Eigentum an Ehefrau - Notarielle Schenkung

Hallo, eine  Hypothese

Wenn jemand eine schenkung bsp. Teileigentum bzw. Eine wohnung vom ( der beschenkte ist zu der zeit ledig und lebt allein) Vater bekommt das notarielle festgehalten wird,der beschenkte lebt auch in der Wohnung. Wenn jetzt in den Notarunterlagen stehen würde 
,…jeder wohnungseigentümer bedarf zur ganzen oder teilweisen Veräußerung seiner eigentums zustimmung der anderen eigentümer (…)  die vorstehende bestimmung gilt nicht bei (…)  ferner nicht bei veräußerungen an Ehegatten (…)…,

Außerdem würde drin stehen,sollte der jenige es doch veräußern könnte der vater es zurückverlangen… was wäre wenn der jenige (mittlerweile verheiratet) es seiner ehefrau überträgt?  Dürfte die es danach verkaufen? Oder verstößt es auch gegen die regel? 
Wenn jetzt theoretisch noch der Schenker dem beschenkten das  Eigentum zurückverlangen will mit Begründung ,528bgb wegen verarmung, müsste die ehefrau es dann auch zurückgeben?

Hallo,

zum einen ist es eine Rechtsfrage, auf die wir aus bekannten Gründen keine Antwort geben dürfen.

Zum anderen ist die Rechtschreibung so katastrophal, dass man das Ganze drei Mal lesen muss, bis man eine Phantasie hat, was gemeint sein könnte.

Mit „Notarunterlagen“ scheint wohl die Teilungserklärung gemeint zu sein.
Wenn man die zitierte Passage liest, dann ergeben sich fast alle Antworten von alleine.

Tut mir leid, ich tippe mit dem handy,was nicht so ganz funktioniert. Ich bin neu hier und wollte mich möglichst an die regeln halten das ganze als Hypothese darzustellen wie es verlangt wird.
Teilungserklärung ist richtig.

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neue Regeln?

Hallo,

zum einen ist es eine Rechtsfrage, auf die wir aus bekannten
Gründen keine Antwort geben dürfen.

Im Rechtsbrett???
Er HAT sie doch in hypothetischer Form geschrieben, was ist denn jetzt noch falsch?

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Guten morgen, ergänzend zur Hypothese, zu diesem angenommen ausschnitt der Teilungserklärung…wieder hypothetisch würde ein weiterer,bzw. Ergänzender ausschnitt stehen das eben bei zuwiederhandlung (veräußerung)der Schenker das ganze zurückverlangen kann…
welche regelung würde nun gelten?

In meiner Hypothese gehen wir mal davon aus das das ganze auf einem gemeinsamen BauProjekt basiert und der eine sagen wir mal der Bruder ganz schlimm betrogen wurde und im guten glauben alles unterschrieben hat… weiter gehen wir in meiner Hypothese davon aus das der jenige ziemlich an ende ist,weil sich der andere Bruder und der schenker verbünden und den beschenkten böse fertig machen wollen.

Wenn wir jetzt diese Hypothese weiter ,spinnen, wäre der jenige dringend auf Hilfe angewiesen.

Rückfrage
Hallo

Wenn jemand eine schenkung bsp. Teileigentum bzw. Eine wohnung vom ( der beschenkte ist zu der zeit ledig und lebt allein) Vater bekommt
,…jeder wohnungseigentümer bedarf zur ganzen oder teilweisen Veräußerung seiner eigentums zustimmung der anderen eigentümer (…)

Muss man davon ausgehen, dass dem Vater oder irgendwelchen anderen Verwandten das ganze Haus gehört, und diese Wohnung verschenkt wird? So dass mit den ‚anderen Eigentümern‘ Geschwister, der Vater, oder sonstige Angehörige gemeint sind, denen der Rest des Hauses gehört?

Wenn jetzt in den Notarunterlagen stehen würde die vorstehende bestimmung gilt nicht bei (…)  ferner nicht bei veräußerungen an Ehegatten (…)…,

Außerdem würde drin stehen,sollte der jenige es doch veräußern könnte der vater es zurückverlangen… was wäre wenn der jenige (mittlerweile verheiratet) es seiner ehefrau überträgt?
 Dürfte die es danach verkaufen? Oder verstößt es auch gegen die regel? 

Ich verstehe das nicht so, dass alle anderen Bestimmungen ungültig werden, wenn die Wohnung an den Ehegatten veräußert wird.

Wenn jetzt theoretisch noch der Schenker dem beschenkten das Eigentum zurückverlangen will mit Begründung ,528bgb wegen verarmung, müsste die ehefrau es dann auch zurückgeben?

