Dürfen Kinder entscheiden - Umgangsrecht

Hallo,

nehmen wir an die Situation wäre die folgende:

Eheleute sind seit 2 Jahren geschieden, Kinder leben bei ihrer Mutter und ihrem neuen Ehemann mit dem sie seit 1Jahr Verheiratet ist.

Das Sorgerecht liegt bei beiden Elternteilen, Umgangsrecht ebenfalls. Es wurde vom Familiengericht entschieden das der leibl. Vater die Kinder alle 14 Tage sehen darf. Der leibliche Vater lügt die Kinder bei den Treffen regelmäßig an, hält sich nicht an Zeitliche Absprachen, geht mit ihnen zu Bekannten von ihm die die Kinder nicht mögen. Setzt die Kinder unter Druck, Auskünfte über die neuen Verhältnisse Zuhause zu geben und redet schlecht über die Mutter, bezeichnet sie als Lügnerin und Diebin. Trotz mehrfacher Auforderung, auch über den Anwalt des Mannes, dieses zu Unterlassen gibt es keine Besserung der Lage.

Die Kinder, 10 und 12, möchten aufgrund dieser und weiterer Vorkommnisse, mit dem leibl. Vater keinen Kontakt mehr haben, sie fühlen sich nicht wohl bei ihm und es gibt jedesmal Stress deswegen. Der Anwalt des Mannes setzt die Mutter aber ebenfalls unter Druck, sagt der leibl. Vater hat das recht die Kunder zu sehen, und wenn die Mutter dies verhindere, werde er das Sorgerecht der Mutter neu prüfen und ggf. entziehen lassen.

Können denn in so einen angenommen Fall, die Kinder tatsächlich gezwungen werden den Vater zu sehen? Obwohl sie es partout nicht wohlen? Kann der Rechtsanwalt das Sorgerecht der Mutter deswegen entziehen lassen?

Vielen Dank!

also ich wage mal anzuzweifeln dass mit dieser Begründung allein der Mutter das Sorgerecht entzogen werden kann. Natürlich kann geprüft werden inwieweit das noch gerechtfertigt ist, aber so wie ich die Situation sehe, gibt es da keine Probleme.
Eine Möglichkeit wäre, zu versuchen ein alleiniges Sorgerecht der Mutter durchzusetzen, wobei natürlich ein Erfolg nicht garantiert werden kann.

Inwieweit die Kinder selbst entscheiden können kann ich nicht sagen, da hab ich schlicht und einfach keine Ahnung…

Hoffe ich konnte dir weiterhelfen

Hi Schwalbach,

da ALLE Rechtsanwälte grundsätzlich vom Streit resp. Streiten leben, würde ich mich als Mutter aus Sorge um das Wohl der Kinder - und nur darum kann und sollte es gehen! - ans zuständige Jugendamt wenden.

Ich gehe davon aus, dass man dort den Fall aufgreifen wird und die Kinder befragt . . .

Hallo!

Von der Mutter kann erwartet werden, dass sie den Kindern in einer für sie verständlichen Art und Weise darlegt, dass der Vater ein vom Familiengericht bestätigtes Recht auf Umgang mit den Kindern hat. Weigern sich die Kinder trotzdem, den Vater zu sehen, so dürfen weder die Mutter noch der Vater sie mit Gewalt oder Drohungen dazu zwingen.

Die Mutter kann das Problem mit dem Jugendamt erörtern. Der Vater kann sich an das Familiengericht wenden. Das Gericht wird die Kinder, die Mutter und das Jugendamt anhören. Es kann Anordnungen treffen, um die Ausübung des Umgangsrechts durch den Vater zu ermöglichen, wenn es zu der Auffassung kommt, dass das Wohl der Kinder dadurch nicht unangemessen beeinträchtigt wird.

Einem Antrag des Vaters, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, an das Familiengericht, der Mutter des Sorgerecht zu entziehen, dürfte selbst dann kaum Erfolg beschieden sein, wenn die Mutter den Umgang des Vaters mit den Kindern behinderte. In Betracht kommen könnte dann vielleicht die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Pfleger.

