Eigentum auf fremden Grundstück

Hallo,
nehmen wir einmal folgenden Sachverhalt an:
Der A erwirbt 2003 aus einer Zwangsversteigerung ein Grundstück
vom B, bebaut mit einem Einfamilienhaus (Baujahr 1962).
Angeschlossen sei eine Garage.
Man stelle sich vor, diese Garage befindet sich zur Hälfte auf dem rechten Nachbargrundstück. Der Eigentümer C sei mit der Nutzung einverstanden. C habe seine Immobilie vor ca. 2 Jahren von seiner Mutter geerbt.
Zwischen dem C und dem B besteht ein verwandschaftliches Verhältnis,
daher wohl auch diese "grenzübergreifende Bebauung
Nehmen wir weiter an, der C verkauft sein Grundstück mit der „halben“ Garage des A an D.
Nun stört es den D, dass auf seinem Grund und Boden eine fremde Immobilie steht. Was würde ein Rechtsanwalt / Notar dem A raten?

Hallo,

paar fragen:

  • Hatten A und C was schriftlich vereinbart bezüglich der Garage und der Nutzung auf dem fremden Grundstück ?

  • Wurde dem D den das vor dem Kauf so mitgeteilt (mit der Garage) und auch schriftlich festgehalten ?

Gruß

Hallo,

wir gehen davon aus, dass die Mutter von C, die zu dem Zeitpunkt der Versteigerung noch Eigentümerin des Nachbargrundstückes war, mit dem A nichts Schriftliches bzgl. der Nutzung vereinbart hat. Ebenso wenig der Erbe, also C.

Wir gegen bei dem D von einem Käufer in der Zukunft aus, und davon, dass er nicht auf die Lage hingewiesen wird und erst nach dem Kauf davon erfährt.

Gruß

Hallo,

auch wenn A und die Mutter von C nichts schriftliches hinterlassen habe, stört mich daran was: Entweder ist die Garage ohne Baugenehmigung gebaut worden oder es müsste sich im Grundbuch/Baulastenverzeichnis eine entsprechende Baulast befinden, da sonst das Ding nicht genehmigt worden wäre. Was würde in dem potentiellen Grundbuchauszug/Baulastenverzeichnis der beiden Grundstücke stehen? Würde die Baugenehmigung der Garage noch vorliegen?

Ich welchem Bundesland spielt sich das ganze denn evtl. ab?

Wolfgang

Hallo,

nehmen wir an, für die Garage wurde eine Baugenehmigung erteilt,
und sie wurde auch eingezeichnet(Katasteramt??). Stellen wir uns weiter vor, an diese Garage schloß sich in früheren Jahren noch ein längerer Schuppen an, der sich komplett auf dem Grundstück des C befand (ebenfalls eingezeichnet).
Stellen wir uns vor, das Bundesland sei Schleswig-Holstein.
Was könnte ein potentieller Käufer D von A verlangen?

Gruß Patrick

Hallo,

das ganze hat mit Baugenehmigung oder sonstigem öffentlichen Recht wenig zu tun.

Entscheidend ist ersteinmal, die Eigentumsverhältnisse an der Garage zu klären. Denn das ist in so einem Fall meist alles andere als eindeutig.

Grundsätzlich ist es so, dass ein Gebäude auf einem Grundstück im Eigentum desjenigen steht, dem das Grundstück gehört.

Steht ein Gebäude nun auf 2 Grundstücken, dann gibt es 2 Möglichkeiten.

a) Das Eigentum des Gebäudes wird entlang der Grundstücksgrenze geteilt. Das kann so sein, wenn das Gebäude dem Aufbau nach teilbar ist, bzw. es auch ungefähr gleich auf 2 Grundstücken steht.

b) Das Eigentum gehört nur 1 von beiden und stellt auf dem anderen Grundstück einen sogenannten Überbau gem. § 912 BGB dar.

Und nun gibt es in § 912 BGB eine Reihe von Prüfungen zu absolvieren und den wahren Sachverhalt zu erforschen, da sich die Rechtsfolgen nun danach richten, ob der Überbau von dem anderen Grundstückseigentümer genehmigt war oder nicht, bzw. ob der Bauende vorsätzlich oder grob fahrlässig oder eben nicht übergebaut hat, bzw. ob kurz nach Errichtung Widerspruch erhoben wurde.

Hiernach richtet sich letztlich, ob man einen Anspruch darauf hat, dass der überbaute Gebäudeteil entfernt werden muss oder ob man zumindest eine Geldrente als Entschädigung verlangen kann.

Dies alles kann hier aber nicht festgestellt werden, da das vom tatsächlichen Sachverhalt abhängt. Daher sollte unbedingt ein Anwalt vor Ort konsultiert werden.

Gruß
Dea

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Und was steht im Grundbuch/Baulastenverzeichnis?