Keine Ahnung, aber es käme bestimmt auch darauf an, wie lange die Schenkung her ist. Und ob die Ehefrau in der Wohnung wohnt.

Ich glaube, dieser Abschnitt hier aus deinem anderen Beitrag bedürfte einer wesentlich genaueren Erläuterung, wenn hier ein Rechtsexperte etwas dazu sagen soll:

In meiner Hypothese gehen wir mal davon aus das das ganze auf einem gemeinsamen BauProjekt basiert und der eine sagen wir mal der Bruder ganz schlimm betrogen wurde und im guten glauben alles unterschrieben hat… weiter gehen wir in meiner Hypothese davon aus das der jenige ziemlich an ende ist,weil sich der andere Bruder und der schenker verbünden und den beschenkten böse fertig machen wollen.

Viele Grüße

Auch mit einer Handytastatur kann man einen Sachverhalt präzise, nachvollziehbar und nach Rechtschreibregeln formulieren :frowning:

Das Einzige, was ich der Wortanhäufung entnehmen kann ist die Frage, ob eine Rückforderung des Schenkers wg. Verarmung, § 528 BGB, zulässig ist. Das wäre sie tasächlich, sofern sie innerhalb von 10 Jahren ab grundbuchlichem Übergang geltend gemacht würde.

G imager

Hallo Simsy Mone, Hallo Günter, Hallo Imager…

Ich versuche den Sachverhalt nun nochmal so detailiert wie möglich, natürlich rein Hypothetisch, von Anfang an zu beschreiben, da ich offensichtlich die ganze Hypothese zu verwirrend geschrieben habe… ich bitte um Entschuldigung für rechtschreibliche Fehler etc. Es ist leider nicht einfach mit 2 kleinen Kindern sich genaustens zu Konzentrieren.

Also hier die rein erfundene Hypothese:

Wir gehen mal von folgender, rein erfundener, Situation aus.

Im Jahr 2007 hat Bruder B (damals noch unverheiratet; Hochzeit August 2008) seinem Bruder A blind vertraut. Ein gemeinsames Bauprojekt wurde geplant. Verheirateter Bruder A bekam bei der Bank zusammen mit seiner Frau alleine keinen ausreichend hohen Hypotheken-Kredit. Er hat Bruder B dazu überredet, sich notariell zu verpflichten, die Hälfte der Zins- und Tilgungsraten für einen Kredit über 120.000,00€ zu übernehmen. Alleiniger Kreditnehmer sollten aber Bruder A und dessen Ehefrau sein.

In blindem Vertrauen hat Bruder B dem zugestimmt und beim Notartermin die entsprechende Urkunden unterschrieben.

Angenomme Hypothese Beim Notar -

Der Vater C Überträgt Bruder A von seinem Haus die Wohnung im OG (Vater C selbst bewohnt mit Ehefrau Wohnung UG) und hälftig das Grundstück.

Der Vater C Überträgt Ebenso von seinem Nachbarhaus, das auf dem selben Grundstück steht (im UG Restaurant ), Bruder B Wohnung im OG und die andere hälfte des Grundstückes.

Angenommen im Notarvertrag seht geschrieben:

§3 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

  1. Für das Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander gelten die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes, soweit nicht in folgenden etwas anders bestimmt ist, ergänzend die Vorschriften über die Gemeinschaft, §§ 741 ff. BGB und die folgenden Bestimmungen.

2.Jeder Wohnungseigentümer bedarf zur ganzen oder teilweisen Veräußerung seines Wohneigentums der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Die Vorstehende Bestimmung gilt nicht für den Fall der Veräußerung des Wohnungseigentums im Wege der Zwangsvollstreckung, durch den Insolvenzverwalter oder den teilenden Eigentümer, ferner nicht bei Veräußerung an den Ehegatten und deren Abkömmlinge sowie deren Ehegatten.

Angenommen es wurde notariell festgelegt, dass mit dem Kredit auf dem gemeinsamen, gerade erwähnten, Grundstück (im EG) eine Garageneinheit erstellt wird (7 Kfz- Stellpätze + Werkstatt + Abstellflächen), ohne dass eine genaue Aufteilung der Fläche vorgenommen wurde (jedem Bruder gehören also 50%).

Angenommen Außerdem wurde notariell festgelegt, dass mit dem Kredit Bruder B seine Wohnung renoviert wird (die er übertagen bekommen hat) und dass Bruder A auf die Garageneinheit (im OG) eine neue Wohnung baut mit Übergang zur voher übertragenen Wohnung)

Letztendlich wurde dann auch die gemeinsame Einfahrt gepflastert.

Eine genaue Festlegung über die Verteilung der jeweiligen Beträge wurde nicht vorgenommen.

