Darf man den Vertrag kündigen?

Hallo!

Angenommen auf einem Fitness-Studio Vertrag steht geschrieben, dass widerruflich die Beträge vom Konto abgebucht werden dürfen.

Nun sagt allerdings das Fitness-Studio: „Man kann „mal“ überweisen, jedoch ist das auf Dauer nicht möglich.“

Dann ist doch die Sachlage diese, dass das Studio gegen den Vertrag verstößt? Darf der Vertrag dann gekündigt werden? Und WANN?

Vielen Dank und Grüße,
CeeK

Hallo,

so, wer überweist nun warum an wen Geld, was gegen den Vertrag verstoßen soll … vlt. lässt sich das, hypothetisch, noch etwas näher erleutern …

Grüße

Sorry, ich dachte der hypothetische Kontext wäre klar :wink:

Angenommen im Vertrag stünde, dass WIDERRUFLICH die fälligen Beiträge vom Bankkonto des Fitness-Studio-Gängers abgebucht werden dürften. Nun entzieht der Studiogänger die Einzugsermächtigung (weil widerruflich) und das Studio sagt jedoch: „Mal kann der Studiogänger an das Studio überweisen, es ist jedoch nicht möglich, das immer zu tun.“

Nun jedoch faktisch gesehen: Hier verstößt doch das Studio gegen den Vertrag, wenn es sagt, dass es nicht möglich ist die Beiträge vom Studiogänger auf Dauer überwiesen werden dürfen.

Darf der Studiogänger dann den Vertrag fristlos kündigen? Bzw. WANN darf der Vertrag gekündigt werden? Welche Fristen müssten gesetzt werden? etc.

Vielen Dank für die ausführliche Antwort :wink:

Grüße,

CeeK

Ich denke mal daß das Studio bei dieser Formulierung keine Möglichkeit hat Überweisungen, ja, selbst Barzahlungen zu akzeptieren. Natürlich sind Abbuchungen automatisiert und einfacher, evtl. kommen da auf den Kunden noch andere Kosten (Kontogebühren, Arbeitsaufwand bei Barverbuchung usw.) zu.
Also: Einfach sagen „nur Abbuchung ist erlaub“ ist sicher nicht haltbar.
So eine Aussage aber als Grund für eine fristlose Kündigung zu sehen vermutlich auch nicht - Kunde besteht auf Überweisung, bleibt vertragstreu, Studio lehnt das ab, lehnt also damit auch den Kunden ab und müsste die Konsequenz selber tragen: Vertrag auflösen. Zwingen zu überweisen kann es den Kunden nicht, solange der das Geld überweist kommt er seiner Verpflichtung nach, demnach ist das Studio auch gehalten den seinen zu folgen. Oder eben auf Auflösung hinzuarbeiten.

EDIT: Darf man den Vertrag kündigen?

Ich denke mal daß das Studio bei dieser Formulierung keine
Möglichkeit hat Überweisungen, ja, selbst Barzahlungen zu
akzeptieren.

Es muß natürlich heissen: NICHT zu akzeptieren - sorry !

Hallo,

Also: Einfach sagen „nur Abbuchung ist erlaub“ ist sicher
nicht haltbar.

Sagt Dir der Begriff ‚Vertragsfreiheit‘ irgendwas?

Kunde besteht auf Überweisung, bleibt vertragstreu,

Nö.

Studio lehnt das ab,

Hielte sich also damit an den Vertrag…

lehnt also damit auch den Kunden ab

???

und müsste die Konsequenz selber tragen Vertrag auflösen.

Quatsch.

Zwingen zu überweisen kann es den Kunden
nicht, solange der das Geld überweist kommt er seiner
Verpflichtung nach,

Nein.

demnach ist das Studio auch gehalten den
seinen zu folgen.

Und bei welchen vertraglichen Verpflichtungen genau hätte sich das Studio nicht dran gehalten?

Gruß
loderunner (ianal)

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Okay und Danke vorerst:wink:

Nun jedoch angenommen, der Fitness-Studio-Gänger (im folgenden FSG genannt xD ) widerruft die Ermächtigung die Lastschrift durch das FS durchführen zu lassen. Das FS bucht dennoch vom Konto des FSG ab - was dann? Zieht der FSG den Betrag wieder zurück, wird eine Rücklastschriftgebühr erhoben. Muss diese dann gezahlt werden? Und wie oft muss der FSG dem Fitness-Studio die Möglichkeit geben das Abbuchungsverfahren abzustellen?

