B hat keine Ansprüche gegen den Eigentümer A, solange er sich
nicht anteilig zu seinem Finanzierungsbeitrag ein anteiliges
Besitzrecht - und damit einen Anspruch - im Grundbuch
eintragen lässt.
das ist so nicht richtig. du stellst die neLG im vergleich zur ehe als verzicht auf rechtsansprüche gegen den lebensgefährten dar. das ist aber nicht der fall und wird von der rspr auch ausdrücklich abgelehnt.
es bestehen durchaus ersatzansprüche z.b.innen-gbr, § 812 oder § 313 bgb. nur ist dafür die schaffung von dauerhaften vermögenswerten erforderlich.
daraus folgt, dass hier ein anspruch einzig daran scheitert, dass die summe zur finanzierung der miete (alltägliche leistung) aufgebracht wird.
wäre die summe zur anschaffung des objekts selbst genutzt worden, kommen auch ohne miteigentumsbegründung ausgleichsansprüche in betracht.
Wie sieht es aus wenn beide verheiratet wären?
(mit Gütertrennung aber Wohnung wird ja später gekauft als
beide schon längst verheiratet waren. Aber Wohnung wird auf
den Namen von A gekauft, sprich gleiche Ausgangssitutation wie
oben .
???
Bei Gütertrennung schon.
?
bei der gütertrennung gibt es zwei vermögensmassen, die von jedem ehegatten selbst verwaltet werden.
ein vermögensausgleich kommt ausnahmsweise bei unbenannten zuwendungen -wie hier die miete- in betracht, wobei die grundsätze zu § 313 bgb gelten.
da die mietzahlungen ihren zweck verwirklicht haben, indem sie das eheliche zusammenleben ermögnlichen/fördern, gibt es auch nichts auszugleichen.
das ergebnis ist also identisch mit dem obigen.
wieso sollte also die gütertrennung zu einem anderen ergebnis kommen ?