m2 Nutzfläche eine Lagerung
von
-max. 200 I Dieselkraftstoff und
-max. 20 I Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren
Behältern
-unerheblichen Mengen brennbarer Stoffe (z.B. Fahrrad,
Gepäckträger, 1 Satz Reifen) je Stellplatz.

Hier sieht man mal wieder, daß selbst eine Organisation wie der Landesfeuerwehrverband Fehlerhaftes verbreitet. Die unerheblichen Mengen brennbarer Stoffe sind in Mittel- und Großgaragen erlaubt, also in Garagen über 100m² ( http://www.servicestelle.bayern.de/bayern_recht/rech… Absatz 4).
In Kleingaragen (bis 100 m²) sollte es demnach bez. normalbrennbarer Stoffe keine Beschränkung geben.

Gruß Stefan

1 Like

Danke für die Korrektur! (owt)

In Kleingaragen (bis 100 m²) sollte es demnach bez.
normalbrennbarer Stoffe keine Beschränkung geben.

DAMIT Übernimmst DU die Haftung!!
Hallo mein lieber TROLL…

kein Problem…DAMIT Übernimmst DU auch die Haftung!!..
hehe…also fang schon mal an zu sparen…:smile:)

Da bist du auf dem Holzweg…:smile:
Halo Stefan,

wenn Du wirklcih bei der Feuerwehr wärest,wüßtest du warum…:smile:)

Hallo!

wenn Du wirklcih bei der Feuerwehr wärest,wüßtest du
warum…:smile:)

Was einen „Experten“ auzeichnet ist die Fähigkeit, komplizierte Sachverhalte auch dem Laien klar zu machen und dabei nicht zu vergessen, weil wir ja von Rechtsfragen reden, eine Norm zur Antwort anzubringen. Weder in Deiner jetzigen Antwort noch in der davor, in der Du irgendwen haften lassen willst, finde ich eine einzige Norm. Wenn Du sagst, dass das fragliche Verhalten nach allen Landesbauordnungen verboten sein soll, dann muss ich auch sagen, dass ich nach Durchsicht der Landesbauordnung NRW nichts darüber gefunden habe, wer wieviel von was ins Treppenhaus stellen darf. Deswegen würde ich mich freuen zu erfahren, woher Du Deine Erkenntnis nimmst, oder aber dann, wenn Du einfach nur mal so rätst, dass das so sein könnte wie Du meinst, dieses Ratespiel auch deutlich wird. Es ist keine Schande, nicht alle Fragen beantworten zu können. Mit Halbwahrheiten und geratenen Antworten ist aber sicher niemandem gedient.

Gruß,

Florian.

1 Like

off topic
Hi!

Einfach mal ein Sternchen für diesen Artikel!

Nicht, weil Du hier einen bestimmten User ahnungslos erscheinen lässt, sondern deshalb:

Ich tue mich immer recht schwer damit, jemand sachlich in seine Schranken zu weisen.
Dafür, dass Du hier super nett und absolut sachlich kritisiert hast bekommst Du meine Hochachtung!

LG
Guido, dem das in dieser Form noch nicht wirklich gelungen ist

@MOD: Ich weiß, dass es völlig off topic ist - deshalb ist kommentarloses Bearbeiten und Löschen völlig ok

o.T.

Hallo mein lieber TROLL…

Selber Hallo,
Danke für das ‚lieber‘.

kein Problem…DAMIT Übernimmst DU auch die Haftung!!..

Niemand übernimmt Haftung für irgendwas, das jemand anders tut. Aber vielleicht bist Du da ja auch anderer Meinung.

hehe…also fang schon mal an zu sparen…:smile:)

Ich spar mir zumindest mal den Abschiedsgruß.

Vielleicht könntest Du aber doch mal ein paar Links zu Deinen Überlegungen und Quellen Deiner angeblichen Kenntnisse in diesem Thread abgeben? Sonst könnte man auf die Idee kommen, Dir was von Dieter Nuhr zu erzählen…

Hallo an dieser Stelle.