Denn im Prinzip begeht das Studio doch Vertragsbruch?!

Greetz, CeeK

Hallo,

Also: Einfach sagen „nur Abbuchung ist erlaub“ ist sicher
nicht haltbar.

Sagt Dir der Begriff ‚Vertragsfreiheit‘ irgendwas?

Wurde hier etwas falsch verstanden?

Wenn ich mich noch recht erinnere, beinhaltet die Vertragsfreiheit doch die folgenden Punkte: Inhaltsfreiheit - welche besagt, dass man „frei“ festlegen kann, was im Vertrag steht, dann noch in welcher Form der Vertrag aufgesetzt wird (Formfreiheit) und ist der Vertrag hat man die Möglichkeit, den Vertrag zu schließen oder nicht (Abschlussfreiheit). Zum Schluss noch die Aufhebungsfreiheit… wovon man bei einem FS nicht wirklich als Freiheit sprechen kann…

Das Fitness-Studio hat jedoch auf dem unterschriebenen Vertrag festgehalten: „… die Beiträge widerruflich vom Bankkonto des Fitness-Studio-Gängers abzubuchen“

Wenn das Fitness-Studio nun sagt: „Mal kann man überweisen, ist jedoch nicht auf Dauer möglich“ verstößt es gegen die Vertragsbestimmung: „… die Beitrage widerruflich vom Bankkonto des Fitness-Stuio-Gängers abzubuchen“

Denn im Prinzip begeht das Studio doch Vertragsbruch?!

Nein, der FSG begeht Vertragsbruch, weil er die vertraglich vereinbarte Abbuchung verhindert.

Gruß S (ianaL)

Hallo,

Wurde hier etwas falsch verstanden?

Den Eindruck habe ich in der Tat…

Das Fitness-Studio hat jedoch auf dem unterschriebenen Vertrag
festgehalten: „… die Beiträge widerruflich vom Bankkonto des
Fitness-Studio-Gängers abzubuchen“

Wenn das Fitness-Studio nun sagt: „Mal kann man überweisen,
ist jedoch nicht auf Dauer möglich“ verstößt es gegen die
Vertragsbestimmung: „… die Beitrage widerruflich vom
Bankkonto des Fitness-Stuio-Gängers abzubuchen“

Das Fitnessstudio erlaubt es, dass sich der Kunde kurzzeitig nicht an den Vertrag hält und begeht damit einen Vertragsbruch, der den Kunden zur Kündigung berechtigt?
Sorry, das ist schlicht Quatsch. Das Studio besteht doch nur (für einen begrenzten Zeitraum) nicht darauf, dass der Kunde sich vertragsgetreu verhält. Wenn ein Vermieter seinem Mieter für eine begrenzte Zeit erlaubt, die Miete verspätet zu bezahlen, begeht er doch auch keinen Vertragsbruch, der den Mieter zur sofortigen Kündigung berechtigt. Wenn ein Händler den Kaufpreis stundet (der immerhin auch sofort fällig ist), berechtigt das den Kunden auch nicht, den Artikel zurück zu geben.
Der Vertragsbruch besteht in der Handlung des Kunden, also ist es Kulanz des Studios, das zu dulden. Weitere Ansprüche entstehen daraus genau gar keine.
Oder wo liegt hier mein Denkfehler?
Gruß
loderunner (ianal)

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Denn im Prinzip begeht das Studio doch Vertragsbruch?!

Nein, der FSG begeht Vertragsbruch, weil er die vertraglich
vereinbarte Abbuchung verhindert.

Hmm… moment :wink:

Im Vertrag wurde festgehalten, dass der FSG WIDERRUFLICH einwilligt, die monatlichen Beiträge vom Konto abbuchen zu lassen. Nun entzieht der FSG dem Fitness-Studio die Erlaubnis das zu tun (weil WIDERRUFLICH)…

Wieso begeht dann der FSG Vertragsbruch???

Nun…

Verstehe ich da etwas falsch???

