Hallo,
es handelt sich den üblichen Vermessungs- und Katastergesetzen der Länder um eine Ordnungswidrigkeit. Anzuzeigen wäre das bei der im jeweiligen Gesetz angegebenen Ordnungsbehörde (zB beim Katasteramt).
Allerdings erlangt ein von einer „Nichtvermessungsstelle“ versetzter Grenzstein keinerlei Rechtskraft. Der Nachbar kann genausogut seine komplette Grenze damit pflastern und sie würde sich nicht verändern. Erst, wenn er das zur Täuschung im Rechtsverkehr (bzw. im Sinne des 274 BGB „in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen“) machen würde, würde es mehr als eine Owi. Da der Nachbar bereits davon Kenntnis hat, kann man das praktisch vergessen…
Viel interessanter wäre es, ihn nach wiedeholter Aufforderung gem 919 BGB zur Kasse zu bitten, was allerdings eine Investition in Form einer ungesicherten Vorleistung, widerum in Form eines Auftrags an eine Vermessungstelle zur Grenzwiederherstellung o.ä. bedarf…
Gruß vom
Schnabel