Hallo Alex4711,
da die Lagebeschreibung äußerst knapp gehalten ist, kann die rechtliche Lage ohne unverantwortliche Spekulationen kaum richtig beurteilt werden.
Ist das Schreiben nachweislich von einer zur Vertretung des Nationalstaats berechtigten Kanzlei oder Anwalt zugestellt, empfiehlt sich immer die Einschaltung eines Rechtsanwalts (mit Erfahrung), Fachanwalts oder Patentanwalts mit Erfahrungen auf dem Gebiet des Domainrechts. Ergibt die Prüfung der geltend gemachten Rechte und Ansprüche das Fehlen jeglicher Rechtsgrundlage kann Schadenersatz verlangt werden, hier insbesondere die Erstattung der Kosten für die Einschaltung des eigenen Anwalts.
Peinlich zu beachten ist – soweit es sich um eine ordnungsgemäße Abmahnung handelt – die gesetzte Frist zur Beantwortung des Schreibens, da sonst Anlass zur Klage gegeben wird.
Auch der Streitwert, der Verkehrswert oder sonstige anzusetzende Gegenstandswerte sind von vielen Faktoren des Einzelfalls abhängig. Grundsätzlich lässt sich beobachten, dass Anwälte und Gerichte tendenziell eher hohe Zahlen veranschlagen.
Zuletzt noch:
Der Domainhandel ist grundsätzlich erlaubt (z.B. LG Köln), wobei zu beachten ist das z.B. Cybersquatting schon zu Schadenersatz verpflichten kann, selbst wenn die Domain immer unbenutzt war. Das Angebot einer „geparkten“ Domain mit Hinweis auf die Möglichkeit des Erwerbs der Domain (Domainhandel) kann den Tatbestand der gewerblichen Benutzung bereits erfüllen.
Gruß
patmade