Doppelte Staatsbürgerschaft D/CH

ich habe eine Frage zur doppelten Staatsangehörigkeit
Schweiz/deutsch.

Wenn eine Person,
geb.1979 in Deutschland,
Vater deutsch, Mutter Schweizerin,
von Geburt an die deutsche und seit 1988 auch die schweizer Staatsangehörigkeit besitzt,
muss sie sich dann nach deutschem Recht irgendwann für eine der Staatsangehörigkeiten entscheiden?

Ich habe immer wieder verschiedene Aussagen dazu gehört, kenne mich
mit Rechtsfragen nicht so gut aus, fand jedoch Paragraphen die
besagen, dass man sich für eine entscheiden muss, wenn beide Eltern
nicht-deutsche sind, ebenso wenn man nach 1999 geboren wurde,
vielleicht auch wenn man die nicht-deutsche Staatsangehörigkeit erst
nach 1999 angenommen hat, ich bin mir nicht sicher. Ich fand jedoch keine Aussage zu dem oben geschilderten Fall.

Wissen Sie vielleicht eine sichere Antwort hierauf? Könnten Sie
die entsprechenden Paragraphen nennen?

Viele Grüße,
Melanie

Hallo!

Wenn eine Person,
geb.1979 in Deutschland,
Vater deutsch, Mutter Schweizerin,
von Geburt an die deutsche und seit 1988 auch die schweizer
Staatsangehörigkeit besitzt,
muss sie sich dann nach deutschem Recht irgendwann für eine
der Staatsangehörigkeiten entscheiden?

Nein.

Gruß
Tom

Hallo Tom,
danke für die schnelle, klare Antwort! :smile:
Ich habe vorhin §25 entdeckt:
__________________________
§ 25

(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag … des gesetzlichen Vertreters erfolgt, … der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.

(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
__________________________

Der sagt aber doch aus, dass die geschilderte Person die deutsche Staatsangehörigkeit in dem Moment verloren hat, in dem sie die schweizer annahm, oder nicht? Gilt in deren Fall viell. dieser Paragraph nicht (viell. wenn es den § im Jahr 1988 noch nicht gab oder ähnliches)?

Melanie

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Hallo Melanie!

Der sagt aber doch aus, dass die geschilderte Person die
deutsche Staatsangehörigkeit in dem Moment verloren hat, in
dem sie die schweizer annahm, oder nicht? Gilt in deren Fall
viell. dieser Paragraph nicht (viell. wenn es den § im Jahr
1988 noch nicht gab oder ähnliches)?

Den von dir zitierten Paragraphen musst du genau lesen. Es steht Erwerb durch Antrag und nicht (automatischer) Erwerb durch Abstammung. Die Bestimmung ist daher nicht einschlägig.

Gruß
Tom

wichtige Ergänzung
Hallo!

Nur um Missverständnisse aufzuklären: du hast ja geschrieben, dass die Person seit 1988 auch die schweizer Staatsbürgerschaft hat, aber ein Elternteil Schweizer ist.

Ist es daher nicht vielmehr so, dass die Person seit Geburt beide Staatsbürgerschaften hatte und erst 1988 von der Schweiz das entsprechende Dokument (Nachweis des Bürgerrechtes oder Reisepass etc.) beantragt hat? Davon bin ich nämlich ausgegangen und für diesen Fall gilt auch meine Antwort.

Gruß
Tom

Hallo Tom,

dazu liegen mir keine genaueren Angaben vor, ich weiß auch nicht, ob die Person automatisch durch Geburt vom Tag der Geburt an schweizerin war. Laut Behörden ist sie seit 02.06.1988 schweizer Bürgerin. Ob sie vorher eine anders geartete Staatszugehörigkeit zur Schweiz hatte und wodurch genau/wie sie schweizer Bürgerin wurde ist nicht bekannt. Nur dass sie als Tochter ihrer schweizer Mutter in deren Heimatgemeinde seit 1988 auch ihre Heimatgemeinde hat. :frowning:
Ich werde versuchen, im nächsten Posting mehr Informationen dazu anzugeben.
Ich habe auch schon gelesen, dass es nicht relevant sei, ob ein Elternteil die ausländische Staatsbürgerschaft hat, relevant sei nur, dass man die ausländische Staatsb. erwirbt(wofür „erwerben“ auch imer stehen mag), wenn man die deutsche bereits hat, und dann eben die deutsche abgeben muss.
es gibt wohl außerdem eine „Inländerklausel“, die aber anscheinend inzwischen nicht mehr gültig ist. Hier wäre interessant, ob sie denn auf die von mir geschilderte Person angewendet werden kann, da deren schweizer Einbürgerung ja spätestens 1988 abgeschlossen war, als es die Inländerklausel noch gab…
Seit 1.1.2000 gibt es irgend eine Änderung zur doppelten Staatsbürgerschaft, vor allem bei deutschen mit türkischer Herkunft führte dies wohl dazu, dass viele von ihnen die deutsche Staatsbürgerschaft verloren, weil sie nach dem 1.1.2000 auch die türkische angenommen hatten.
Laut DGB gab es aber eine ähnliche Regelung bereits vor dem 1.1.2000, jedoch traf sie nicht auf Deutsche türkischer Herkunft zu, genau habe ich das auch nciht verstanden (siehe Seite 6 in folgendem Dokument):

