dürfen giftige bzw. Hautreizende Pflanzen verschenkt werden?
Es gibt jedenfalls kein grundsätzliches Verbot, solche Pflanzen zu verschenken.
Gilt das als Körperverletzung?
Das wäre der Fall - und das Verschenken somit i.d.R. verboten -, wenn der Tatbestand des § 223 StGB erfüllt wäre. Das wiederum setzt voraus, dass es zu einer Gesundheitsschädigung oder körperlichen Misshandlung kommt, dass diese durch das Verschenken bedingt ist und - ganz wichtig - dass die Körperverletzung dem Schenkenden zurechenbar ist. Außerdem muss der Schenkende auch in Bezug auf die Körperverletzung (bedingt) vorsätzlich handeln. Kurzum: viele Unklarheiten. Schilder uns einen Beispielsfall, und wir sagen dir, wir es sich mit der Strafbarkeit verhielte.
Unwissenheit schützt vor Strafe
nicht
Das Wichtigste, was man über solche Sprüche wissen muss, ist, dass sie in der Regel falsch sind. Das gilt insbesondere auch für diesen. Unwissenheit kann in zweierlei Hinsicht vor Strafe schützen, nämlich
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immer dann, wenn der Täter nicht wusste, was er tat und anrichtete (§ 16 StGB); dann kommt allenfalls noch Fahrlässigkeit in Betracht, die natürlich auch Strafe nach sich ziehen kann, aber es ist eben auch Fahrlässigkeit nicht immer gegeben, und es lässt sich auch nicht jedes und alles in der Schuldform der Fahrlässigkeit strafbar begehen, und
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ggf. dann, wenn dem Täter das Verbotensein (im Sinne einer rechtlichen Würdigung) nicht bekannt war (§ 17 StGB).
aber wenn man einem Menschen ein Stück Gebäck gibt in
dem z.B. Erdnüsse sind und er darauf anspringt hat man doch
auch keine Schuld oder?
Auch das hängt wieder vom Einzelfall ab, und es gelten die eben schon genannten Kriterien. Wenn der Täter wusste, dass er Gebäck mit Erdnüssen reicht, wenn er auch wenigstens für möglich hielt, dass es dadurch zu einer Körperverletzung kommen würde, und wenn er das wenigstens billigend in Kauf nahm, oder wenn er das alles sicher wusste oder sogar, auch ohne es zu wissen, beabsichtigte, und wenn das Opfer es nicht wusste (sonst: keine Zurechnung), dann kann hier Strafbarkeit (in mittelbarer Täterschaft: Opfer wird zum Werkzeug gegen sich selbst) vorliegen.
Levay