oehm… wir reden aneinander vorbei o.O
es geht hier um die Tatsache, dass auf dem Vertrag steht, dass die Beiträge WIDERRUFLICH vom Bankkonto des Fitness-Studio-Gängers abgebucht werden sollen und der Fitness-Studio-Gänger nimmt von seinem Widerrufsrecht gebrauch.
Es geht hier nicht darum, OB die Zahlung eingeht (der Studio-Gänger sich also an seine Bringschuld hält oder nicht)!
Der Fitness-Studio-Gänger möchte nun die Beiträge überweisen, doch das Studio sagt „mal“ ist das möglich, jedoch nicht auf Dauer… Kündigt also schon an, dass es sich in Zukunft die Beträge entgegen dem Widerruf vom Konto des Fitness-Studio-Gängers abbuchen wird.
Und hier besteht meiner Meinung nach doch der Vertragsbruch ->
Widerruflich die Beiträge abbuchen lassen -> Fitness-Studio-Gänger widerruft die Abbuchungserlaubnis, weil er lieber überweisen möchte -> Fitness-Studio bucht trotzdem ab -> Vertragsbruch weil der vertraglich festgehaltene mögliche und auch gemachte Widerruf des FSG missachtet wurde