http://www.dgb.de/themen/themen_a_z/abiszdb/abisz_se…

…dies ist ein pdf-Dokument des DGB, als HTML-Version:

http://www.google.com/search?q=cache:Ynaf4dJYNBkJ:ww…
(sorry für die lange URL)

nundenn…irgendwie muss man doch Klarheit darüber bekommen können.
gruß, melanie

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so, nun gibt es doch noch mehr Informationen:
die Person ist von Geburt an deutsche, jedoch erst seit 1988 schweizerin, da zu diesem Zeitpunkt den Eltern die Möglichkeit bekannt wurde, dass die Kinder von schweizer Müttern die schweizer Staatsangehörigkeit beantragen u. bekommen können.

Das heißt, die schweizer Staatsangehörigkeit wurde beantragt und 1988 an die genannte Person erteilt.
Offen bleibt noch die Frage, seit wann es diesen §25 in dieser Form gibt und ob er für alle gilt, auch im Nachhinein für diejenigen, die vorher schon die ausländische Staatsb. angenommen haben.
Außerdem bleibt noch die o.g. Bedeutung der „Inländerklausel“ unbeantwortet. Ist sie hier anwendbar und berechtigt sie die geschilderte Person zu einer doppelten Staatsbürgerschaft?

Fragen über Fragen… :wink:

gruß und schönen Abend,
Melanie

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Hallo!

Also soweit ich weiß gilt in der Schweiz auch das ius sanguinis, also müsste die betroffene Person mit der Geburt das Schweizer Bürgerrecht erworben haben. Geht aber natürlich nach schweizer Recht, und das kenne ich jetzt nicht so genau. Aus den schweizer Dokumenten müsste das aber ersichtlich sein.

Gruß
Tom

Hallo!

Also Art. 1 des schweizer Bürgerrechtsgesetzes lautet:

"1 Schweizer Bürgerin oder Bürger2 ist von Geburt an:

a.
das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;

b.
das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.

2 Das unmündige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater.5

3 Hat das unmündige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht."

Das ist allerdings die aktuelle Fassung ab 2003, die alte wird aber nicht so viel anders gewesen sein.

Gruß
Tom

Hm, ich weiß es nicht…irgendwas muss in der alten Fassung anders gewesen sein…
Sicher ist nur, dass die Person erst seit 1988 Schweizerin ist, und zwar auf Antrag, also „erworben“…(die Eltern waren übrigens schon zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet.)
Was ist denn nun die Geschichte mit der „Inländerklausel“? Wenn ich es richtig verstanden habe, besagte diese, dass man die deutsche Staatsb. trotz Erwerb einer ausländischen behalten durfte, wenn man zu dem Zeitpunkt in Deutschland gelebt hat. Wenn die Person die ersten 24 Jahre ihres Lebens nun in Deutschland verbracht hat, müsste auf sie diese Klausel zutreffen und sie ist rechtmäßig „Doppelstaatlerin“, oder nicht?

Gruß,
Melanie
p.s.: Danke für all die Mühe :smile:

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Hallo!

Sicher ist nur, dass die Person erst seit 1988 Schweizerin
ist, und zwar auf Antrag, also „erworben“…(die Eltern waren
übrigens schon zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet.)

Was veranlasst dich zu der Annahme, dass es so gewesen sein sollte?

Gruß
Tom

Hallo,

Sicher ist nur, dass die Person erst seit 1988 Schweizerin
ist, und zwar auf Antrag, also „erworben“…(die Eltern waren
übrigens schon zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet.)

Was veranlasst dich zu der Annahme, dass es so gewesen sein
sollte?

