Darf ein 13jähriger über 700€ Geldgeschenk alleine verfügen?

Hallo, ein 13jähriger, dessen Eltern geschieden sind und beide das Sorgerecht haben, wurde getauft und bekam insgesamt Geldgeschenke in Höhe von ca. 700€. (Das ist aktuell bei einer neutralen Person zur Aufbewahrung) Er sagt: das ist mein Geld ich kann damit machen was ich will. Einkaufen ohne Ende und es muss bei mir bleiben. Mama kann mir gar nichts verbieten. Es ist mein Geld. Ich will mir davon Spiele etc. kaufen. Ich finde auf die schnelle nix im web dazu. Was sagt der Gesetzgeber? Darf das Kind das Geld alleine aufbewahren und ausgeben? (Dauert bestimmt kene 10 Tage bis es weg ist) Sollte ein Elternteil es verwahren und nur Stückchenweise rausrücken? Kann das Kind entscheiden welcher Elternteil das Geld aufheben soll? Das sind mal eben 5 Fragen …

Ja!
Hallo,

Hallo, ein 13jähriger, dessen Eltern geschieden sind und beide
das Sorgerecht haben, wurde getauft und bekam insgesamt
Geldgeschenke in Höhe von ca. 700€.

Mit 13 Jahren getauft? Passte er noch in die Taufschüssel?

Er sagt: das ist mein Geld
ich kann damit machen was ich will, einkaufen ohne Ende und es
muss bei mir bleiben. Mama kann mir gar nichts verbieten. Es
ist mein Geld. Ich will mir davon Spiele etc. kaufen.

Kann er sagen!

Ich finde auf die schnelle nix im web dazu. Was sagt der
Gesetzgeber? Darf das Kind das Geld alleine aufbewahren und
ausgeben?

Taschengeldparagraph?!

(Dauert bestimmt kene 10 Tage bis es weg ist) Sollte
ein Elternteil es verwahren und nur Stückchenweise rausrücken?

Nein!

Kann das Kind entscheiden welcher Elternteil das Geld aufheben
soll?

Leider nein, denn Vertrauen hat keine Altersgrenze und keine Gesetzesgrundlage!

Das sind mal eben 5 Fragen …

Und nur eine Antwort!
Die Eltern hatten 13 Jahre Zeit, dem Kinde etwas beizubringen und von dem Kinde zu lernen!
Nur hatten die Eltern keine Zeit dafür und müssen nun die Konsequenz tragen!

Wenn zwei sich streiten, freut sich der Dritte, gilt nicht immer!
In Familien…bleibt meist der Dritte auf der Strecke!

16BIT

Hallo

(Das ist aktuell bei einer neutralen Person zur Aufbewahrung)

Vielleicht sollte es da bleiben …
Jedenfalls wenn beide Eltern total zerstritten sind, und einer Hü sagt und der andere Hott.

Er sagt: das ist mein Geld ich kann damit machen was ich will.

Es ist sein Geld, aber machen damit was er will darf er erst, wenn er 18 ist.

Was sagt der Gesetzgeber? Darf das Kind das Geld alleine aufbewahren und ausgeben? (Dauert bestimmt kene 10 Tage bis es weg ist)

Siehe unten, ich habe dir was verlinkt.

Sollte ein Elternteil es verwahren und nur Stückchenweise rausrücken?

Das Elternteil sollte auch schauen, ob er sich was Sinnvolles davon kauft. - Ein bisschen cool sein und mal das neueste Spiel als erster haben, das fände ich nicht unbedingt sinnlos, aber eben nur mal. - Je nach den finanziellen Möglichkeiten der Eltern würde ich sogar schauen, dass noch was davon übrig ist, wenn er erwachsen ist. Vielleicht sogar alles. - Das würde ich besonders dann machen, wenn die Eltern nicht so reich sind. - Allerdings müsste das Geld dann ganz sicher angelegt werden, und so, dass es nicht komplett an Wert verliert.