Auf dem Vertrag steht, dass der Fitness-Studio-Gänger WIDERRUFLICH einwilligt, die Beträge abbuchen zu lassen. Nun nimmt der Fitness-Studio-Gänger von diesem WIDERRUFSRECHT Gebrauch…

Das Fitness-Studio sagt aber: „nö… geht vielleicht „mal“ aber nicht auf Dauer“…

Ist für mich ein Vertragsbruch von Seiten des Fitness-Studios!?!?!?!?

In diesem Fall darf doch der Fitness-Studio-Gänger kündigen?! Nur die Frage wäre dann… wann? wie? etc.

Thx, CeeK

Im Vertrag wurde festgehalten, dass der FSG WIDERRUFLICH
einwilligt, die monatlichen Beiträge vom Konto abbuchen zu
lassen. Nun entzieht der FSG dem Fitness-Studio die Erlaubnis
das zu tun (weil WIDERRUFLICH)…

Verstehe, Du stößt Dich an dem Wort widerruflich. Damit ist m. E. jedoch nur gemeint, daß eine Einzugsermächtigung grundsätzlich immer widerruflich ist.

Stell doch mal den AGB/-Vertragsabsatz, der sich mit der Bezahlung beschäftigt, wörtlich hier rein. Vielleicht kommen wir dann weiter.

Gruß S

Hallo,

Das Fitness-Studio sagt aber: „nö… geht vielleicht „mal“
aber nicht auf Dauer“…
Ist für mich ein Vertragsbruch von Seiten des
Fitness-Studios!?!?!?!?

Eine Forderung nennst Du Vertragsbruch?
Gegen welche vertragliche Verpflichtung sollte denn bereits eine Forderung verstoßen?

In diesem Fall darf doch der Fitness-Studio-Gänger kündigen?!

Nein.

Gruß
loderunner (ianal)

oehm… wir reden aneinander vorbei o.O

es geht hier um die Tatsache, dass auf dem Vertrag steht, dass die Beiträge WIDERRUFLICH vom Bankkonto des Fitness-Studio-Gängers abgebucht werden sollen und der Fitness-Studio-Gänger nimmt von seinem Widerrufsrecht gebrauch.

Es geht hier nicht darum, OB die Zahlung eingeht (der Studio-Gänger sich also an seine Bringschuld hält oder nicht)!

Der Fitness-Studio-Gänger möchte nun die Beiträge überweisen, doch das Studio sagt „mal“ ist das möglich, jedoch nicht auf Dauer… Kündigt also schon an, dass es sich in Zukunft die Beträge entgegen dem Widerruf vom Konto des Fitness-Studio-Gängers abbuchen wird.

Und hier besteht meiner Meinung nach doch der Vertragsbruch ->

Widerruflich die Beiträge abbuchen lassen -> Fitness-Studio-Gänger widerruft die Abbuchungserlaubnis, weil er lieber überweisen möchte -> Fitness-Studio bucht trotzdem ab -> Vertragsbruch weil der vertraglich festgehaltene mögliche und auch gemachte Widerruf des FSG missachtet wurde

Hallo,

es geht hier um die Tatsache, dass auf dem Vertrag steht, dass
die Beiträge WIDERRUFLICH vom Bankkonto des
Fitness-Studio-Gängers abgebucht werden sollen und der
Fitness-Studio-Gänger nimmt von seinem Widerrufsrecht
gebrauch.

Ja. Was da genau steht, wissen wir aber immer noch nicht.

Der Fitness-Studio-Gänger möchte nun die Beiträge überweisen,
doch das Studio sagt „mal“ ist das möglich, jedoch nicht auf
Dauer… Kündigt also schon an, dass es sich in Zukunft die
Beträge entgegen dem Widerruf vom Konto des
Fitness-Studio-Gängers abbuchen wird.

Nein. Das Studio fordert nur, dass der Vertragsgemäße Zustand ‚Abbuchungserlaubnis‘ wieder hergestellt wird.

Und hier besteht meiner Meinung nach doch der Vertragsbruch ->

Der Vertragsbruch kann doch wohl kaum in der Forderung bestehen.

Zudem ist es keineswegs der Fall, dass ein Vertragsbruch einer Partei automatisch zu einem Kündigungsrecht der anderen führt. Zuerstmal kann die Forderung nur darin bestehen, den Vertrag zu erfüllen.