Nun, gehen wir davon aus, dass a) die Behörden in der Schweiz der Person die Auskunft gaben, sie sei seit 02.06.1988 Schweizerin und dass b) die Mutter der Person sich erinnert, diesen Antrag in den 80er Jahren gestellt zu haben…

gruß,
Melly

Hallo!

Nun, gehen wir davon aus, dass a) die Behörden in der Schweiz
der Person die Auskunft gaben, sie sei seit 02.06.1988
Schweizerin und dass b) die Mutter der Person sich erinnert,
diesen Antrag in den 80er Jahren gestellt zu haben…

Also ich möchte ehrlich gesagt keine Auskünfte mehr geben, ohne diese fiktiven Dokumente selbst (fiktiv:wink:) gesehen zu haben.

Gruß
Tom

Hallo,

Ist es daher nicht vielmehr so, dass die Person seit Geburt
beide Staatsbürgerschaften hatte und erst 1988 von der Schweiz
das entsprechende Dokument (Nachweis des Bürgerrechtes oder
Reisepass etc.) beantragt hat? Davon bin ich nämlich
ausgegangen und für diesen Fall gilt auch meine Antwort.

Bis 1978 bekam nach schweizer Recht nur derjenige durch Geburt das schweizer Bürgerrecht (=Staatsangehörigkeit), dessen Vater Schweizer war. Wenn die Mutter Schweizerin und der Vater Ausländer war, wie es bei der beschriebenen Person der Fall ist, bekam das Kind _nicht_ das schweizer Bürgerrecht. Zwischen 1978 und 1985 bekam ein solches Kind nur dann das schweizer Bürgerrecht durch Geburt(ohne Antrag), wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt in der Schweiz lebten. Dies war bei der beschriebenen Person nicht der Fall, sie ist in Deutschland geboren und aufgewachsen. Nach 1985 (also leider 6 Jahre zu spät!) geborene sind bis heute in jedem Fall von Geburt an Schweizer Staatsangehörige, ohne Antrag, gleich welcher Elternteil Schweizer ist und wo die Familie lebt.
1985 gab es eine 3-jährige Übergangsregelung, nach der die vor 1985 Geborenen die schweizer Staatsangehörigkeit _auf Antrag_ bekommen konnten.
Die Mutter der beschriebenen Person hat von dieser Übergangsregelung Gebrauch gemacht und 1988 die schweizer Staatsangehörigkeit für ihre beiden Kinder beantragt und erhalten.

==>Somit ist die beschriebene Person Schweizerin auf Antrag, nicht von Geburt.

Sie ist nur unter einer Bedingung noch „rechtmäßig“ deutsche, und zwar, wenn die Inländerklausel § 25 RuStAG auf sie zutrifft.

Ich habe diese Klausel nicht gelesen, weiß nur aus dem Internet, dass sie wohl besagt, dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigen nicht diejenigen betrifft, die ihren Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt der Einbürgerung durch den anderen Staat in Deutschland haben.
Die Klausel wurde zum 31.12.1999 gestrichen, trifft jedoch auf alle zu, die vor diesem Datum die andere Staatsbürgerschaft erhalten haben.
Somit trifft sie wenn ich das richtig interpretiere auch auf die beschriebene Person zu, die a) ihren Lebensmittelpunkt immer in D hatte und b) die schweizer Staatsangehörigkeit vor 2000 anerkannt bekam.
Da ich die Klausel aber wie gesagt nirgens finden konnte und auch nicht weiß, ob evtl irgendwelche Umstände ausschließen, dass sie auf die Person zutrifft, kann ich noch immer nicht sicher sagen, ob die Person nun beide Staatsangehörigkeiten rechtmäßig besitzt oder offiziell nur noch Schweizerin ist.

Tom, vielleicht kannst Du doch noch etwas dazu beitragen? ;o)

Liebe Grüße und besten Dank,
Melanie

Hallo!

Das sind sehr interessante Informationen. Wie gesagt, ich kenne mich im Schweizer Recht nicht wirklich aus.

Jetzt kann ich leider aber trotzdem keine weitere Auskunft geben, weil man da jetzt das deutsche StAG mit allen Übergangsbestimmungen und wahrscheinlich daher auch in alten Fassungen kennen müsste. Ich habe zwar eine aktuelle Ausgabe des deutschen StAG, kann aber jetzt nicht mit allen Übergangsbestimmungen rückverfolgen.

