Ehegatten-Taschengeld

Wieviel Taschengeld kann eine nicht berufstätige Hausfrau und Mutter von 2 minderjährigen Kindern von ihrem gut situierten Ehemann nach bürgerlichem Recht verlangen?

Hallo.

Wieviel Taschengeld kann eine nicht berufstätige Hausfrau und
Mutter von 2 minderjährigen Kindern von ihrem gut situierten
Ehemann nach bürgerlichem Recht verlangen?

http://de.wikipedia.org/wiki/Taschengeldanspruch

Auch ohne Gruß,

Michael

Hallo, Michael,
hier noch der Gruß :
Mit freundlichen Grüßen und danke für die rasche Antwort.
RHG.

PS: Unser Bodenleger hat geläutet und ich mußte schnell zur Tür.
Ich bitte um Entschuldigung für meine Nachlässigkeit.

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Hallo,

Taschengeld ??

Eine Hausfrau und Mutter / Betreuerin von 2 Kindern kann mindesten Mindestlohn verlangen. 8,50 / h. Mindestlohn ist neu, aber das gibts jetzt.

Macht bei einem min. 12 Stundenjob tagsüber 102,. Euro / Tag plus Zuschläge für Nachtarbeit und Wochenenden.
Da Kinder auch am Wochenende betreut werden wollen, kannst Du von einem Minimallohn 3400 Euro/ Monat ausgehen. Zzgl Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Überstundenzuschläge usw.

Natürlich kannst und solltest Du, als Gutsituierter auch ein gutes Trinkgeld drauflegen oder aber am Wochenende Arbeit abnehmen wie Bad putzen, Küche wischen oder Bettwäsche wechseln etc.

Taschengeld hingegen ist das, was Kinder bekommen, ohne dafür etwas zu leisten, also was ganz anderes.
Wirst Du noch merken, wenn Deine Kinder entsprechende Forderungen stellen.

Gruß, Paran

Hallo Paran,

wenn Du mal ins MiLoG reinschaust, wirst Du gleich ganz am Anfang der Lektüre sehen, für wen dieses Gesetz gilt.

Taschengeld gibt es für Menschen jeden Alters. Im SGB XII z.B. heißt Taschengeld „Barbetrag zur persönlichen Verfügung“. In der vorliegenden Frage ist von Taschengeld im Rahmen des Familienunterhalts gem. §§ 1360 - 1360b BGB die Rede. Die Frage bezieht sich darauf, wie das dort verwendete Wort „angemessen“ konkret zu verstehen sei.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

Taschengeld gibt es für Menschen jeden Alters. Im SGB XII z.B.
heißt Taschengeld „Barbetrag zur persönlichen Verfügung“. In
der vorliegenden Frage ist von Taschengeld im Rahmen des
Familienunterhalts gem. §§ 1360 - 1360b BGB die Rede. Die
Frage bezieht sich darauf, wie das dort verwendete Wort
„angemessen“ konkret zu verstehen sei.

Ich habe hier mal die von Dir genannten §§ 1360 - 1360b BGB eingefügt - will ja nicht jeder ergoogeln.

Von „Taschengeld“ oder „Barbetrag zur persönlichen Verfügung“ ist dort nicht die Rede.

§ 1360
Verpflichtung zum Familienunterhalt

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

Das sagt nichts. Der Haushaltsführer (toller Begriff) ist verpflichtet, den Haushat zu führen.

§ 1360a

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

Da werden die persönlichen Bedürfnisse des Ehegatten schon erwähnt, aber nicht als Taschengeld, sindern Unterhalt.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.

§ 1360b
Zuvielleistung

Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.

Gruß, Paran

Von „Taschengeld“ oder „Barbetrag zur persönlichen Verfügung“
ist dort nicht die Rede.

Aber vielleicht steht letzters im genannten SGB XII? Und die Übersetzung von Taschengeld als Familienunterhalt meine ich auch irgendwo gelesen zu haben.