Kann das Kind entscheiden welcher Elternteil das Geld aufheben soll? Das sind mal eben 5 Fragen …

Nein, der kann da gar nichts entscheiden. Das Geld gehört zwar ihm, aber wenn die Erziehungsberechtigten entscheiden, dass er es nicht ausgeben darf, dann darf er es nicht. Die Erziehungsberechtigten sind dazu verpflichtet, sein Geld sorgfältig zu verwalten. Wenn er sich also für 700 Euro Spiele kaufen will, dann sind sie eigentlich regelrecht dazu verpflichtet, das nicht zuzulassen.

Wenn sie das zulassen, dann wird er ihnen das übrigens vermutlich einige Jahre später vorwerfen.

http://www.familienrecht-im-net.de/bgb__familienrech…
http://www.rechtslexikon.net/d/vermoegenssorge/vermo…

Das einzige, was ein 13-jähriger nach Belieben ausgeben darf, ist in der Regel sein Taschengeld.

Viele Grüße

Völliger Unsinn!
Hallo,
mit 13 ist der junge Mann noch gar nicht voll geschäftsfähig, geschweige denn mündig. Selbstverständlich haben die Eltern als Vormund das Recht, ihm das Geld vorzuenthalten und erst dann zu geben, wenn sie es für richtig halten oder das Kind volljährig wird. Lies mal:
http://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsf%C3%A4hi…
und
http://www.kinderrecht-ratgeber.de/kinderrecht/recht…
Wie Du darauf kommst, derartige Geldgeschenke als unter den Taschengeldparagraphen fallend zu bezeichnen solltest Du vielleicht mal erklären.
Gruß
Rübe

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Hallo,

mit 13 ist der junge Mann noch gar nicht voll geschäftsfähig,

Wie kommst Du auf solche Aussage!

geschweige denn mündig.

Wer legt fest, wann ein Mensch mündig oder voll geschäftsfähig ist?
Du!
Oder das Gesetz des Staates in den der MENSCH lebt?
NEIN!

Selbstverständlich haben die Eltern
als Vormund das Recht, ihm das Geld vorzuenthalten und erst
dann zu geben, wenn sie es für richtig halten oder das Kind
volljährig wird.

Haben sie das Recht dazu?
Wann es richtig ist, können sie dies einschätzen?

Lies mal:
http://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsf%C3%A4hi…
und
http://www.kinderrecht-ratgeber.de/kinderrecht/recht…

Und?
Da steht doch nur, wie Personen die wie Du denken und es mit Deiner Denkweise gerne hätten!
Da stehen doch keine Kinderrechte!!!
Da steht nur:
„Ich kleiner Nichtsnutz, erwarte von meinen Kinder dass…“
Und wie soll ein Kind sich verschulden, wenn es 700,-€ ausgibt?
Altersarmut???

Wie Du darauf kommst, derartige Geldgeschenke als unter den
Taschengeldparagraphen fallend zu bezeichnen solltest Du
vielleicht mal erklären.

Nun, wie willst DU
Geld geschenke , die andere glauben verwalten zu müssen, als Geschenke titulieren?
Geht nicht!
Dem steht §110 schon entgegen!
§ 110
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Nun dazu, müssten die Eltern wohl die Annahme des Geschenkes erst verwehren!

„Mein lieber Enkel,
zu Deiner Taufe übermittel ich Dir alles Gute, viel Gesundheit und Glück in Deinem Leben.
Das Geldgeschenk in dieser Karte, darfst Du verwenden, für was Du es magst“.

Ups…

16BIT

Nein, Du brauchst mir keinen Stern zu geben, dies kann ich selber tun! :wink:))

Hallo,

Wer legt fest, wann ein Mensch mündig oder voll geschäftsfähig
ist?
Du!
Oder das Gesetz des Staates in den der MENSCH lebt?
NEIN!

Mit Sicherheit wird das durch das geltende Recht, kodifiziert im Gesetz. festgelegt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4ftsf%C3%A4hi…
Für alle darüber hinausgehenden Betrachtungen gibt es das Philosophiebrett.

§ 110
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln

Den §en hättest Du allerdings auch verstehen müssen, um ihn als Beleg anzuführen.

Nein, Du brauchst mir keinen Stern zu geben, dies kann ich
selber tun! :wink:))

Ja, dass glaube ich (in diesem Fall) unbesehen.

vdmaster

hallo.

Mit 13 Jahren getauft? Passte er noch in die Taufschüssel?

whuawhua. was haben wir gelacht.