Gruß
Tom

Hallo,

Jetzt kann ich leider aber trotzdem keine weitere Auskunft
geben […]

Kein Problem, trotzdem schade. Aber da ich bis hierhin gekommen bin, werde in dem Fall wohl auch noch das „letzte Stück“ ohne anwältliche Unterstützung schaffen (hoffentlich!). Gemeint ist hier selbstverständlich nur die Unterstützung bei der Klärung einer Rechtslage, die mich ganz allgemein interessiert, ein kleines Hobby von mir, quasi :smile:

Ich erlaube mir trotzdem noch eine ganz andere _kleine_ Frage, auch an andere, die etwas dazu sagen können:

Angenommen, eine Person nimmt den Dienst eines Anwalts in Anspruch um solch einen Fall zu klären, dieser erstellt der Person ein Schreiben, in dem die Rechtslage - nach seiner Recherche - klar dargestellt wird (z.B. „…die Person ist rechtmäßig schweizerin _und_ deutsche…nach §XY…etc“), wieviel Verlass ist auf ein solches Dokument? Gibt es eine Art Garantie für die Richtigkeit, ist es rechtskräftig, etc?

Kurzum, kann der Rechtsanwalt nicht theoretisch einen kurzen, müden Blick ins StAG werfen, seinen „ersten Eindruck“ schriftlich niederlegen und sein Honorar von der Person kassieren? Muss er mit irgendwelchen Konsequenzen rechnen, wenn er sich geirrt hat? Er könnte ja immer behaupten, er habe nach bestem Wissen gearbeitet und §XZ leider übersehen bzw anders interpretiert pipapo was weiß ich…

Wenn so ein Anwaltsbesuch irgendwelche Sicherheiten über die Auskunft, die man dort erhält, bietet, würde er sich ja lohnen, andernfalls…

Das war nun bestimmt meine letzte Frage, ich denke/hoffe, alles andere anders zu erfahren.

Gruß und eine schöne Nacht,
Melanie

Frage scheint geklärt
Hallo :smile:
Ich denk, ich habe inzwischen eine Antwort gefunden. Nur für den Fall, dass sich mal jemand anderes für die Klärung dieser Frage interessiert, folgendes scheint relevant:

Alle vor Juli 1985 Kinder mit schweizer Mutter und nicht-schweizer Vater konnten die schweizer Staatsangehörigkeit NUR auf Antrag erhalten.

a) (§25 StAG) Ein deutscher Staatsbürger, der NACH dem 31.12.1999 auf eigenen Antrag bzw Antrag der Eltern eine andere Staatsangehörigkeit anerkannt bekam/bekommt, ohne vorher eine Genehmigung zur Beibehaltung der dt. Staatsangehörigkeit erhalten & eingereicht zu haben(Abs.2, §25 StAG), verlor/verliert damit seine deutsche Staatsangehörigkeit.

b) Geschah dies vor dem 31.12.1999, so galt (bis auf nachfolgend ausgeschlossene Fälle) die Inländerklausel. Diese besagte, dass ein Deutscher, der seinen Lebensmittelschwerpunkt - zum Zeitpunkt der Beantragung/Anerkennung einer anderen Staatsb. - in Deutschland hat, die deutsche Staatsbürgerschaft behält.

Von dieser Inländerklausel waren folgende Länder durch das
„Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern“ des Europarats (Strasbourg, 6.V.1963) bereits vor dem 31.12.1999 ausgeschlossen:
Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Spanien, Vereinigtes Königreich

Link zum Übereinkommen:
http://conventions.coe.int/Treaty/GER/Treaties/Html/…

Link zur Liste der unterzeichnenden Staaten und des jeweiligen Inkrafttretens des Übereinkommens:
http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig…
______________________________
Hieraus folgt, dass die Schweiz das Übereinkommen nie unterzeichnet hat, somit galt die Inländerklausel für deutsch-schweizer Doppelstaatler bis 31.12.1999.
vorrausgesetzt , dass es kein dem des Europarats ähnliches Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz gab! (Wovon ich nicht ausgehe, da es nirgens irgendwelche Hinweise hierauf gibt).

Für Interessierte noch ein paar Links zu dem Ganzen:

Staatsangehörigkeitsgesetz(StAG):
http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/index.html

hier findet man die alte Version mit der Inländerklausel in §25 Abs.1:
http://web-wren.com/idia/lex.htm
und hier noch ein paar weitere Infos/Erläuterungen zur Änderung v. §25:
http://web-wren.com/idia/history.htm

Verwaltungsvorschrift zum StAg (interessante Details, besonders zur Genehmigung zur Beibehaltung nach §25 Abs.2):
http://www.zuwanderung.de/downloads/StAR-VwV_gesamt.pdf

…übrigens hat laut §25 auch „unser“ Papst Benedikt wohl seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren :wink:
http://www.jurblog.de/jurblog/post/1/20

Genug der Links, sonst fühlt Ihr Euch noch zugespamt :o)

Viele Grüße,
Melanie

Hallo!