Gruß, Franz

Hallo,

die meisten Antworten hier waren schon recht in Ordnung. Allerdings kann das Szenarium durchaus noch ausgeweitet werden:

Das Gericht setzt unter Umständen einen Umgangspfleger ein. Bedeutet: für die Zeit des Umgangs geht das Sorgerecht beider Eltern auf den Umgangspfleger über.

Das Gericht setzt einen Verfahrenspfleger (auch Anwalt des Kindes genannt) ein. Bedeutet, die Mutter kann die Kinder nicht mehr vor Gericht vertreten.

Das Gericht beantragt ein Gutachten. Wenn da z. B. dann drin steht, dass die Kinder im Alltag die Ablehnung der Mutter gegenüber dem Vater übernehmen, kann alles Mögliche dabei rauskommen.

Auf jeden Fall kommt bei allen drei Varianten raus, dass sie sehr viel Geld kosten. Wenn der Ehemann der Mutter gut verdient, darf er für die verursachten Kosten aufkommen, weil dann die Mutter kein PKH (Prozesskostenhilfe hieß früher Armenrecht) bekommt.

Wie wäre es, wenn sich Vater und Mutter mal bei einer Mediation treffen. Das bieten oft städtische oder caritative Organisationen (z. B. Erziehungsberatungsstellen) an. Dort könnte dem Vater beigebracht werden, wie er sich bei den Umgängen verhalten soll und der Mutter werden vielleicht Wege aufgezeigt, wie sie die Kinder zum Umgang animiert.

Übrigens noch etwas: es gibt Fälle, da erzählen die Kinder dem betreuenden Elternteil wie schlimm es beim Umgangselternteil gewesen ist. Oft ist nichts oder nicht viel davon wahr.

Sie tun das, weil sie spüren (manchmal auch so mitbekommen), dass der bertreuende Elternteil etwas gegen den anderen Elternteil hat. Sie wollen dem betreuenden Elternteil sozusagen einen Gefallen tun, so nach dem Motto: wessen Brot ich ess, dessen Lied ich sing.

Sollte eine solche Konstellation beim Gutachten herauskommen, kann es (allerdings bisher nur selten passiert) vorkommen, dass der Richter über die Sorgefähigkeit des bisher betreuenden Elternteiles „nachdenkt“.

Ich komme auf diese Idee, weil hier ein Gericht über die Umgangshäufigkeit entschieden hat. Betreuende Eltern, die nichts gegen den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil haben, benötigen keine Gerichtsbeschlüsse, wie häufig der Umgang stattfindet. Da gehen die Kinder zum anderen Elternteil so oft sie wollen - meist häufiger als alle 14 Tage.

Meine Nichten haben, auch 12 Jahre nach der Scheidung der Eltern, Schlüssel für beide elterliche Wohnungen und halten sich da wie dort gerne auf.

Gruß
Ingrid

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OK, vielen Dank. Was hat es mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sich? Bisher liegt es bei der Mutter, also bei mir.

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Hallo,

das ABR wird von einem Richter ausgeurteilt. Wenn weder im Scheidungsurteil noch in einem seperatem Beschluss etwas vom ABR drin steht, haben beide Eltern das ABR.

Ich erlebe sehr häufig, dass der betreuende Elternteil davon ausgeht, dass er das ABR hat, weil das Kind bei ihm lebt. Ist aber ein Irrtum.

Dann gibt es noch den Unterschied zwischen ABR und Lebensmittelpunkt.

Gruß
Ingrid

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Hallo!

OK, vielen Dank. Was hat es mit dem
Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sich? Bisher liegt es bei der
Mutter, also bei mir.

Nach der Scheidung steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht - wie bis zur Scheidung - beiden Elternteilen gemeinsam zu. Die Eltern können daher nur gemeinsam darüber entscheiden, wo sich die Kinder aufhalten, d.h. wo sie wohnen, aber auch, wo sie sich außerhalb ihrer Wohnung befinden dürfen.

Die Eltern können vereinbaren, dass nur ein Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausüben soll.

Auf Antrag eines Elternteils kann das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil allein übertragen, wenn das dem Wohl des Kindes dient.

Gruß, Franz