Im darauffolgenden Jahr war eine Kreditaufstockung notwendig, da die Baukosten (für die Wohnung des Bruders A) den Kreditrahmen sprengten.

Bruder A legte Bruder B damals ein Schreiben vor (zwischen Tür und Angel), welches Bruder B unterschreiben sollte und das hat Bruder B (in blindem Vertrauen) auch getan.

Einen Durchschlag davon hat Bruder B nicht erhalten und kann sich auch nicht erinnern, was in dem Schreiben stand.

Bruder B vermutet heute, dass es sich um ein Schreiben zur Kreditaufstockung handelte.

Bruder B hat zu keinem Zeitpunkt bei einer Bank oder einem Notar weitere Verpflichtungen unterschrieben.

Nachdem Bruder B 5 Jahre später für eine Behörde als Nachweis seiner monatlichen finanziellen Belastungen die Hypotheken-Jahres-Kontoauszüge vom Bruder A anforderte (hart erkämpft) stellte Bruder B fest, dass der aktuelle Kredit sich nun über 235 Tsd€ beläuft !!!

Bruder B bekommt von seinem Bruder A trotz mehrfacher Aufforderung KEINERLEI Unterlagen zu dem (ca. 2010 vollständig fertiggestellten) gemeinsamen Bauprojekt!

Bruder A lehnt die Übergabe mit dem Hinweis ab, dass Bruder B ja kein Kreditnehmer sei.

Auch hat Bruder B zu den bisher aufgelaufenen Baukosten keine detailierte nachprüfbare Aufstellung bekommen; lediglich eine Liste mit Einzelsummen (u.a. 9x „Barzahlung“ über insgesamt 23850€).

Somit ist es Bruder B nicht möglich, die Verwendung der Kreditsumme nachzuprüfen (Bruder B ist sich 100%-ig sicher, dass erheblich mehr Geld in Bruder A seine Wohnung geflossen ist, als Bruder B für die Renovierung seiner Wohnung bekommen hat da Bruder A seine Wohnunh über 300m2 groß ist).

Bisher hat Bruder B „seinen Anteil“ pünktlich monatlich an seinen Bruder A überwiesen.

Angenommen im Notarvertrag steht aber, dass Bruder B auch direkt an die Bank überweisen kann; Bruder B muss lediglich seinen Bruder A darüber informieren.

Das hat Bruder B getan und Bruder A muss bei der Bank eine Umstellungen veranlassen damit dies geling, was Bruder A aber nicht tut.

Bruder B hat beim Anwalt ,u.a. von 2 Notaren und einem Online-Anwalt, Prüfen lassen ob er Rechtsanspruch auf die Einsicht der Unterlagen hat, Bruder B sein Anwalt (und alle anderen Rechtsvertreter) be-jate dies und schrieb den Bruder A dazu an u.a. auf die rausgabe der Kontodaten damit Bruder B absofort dorthin zahlen kann.

Angenommen Bruder A und Vater C (über 80jahre alt) verbünden sich und Antworten rein ,Erfunden, mit Schreiben vom Anwalt darauf wie Folgt:

Angenommene Anwort von Vater C-

Bruder B hätte Vater C mehrfach des Todes Bedroht, mehrfach tätlich Angegriffen.
Vater C Beruft sich auf §528BGB (Bruder B nimmt an- bald auch auf §530)

Außerdem hätte Vater C stillschweigend, nirgends schriftlich festgehalten , nie ausgesprochen- angenommen das Bruder B die Wohnung nur bekommt wenn er als Gegenleistung dazu im Restaurant Arbeitet (angenommen das hat Bruder B auch die letzten 20 Jahre, unentgeldlich nach seiner eigentlichen Arbeitsstelle, zur Hilfestellung getan lange vor dem gemeinsamen Bauprojekt)

Angenommen Bruder B hat aber vor 1 Jahr die Arbeitsstelle gewechselt,Arbeitet nun Schicht und hat keine Zeit mehr dafür (außerdem wegen diesen Diskrepanzen)

Angeommen Vater C sagt jetzt, Bruder B weigert sich im Restaurant zu Arbeiten und Vater C seie deshalb Verarmt (angenommen- Bruder A hat vorrangegangen ebenfalls die Übertragung bekommen- Wohnt noch immer dort, Bruder A hilft dem Vater C jetzt )

Angenommene Anwort Bruder A-

Bruder A seie nicht Verplichtet diese Einsicht gegenüber Bruder B über die Vertraglich festgehaltende Verwendung der Gelder zum gemeinsamen Bauprojekt zu gewähren.

Ihr seht diese AUSGEDACHTE- REIN ERFUNDENE GESCHICHTE, ist ziemlich perplex und bedarf Klärung.