Frage scheint geklärt
Hallo
Ich denk, ich habe inzwischen eine Antwort gefunden. Nur für den Fall, dass sich mal jemand anderes für die Klärung dieser Frage interessiert, folgendes scheint relevant:
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Alle vor Juli 1985 Kinder mit schweizer Mutter und nicht-schweizer Vater konnten die schweizer Staatsangehörigkeit NUR auf Antrag erhalten.
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a) (§25 StAG) Ein deutscher Staatsbürger, der NACH dem 31.12.1999 auf eigenen Antrag bzw Antrag der Eltern eine andere Staatsangehörigkeit anerkannt bekam/bekommt, ohne vorher eine Genehmigung zur Beibehaltung der dt. Staatsangehörigkeit erhalten & eingereicht zu haben(Abs.2, §25 StAG), verlor/verliert damit seine deutsche Staatsangehörigkeit.
b) Geschah dies vor dem 31.12.1999, so galt (bis auf nachfolgend ausgeschlossene Fälle) die Inländerklausel. Diese besagte, dass ein Deutscher, der seinen Lebensmittelschwerpunkt - zum Zeitpunkt der Beantragung/Anerkennung einer anderen Staatsb. - in Deutschland hat, die deutsche Staatsbürgerschaft behält.
Von dieser Inländerklausel waren folgende Länder durch das
„Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern“ des Europarats (Strasbourg, 6.V.1963) bereits vor dem 31.12.1999 ausgeschlossen:
Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Spanien, Vereinigtes Königreich
Link zum Übereinkommen:
http://conventions.coe.int/Treaty/GER/Treaties/Html/…
Link zur Liste der unterzeichnenden Staaten und des jeweiligen Inkrafttretens des Übereinkommens:
http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ChercheSig…
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Hieraus folgt, dass die Schweiz das Übereinkommen nie unterzeichnet hat, somit galt die Inländerklausel für deutsch-schweizer Doppelstaatler bis 31.12.1999.
vorrausgesetzt , dass es kein dem des Europarats ähnliches Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz gab! (Wovon ich nicht ausgehe, da es nirgens irgendwelche Hinweise hierauf gibt).
Für Interessierte noch ein paar Links zu dem Ganzen:
Staatsangehörigkeitsgesetz(StAG):
http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/index.html
hier findet man die alte Version mit der Inländerklausel in §25 Abs.1:
http://web-wren.com/idia/lex.htm
und hier noch ein paar weitere Infos/Erläuterungen zur Änderung v. §25:
http://web-wren.com/idia/history.htm
Verwaltungsvorschrift zum StAg (interessante Details, besonders zur Genehmigung zur Beibehaltung nach §25 Abs.2):
http://www.zuwanderung.de/downloads/StAR-VwV_gesamt.pdf
…übrigens hat laut §25 auch „unser“ Papst Benedikt wohl seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren
http://www.jurblog.de/jurblog/post/1/20
Genug der Links, sonst fühlt Ihr Euch noch zugespamt :o)
Viele Grüße,
Melanie