Dokumente in elektronischer Form

Hi Wissende,

eine Frage zur Gebührenordnung:

Ein Anwalt kommuniziert mit seinem Clienten X ausschliesslich per E-Mail.
Allerdings schreibt er keine E-Mails an sich, sondern er versendet PDF Dokumente mit dem jeweiligen Inhalt, selbst dann, wenn dort nur „Sie haben recht“ drinnen steht.

F1: Macht es für die Gebührenordnung einen Unterschied, ob der Text inline in der Mail steht oder angehängt ist?

F2: sagen wir X hätte nun voll umfänglich (vor Gericht) gewonnen. X würde nun trotzdem aufgefordert, für die elektronische Kommunikation zu zahlen. Warum gehört diese Art der schriftlichen Kommunikation mit dem Clienten nicht zu den Kosten, die von der Gegenseite ersetzt werden müssen? Wäre das bei SnailMail-Kommunikation auch der Fall?

Gruss
E.