Taschengeldparagraph?!

wenn die eltern den kauf von spielen oder ähnlichem „blödsinn“ verbieten, nützt ihm der aber nix.
auch wenn ein größerer geldbetrag binnen kurzer zeit „verjubelt“ werden soll, ist dem nicht ohne weiteres mit dem taschengeldparagraphen beizukommen.

der 13jährige kann seine eltern natürlich auf herausgabe des geldes verklagen. was nach abzug der anwalts- und gerichtskosten übrig bleibt, ist dann sicher in einem unbedenklichen bereich und reicht vielleicht sogar noch für ein spiel :wink:

(Dauert bestimmt kene 10 Tage bis es weg ist) Sollte
ein Elternteil es verwahren und nur Stückchenweise rausrücken?

Nein!

warum nicht?

Die Eltern hatten 13 Jahre Zeit, dem Kinde etwas beizubringen
und von dem Kinde zu lernen!
Nur hatten die Eltern keine Zeit dafür und müssen nun die
Konsequenz tragen!

falsch. den eltern sind die 700 euro völlig wurscht. die konsequenzen müßte der 13jährige tragen, wenn das geld weg ist, und er in zwei jahren mit einem haufen alter, langweiliger spiele dasteht, während andere ihre freundinnen jeden tag ins schwimmbad einladen können.
wenn ich so darüber nachdenke… ich teile zwar nicht deine ansichten, aber im endeffekt hast du vielleicht recht, der lerneffekt eines „lehrgeldes“ könnte größer sein als eine „bevormundung“.

gruß

michael

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Hallo,

der lerneffekt eines „lehrgeldes“ könnte größer sein als eine „bevormundung“.

Vielen Dank fürs lesen und verstehen! :wink:
Andere hätten/haben mir Gesetzetext um die Ohren gehauen…

16BIT

Wer legt fest, wann ein Mensch mündig oder voll geschäftsfähig
ist?
Du!
Oder das Gesetz des Staates in den der MENSCH lebt?
NEIN!

Doch, denn wir sind hier im Rechtsbrett. Die Filosofen treffen sich woanders.

s.

Offto…

Hallo,

Hallo, ein 13jähriger, dessen Eltern geschieden sind und beide
das Sorgerecht haben, wurde getauft und bekam insgesamt
Geldgeschenke in Höhe von ca. 700€.

Mit 13 Jahren getauft? Passte er noch in die Taufschüssel?

Es gibt Religionsgemeinschaften, die ihre Kinder erst mit dem Eintritt in das Erwachsenenalter, oder an der Schwelle dazu, taufen.

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Ich finde auf die schnelle nix im web dazu. Was sagt der
Gesetzgeber? Darf das Kind das Geld alleine aufbewahren und
ausgeben?

Taschengeldparagraph?!

Wenn man nett sein wollte, könnte man darauf antworten, daß das Auslegungssache ist. Es kommt insbesondere darauf an, ob a) der Schenker und b) die Eltern damit einverstanden sind, daß das Geld für Plunder verballert wird.

Die bloße Lektüre des Paragraphen reicht jedenfalls nicht aus, um sein Wesen zu verstehen. So wird z.B. fälschlicherweise vielfach argumentiert, daß ein Jugendlicher mit Geld, das er von seinem Taschengeld angespart hat, alles kaufen kann, was er will. Das ist mitnichten der Fall.

Die Eltern hatten 13 Jahre Zeit, dem Kinde etwas beizubringen
und von dem Kinde zu lernen!
Nur hatten die Eltern keine Zeit dafür und müssen nun die
Konsequenz tragen!

Ich kann mich irren, aber das hier ist doch das Rechtsbrett eines Expertenforums, oder?

C.

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Tatsächlich haben die Eltern die gemeinsame Vermögenssorge inne und über diese wichtige Frage darf nur übereinstimmend verfügt werden oder es wäre eine Gerichtsbeschluss darüber herbeizuführen.

