Eigentumswohnung

Wenn 2 Personen zusammen leben (nicht verheiratet) und Person A nimmt ein Kredit auf und kauft eine Eigentumswohnung (auf dessen Namen), die andere Person B zahlt ca. die Hälfte der Miete was die Wohnung kosten würde. (Müsste ja sonst auch bezahlt werden). Wem gehört die Wohnung bei Trennung? Hat B irgendwelche Ansprüche?

Muss die Miete versteuert werden? Oder kann gesagt werden dafür das Person B keine Miete zahlt, bezahlt sie das Essen für Nahrung und Nebenkosten?

Wie sieht es aus wenn beide verheiratet wären?
(mit Gütertrennung, aber Wohnung wird ja später gekauft als beide schon längst verheiratet waren. Aber Wohnung wird auf den Namen von A gekauft, sprich gleiche Ausgangssitutation wie oben .
???

Wenn 2 Personen zusammen leben (nicht verheiratet) und Person
A nimmt ein Kredit auf und kauft eine Eigentumswohnung (auf
dessen Namen), die andere Person B zahlt ca. die Hälfte der
Miete was die Wohnung kosten würde. (Müsste ja sonst auch
bezahlt werden). Wem gehört die Wohnung bei Trennung? Hat B
irgendwelche Ansprüche?

der eigentümer der wohnung bleibt es auch weiterhin.

in betracht kommen z.b. ansprüche aus der auseinandersetzung der neLG, § 313 bzw. § 812 bgb. hauptproblem: miete stellt die deckung des täglichen lebensbedarfs darf, so dass keine dauerhafte vermögenswerte geschaffen/erhalten werden. somit würde insofern ein anspruch ausscheiden.

ansprüche kämen auch bei auseinandersetzung einer innen-gbr in betracht. kommt immer darauf an, welche vereinbarungen zugrunde liegen…

Wenn 2 Personen zusammen leben (nicht verheiratet) und Person
A nimmt ein Kredit auf und kauft eine Eigentumswohnung (auf
dessen Namen), die andere Person B zahlt ca. die Hälfte der
Miete was die Wohnung kosten würde. (Müsste ja sonst auch
bezahlt werden). Wem gehört die Wohnung bei Trennung? Hat B
irgendwelche Ansprüche?

B hat keine Ansprüche gegen den Eigentümer A, solange er sich nicht anteilig zu seinem Finanzierungsbeitrag ein anteiliges Besitzrecht - und damit einen Anspruch - im Grundbuch eintragen lässt.

(…) Oder kann gesagt werden
dafür das Person B keine Miete zahlt, bezahlt sie das Essen
für Nahrung und Nebenkosten?

Das ist (k)eine (völlig andere) Frage, dass sich B zusätzlich zu den Anschaffungs- auch an den Betriebskosten sowie Lebenshaltungskosten einer gemeinsamen Wohnung beteiligen sollte.
Ohne Grundbucheintragung wäre daraus, wie gesagt, kein Besitzanspruch abzuleiten.

Wie sieht es aus wenn beide verheiratet wären?
(mit Gütertrennung aber Wohnung wird ja später gekauft als
beide schon längst verheiratet waren. Aber Wohnung wird auf
den Namen von A gekauft, sprich gleiche Ausgangssitutation wie
oben .
???

Bei Gütertrennung schon.

HTH
G imager

B hat keine Ansprüche gegen den Eigentümer A, solange er sich
nicht anteilig zu seinem Finanzierungsbeitrag ein anteiliges
Besitzrecht - und damit einen Anspruch - im Grundbuch
eintragen lässt.

das ist so nicht richtig. du stellst die neLG im vergleich zur ehe als verzicht auf rechtsansprüche gegen den lebensgefährten dar. das ist aber nicht der fall und wird von der rspr auch ausdrücklich abgelehnt.
es bestehen durchaus ersatzansprüche z.b.innen-gbr, § 812 oder § 313 bgb. nur ist dafür die schaffung von dauerhaften vermögenswerten erforderlich.

daraus folgt, dass hier ein anspruch einzig daran scheitert, dass die summe zur finanzierung der miete (alltägliche leistung) aufgebracht wird.

wäre die summe zur anschaffung des objekts selbst genutzt worden, kommen auch ohne miteigentumsbegründung ausgleichsansprüche in betracht.

Wie sieht es aus wenn beide verheiratet wären?
(mit Gütertrennung aber Wohnung wird ja später gekauft als
beide schon längst verheiratet waren. Aber Wohnung wird auf
den Namen von A gekauft, sprich gleiche Ausgangssitutation wie
oben .
???

Bei Gütertrennung schon.

?
bei der gütertrennung gibt es zwei vermögensmassen, die von jedem ehegatten selbst verwaltet werden.

ein vermögensausgleich kommt ausnahmsweise bei unbenannten zuwendungen -wie hier die miete- in betracht, wobei die grundsätze zu § 313 bgb gelten.
da die mietzahlungen ihren zweck verwirklicht haben, indem sie das eheliche zusammenleben ermögnlichen/fördern, gibt es auch nichts auszugleichen.
das ergebnis ist also identisch mit dem obigen.

wieso sollte also die gütertrennung zu einem anderen ergebnis kommen ?