Aber es hat wohl keinen Zweck - mach, was Du willst und leb mit den Folgen.
Gruß
loderunner (ianal)

Mehr steht da nicht -.-

Auszug:

„Hiermit bitte ich sie widerruflich, die vom Fitness-Studio, für mich bei Ihnen eingehende Lastschrift zu Lasten meines Girokontos XYZ einzulösen. Wenn mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht keine Verpflichtung, die Lastschrift einzulösen. Teilzahlungen werden im Lastschriftverfahren nicht vorgenommen.“

Weiterhin steht in den AGB’s unter der Rubrik Zahlungsmodalitäten:

„Mit Beginn des Vertragsverhältnisses wird die Aufnahme/Startpaket (so steht das da - es wurde nix vergessen) fällig und mit dem ersten Beitrag abgebucht. Der Beitrag (Grundbeitrag zzgl. des Betrages für die zusätzlich gebuchten Module) ist im voraus zu entrichten und wird alle zwei Wochen abgebucht. Der erste wöchentliche Beitrag wird anteilmäßig errechnet. Der Mitgliedsbeitrag ist auch dann zu zahlen, wenn die Leistungen nicht in Anspruch genommen werden.“

Mehr steht da nicht zu Zahlungen etc.

Hallo habe under RE^9 Auszüge des Vertrages eingestellt…

Vielleicht komm ich dann auf einen grünen Zweig?!

Nun jedoch noch eine Frage… gesetzt dem Falle, dass das Fitness-Studio nun dennoch entgegen des Widerrufs Beiträge abbucht… was dann?

Hallo,

„Hiermit bitte ich sie widerruflich, die vom Fitness-Studio,
für mich bei Ihnen eingehende Lastschrift zu Lasten meines
Girokontos XYZ einzulösen. Wenn mein Konto die erforderliche
Deckung nicht aufweist, besteht keine Verpflichtung, die
Lastschrift einzulösen. Teilzahlungen werden im
Lastschriftverfahren nicht vorgenommen.“

Das ist offensichtlich die Abbuchungserlaubnis an die Bank. Das Studio reicht diesen Abschnitt nur weiter, legitimiert seine Abbuchungen gegenüber der Bank.

Der Beitrag
(Grundbeitrag zzgl. des Betrages für die zusätzlich gebuchten
Module) ist im voraus zu entrichten und wird alle zwei Wochen
abgebucht.

Ist doch wohl deutlich: der Nutzer verpflichtet sich, die Beträge abbuchen zu lassen. Wenn er das kündigt (also seiner Bank die Abbuchung verbietet), begeht ER einen Vertragsbruch. Übergangsweise eine Überweisung zu akzeptieren ist reine Kulanz des Studios.

Hier ein Kündigungsrecht des Kunden konstruieren zu wollen halte ich für völlig abwegig. Im Gegenteil, wenn die Kündigung der Abbuchungserlaubnis des Kunden nur an die Bank ging, macht er sich sogar schadensersatzpflichtig.

Gruß
loderunner (ianal)

Hallo habe under RE^9 Auszüge des Vertrages eingestellt…

Ich interpretiere das so wie der Loderunner: Die Bezahlung der Beiträge erfolgt vertragsgemäß per Lastschrift. Der als erstes zitierte Text ist nur die Einzugsermächtigung gegenüber der Bank.

Nun jedoch noch eine Frage… gesetzt dem Falle, dass das
Fitness-Studio nun dennoch entgegen des Widerrufs Beiträge
abbucht… was dann?

Wenn der Fitnessstudiobenutzer die Abbuchungsgenehmigung widerruft, sollte er beizeiten die Abbuchung von einem anderen Konto erlauben. Sonst hält er sich ja nicht an den Vertrag. Ein Kündigungsrecht des Fitnessstudiobenutzers, resultierend aus einem Vertragsbruch desselben Fitnessstudiobenutzers, halte ich doch für weit hergeholt, um nicht zu sagen an den Haaren herbeigezogen.

Aber, wie gesacht: Ich bin kein Anwalt. Da aber die hier zweifellos mitlesenden Fachleute bisher keinen Einspruch erhoben haben, denke ich, daß Deine Auffassung nicht haltbar ist.

Gruß S