Was einen „Experten“ auzeichnet ist die Fähigkeit,
komplizierte Sachverhalte auch dem Laien klar zu machen und

Naja, dann könnte ja jeder Experte z.B. in Philosophie sein. Aber weil man halt leider mit Laien redet…

(…)

Stimmt soweit

Mit Halbwahrheiten und geratenen Antworten ist aber
sicher niemandem gedient.

…sinnigerweise ist der hier von F.M. Kritisierte selbst bei der Feuerwehr :wink:

mfg M.L. (nein, kein Sternchengeber für diesen Beitrag)

Gesetzestexte und VO sollte man schon kennen…
Hallo Florian,

dann lese doch einmal bitte langsam und genau diesen Passus der
Landesbauordnung NRW:

*Auszug*
§ 36 LBO „Treppen,Rettungswege…“
5) Die nutzbare Breile der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen muß mindestens 1 m betragen; in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügt eine Breite von 0,8 m.
*Auszug Ende*

Dann zum Thema Tiefgarage lese dir einmal die GarVO NRW durch…
besonders den § 18 …
danach ist jegliche Lagerung von Kraftstoffen in Tiefgaragen verboten…

Außerdem gilt dazu auch noch die "Verordnung über Lagerung von Brennbaren Flüssigkeiten " sowie die Gefahrstoffverordnung…
§ 11 sagt dort:
*Kopie*
§ 11 Unzulässige Lagerung
(1) Unzulässig ist die Lagerung

  1. brennbarer Flüssigkeiten
    a) in Durchgängen und Durchfahrten,
    b) in Treppenräumen,
    c) in allgemein zugänglichen Fluren,
    d) auf Dächern von Wohnhäusern, Krankenhäusern, Bürohäusern und
    ähnlichen Gebäuden sowie in deren Dachräumen,
    e) in Arbeitsräumen,
    f) in Gast- und Schankräumen,
    *Ende Kopie*

Auf die weiteren zu beachtenden Gesetze,Verordnungen und EU-Richtlinien werde ich hier nicht weiter eingehen…sonst wird das nämlich eine Rechtsberatung…

dann lese doch einmal bitte langsam und genau diesen Passus
der
Landesbauordnung NRW:

Entschuldigung für die Nachfrage: ging es im Originalposting nicht um die bayrische Ordnung ? Es sei denn, die bayrische und die von NRW unterscheiden sich nicht signifikant :wink:

Auf die weiteren zu beachtenden Gesetze,Verordnungen und
EU-Richtlinien werde ich hier nicht weiter eingehen…sonst
wird das nämlich eine Rechtsberatung…

Stimmt. War irgendwo unter frag-einen-anwalt.de mit dem Stichwort Rechtsberatung.

mfg M.L.

Hallo!

*Auszug*
§ 36 LBO „Treppen,Rettungswege…“
5) Die nutzbare Breile der Treppen und Treppenabsätze
notwendiger Treppen muß mindestens 1 m betragen; in
Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen genügt eine
Breite von 0,8 m.

Ich will ja nicht zwanghaft immer Recht haben, aber diese Vorschrift betrifft doch eher die Bauausführung, nicht die Frage, wer wann und wie diese Treppen in welchem Maße freizuhalten hat, oder irre ich mich? Ach so, ganz nebenbei habe ich bei der LBauO sowieso den Eindruck, dass die sich mit nichts anderem befasst als mit Anforderungen an die Bauausführung.

Gruß,

Florian.

Hi,

Entschuldigung für die Nachfrage: ging es im Originalposting
nicht um die bayrische Ordnung ? Es sei denn, die bayrische
und die von NRW unterscheiden sich nicht signifikant :wink:

Naja…Florians Einwand bezog sich ja auf NRW. Aber Gesetze und Verordnungen sollte man auch lesen können:

  • §36 der LBO sagt nichts über brennbare Gegenstände in Treppenräumen.
  • Die Garagenverordnung kennt überhaupt keine Tiefgaragen und in Kleingaragen ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in bestimmten Mengen ausdrücklich erlaubt.

Aber letztlich ist es auch egal. Falsche Aussagen sind benannt und es ist jedem freigestellt, wem er glauben will.

Gruß Stefan