Der Minderjährige darf jedenfalls über das Geld nicht frei verfügen :open_mouth:

§ 110 BGB bestimmt hierzu ausdrücklich: „Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.“

Meint im Umkehrschluss: Die Gelgeschenke sind ohne Zustimmung beider Erziehungsberechtigten nicht dem Kind übereignet, jeder Kauf kann von der Mutter für nichtig erklärt und damit vom Händler zurückgenommen und Kaufpreis erstattet verlangt werden.

G imager

Die
Erziehungsberechtigten sind dazu verpflichtet, sein Geld
sorgfältig zu verwalten. Wenn er sich also für 700 Euro Spiele
kaufen will, dann sind sie eigentlich regelrecht dazu
verpflichtet, das nicht zuzulassen.

Das halte ich in dieser Form für Unsinn. Es ist sein Geld und er kann es ausgeben, sofern seine Eltern damit einverstanden sind. Ob und welche Dinge er kaufen kann, muss er mit seinen Eltern klären.

Deine Ansicht, dass „Spiele“ keine sinnvolle Anschaffung sind und daher verhindert werden müssen kann ich nicht teilen.

Also äußerst Du Dich im Rahmen der Sozialpädagogik? Auch dafür gibt es andere Bretter. Hier hingegen muß damit gerechnet werden, dass man mit Gesetzestexten konfrontiert wird. Alles andere wäre im Bereich „Allgemeine Rechtsfragen“ auch wenig zweckdienlich.

vdmaster

Rechtsirriger Unfug. Der von dir benannte Taschengeldparagraf 110 BGB bestimmt vielmehr ausdrücklich: „Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.“

Meint im Umkehrschluss: Die Geldgeschenke sind gerade kein Taschengeld für Kinkerlitzchen, die er gerne kaufen möchte, noch „zur freien Verfügung“ i. S. d. G. und ohne Zustimmung beider Erziehungsberechtigten von den Verwandten ausdrücklich nicht dem Kind übereignet :open_mouth:

Darüberhinaus ist § 107 BGB hier einschlägig: „Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.“ Bedeutet: Jeder Kauf kann von von einem Erziehungsberechtigten widerrufen und für nichtig erklärt und damit vom Händler verlangt werden, den verkauften Artikel zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten :smile:

G imager

Mit 13 Jahren getauft? Passte er noch in die Taufschüssel?

Schonmal was von Glaubenstaufe gehört? Bei vielen freikirchlichen Gemeinden gehört die bewusste eigene Entscheidung zur Taufe explizit dazu, folglich gibt es da auch keine Kindstaufe.

Und… Einige freikirchliche Gemeinden taufen in großen Taufbecken, wie es Johannes der Täufer gemacht hat: den ganzen Körper unter Wasser. Da passt man dann sicherlich auch als 13jähriger hinein.

Aber das ist das Rechtsbrett und der Anlass des Geldgeschenkes spielt für die Beantwortung der Frage keine Rolle. Ich wollte das nur nicht so albern stehenlassen.

Günther

mit 13 ist der junge Mann noch gar nicht voll geschäftsfähig,

Wie kommst Du auf solche Aussage!

§ 106 BGB: "Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.

geschweige denn mündig.

Wer legt fest, wann ein Mensch mündig oder voll geschäftsfähig
Oder das Gesetz des Staates in den der MENSCH lebt?
NEIN!

Doch: § 107 BGB: „Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters“.

Selbstverständlich haben die Eltern
als Vormund das Recht, ihm das Geld vorzuenthalten und erst
dann zu geben, wenn sie es für richtig halten oder das Kind
volljährig wird.

Haben sie das Recht dazu?

Ja, § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB gibt es ihnen: „Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für (…) das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)“.

„Wenn man keine Ahnung hat…“, sollte man wenigstens hier im Rechtsbrett Dieter Nuhrs Anregung folgen und „… einfach mal die Fresse halten“.

G imager

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Wie schön, dass wir dich haben.

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ohne Zustimmung
beider Erziehungsberechtigten von den Verwandten ausdrücklich
nicht dem Kind übereignet :open_mouth:

Wem sind sie denn in diesem Fall dann übereignet?

Gruß

TET

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Die Gelgeschenke sind ohne Zustimmung
beider Erziehungsberechtigten nicht dem Kind übereignet,

Das ist schlichtweg falsch. Natürlich bedarf es zur Übereignung keinerlei Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Gruß

TET

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