Angenommen, eine Person nimmt den Dienst eines Anwalts in
Anspruch um solch einen Fall zu klären, dieser erstellt der
Person ein Schreiben, in dem die Rechtslage - nach seiner
Recherche - klar dargestellt wird (z.B. „…die Person ist
rechtmäßig schweizerin _und_ deutsche…nach §XY…etc“),
wieviel Verlass ist auf ein solches Dokument? Gibt es eine Art
Garantie für die Richtigkeit, ist es rechtskräftig, etc?

Also rechtskräftig können Auskünfte von Rechtsanwälten natürlich nicht werden, ein Anwalt ist keine Behörde, die Entscheidungen trifft. Ein Mandant hat Anspruch darauf, dass Rechtsauskünfte richtig sind (richtig insoweit, als dies nach Stand der Lehre und Judikatur möglich ist - es gibt ja nicht nur eindeutig zu lösende Rechtsfragen). Normalerweise kann man auch davon ausgehen, dass Rechtsanwälte auf Grund ihrer Ausbildung in der Lage sind, solche Rechtsauskünfte richtig zu erteilen. Der Anwalt haftet natürlich für Fehler seiner Auskünfte - ist also die Auskunft falsch und entsteht dem Mandanten ein Schaden, so kann er natürlich den Anwalt auf Grund unrichtiger Beratung schadenersatzrechtlich zur Haftung ziehen. (Das kann man wirklich und auch erfolgreich - nur um das Argument der Ahnungslosen vorwegzunehmen, die dann hier gleich wieder schreiben werden, dass das in der Praxis nicht ginge).

Kurzum, kann der Rechtsanwalt nicht theoretisch einen kurzen,
müden Blick ins StAG werfen, seinen „ersten Eindruck“
schriftlich niederlegen und sein Honorar von der Person
kassieren?

Nein - der erste Eindruck wäre wohl nicht ausreichend für eine rechtliche Beurteilung. Wenn ich von einem RA eine schriftliche Auskunft und Darstellung der Rechtslage verlange, dann muss das ausführlich, nachvollziehbar und methodisch korrekt sein.

Muss er mit irgendwelchen Konsequenzen rechnen,
wenn er sich geirrt hat? Er könnte ja immer behaupten, er habe
nach bestem Wissen gearbeitet und §XZ leider übersehen bzw
anders interpretiert pipapo was weiß ich…

Mit schadenersatzrechtlicher Haftung muss er rechnen. Deswegen haben Rechtsanwälte ja auch eine Pflichthaftpflichtversicherung, damit Mandanten nicht dem Einbringlichkeitsrisiko ausgesetzt sind.

Wenn es aber einen Interpretationsspielraum gibt, dann kann ein Anwalt natürlicht nicht unbedingt zu 100% voraussagen, wie die Rechtspraxis entscheiden wird. Allerdings muss dann ein Rechtsanwalt, der Auskunft erteilt, auf dies auch hinweisen. Gibt es also z.B. Interpretationsspielraum und weder Lehre noch Judikatur dazu, dann kann ein Anwalt natürlich seine persönliche Rechtsmeinung schreiben und begründen, muss aber auf den Spielraum hinweisen sowie darauf, dass es eben keine Lehre und Judikatur gibt. Problematisch wird es für den RA allerdings dann, wenn er in solchen Fällen das Gesetz unvertretbar auslegt (da gibt es in der Praxis vor allem zwei Fälle: entweder der RA kann es wirklich nicht oder der RA ist nicht mutig genug, dem Mandanten, der objektiv im Unrecht ist, auch die Wahrheit zu sagen - beides führt zur Haftung und gerade der zweite Fall kommt leider durchaus vor).

Wenn so ein Anwaltsbesuch irgendwelche Sicherheiten über die
Auskunft, die man dort erhält, bietet, würde er sich ja
lohnen, andernfalls…

Eine Auskunft mit größeren Sicherheiten gibt es nicht. Um Überraschungen zu vermeiden: wenn du einen RA beauftragst, sprich vorher mit ihm allgemein darüber worum es geht bzw. was du willst und wie hoch das Honorar ist. Dann ist für beide alles klar.

Gruß
Tom