Ein Internetanschlussinhaber für zwei Mietparteien. Wer haftet bei rechtlichen Problemen?

Guten Tag,

zwei Mieterparteien wollen einen Internetanschluss teilen, wobei ich eine Mietpartei und Inhaber des verschlüsselten WLANs wäre. Durch die geplante Teilung des Internetanschlusses halbieren sich die Kosten.

Aber wie sieht es mit der Haftung aus? Haftet der Anschlussinhaber oder der Verursacher? Beispielsweise bei Abmahnungen, Filesharing, Abos, Straftaten.

Kann man sich rechtlich absichern (Vertrag oder ähnliches mit der anderen Mietpartei), dass man nur für seine eigenen Taten gerade stehen muss, nicht aber für die des Mitnutzers?

Abschließende Frage: kann man sich einen Internetanschluss teilen oder ist wegen der Haftung zu riskant?

Danke, Gruß,
Ralf (Kammerer)

Hallo Ralf,

grundsätzlich ist immer der Inhaber des Anschlusses verantwortlich für alles was über den Anschluss geschieht.
Den Provider bzw. evtl. auch einen Richter wird dabei kaum interessieren, was man untereinader abgemacht hat, weil dies schwerlich nachvollziehbar sein dürfte.
Auch für die Absicherung eines WLANs auch nach außen gegen Unerwünschte ist immer der Inhaber verantwortlich.
Deshalb rate ich immer ab von einer solchen gemeinsamen Nutzung. Die Frage die sich stellt ist nämlich die, ob sich im Fall der Fälle die Kostenersparnis tatsächlich gelohnt hat. Das Risiko wäre mir ganz einfach zu hoch. Dafür wäre ich auf jeden Fall bereit, die vollen Internetkosten für mich selbst zu tragen, vor allen, weil diese Kosten ja nun wirklich erschwinglich sind, wenn ich an Paketangebote mit Telefonflatrate denke.

Die Entscheidung liegt jedoch bei Ihnen, das Risiko einzugehen.

Viele Grüße,
thomania

Guten Tag,

zwei Mieterparteien wollen einen Internetanschluss teilen,
wobei ich eine Mietpartei und Inhaber des verschlüsselten
WLANs wäre. Durch die geplante Teilung des Internetanschlusses …

Guten Tag !

Für den Anschluss selbst - also für dessen vertragsgemäße Nutzung - haftet der Anschlussinhaber.

Für alles andere haftet jeder selbst.

Ich nehme an, dass jeder der beiden Teilnehmer eine eigene Mailadresse mit eigenem Passwort hat und keiner von beiden mit der anderen Mailadresse Mails absenden kann. Wenn nicht, dann rate ich sehr dazu.
Sonst könnte man in eine sehr schwierige Beweislage kommen.

Ebenso rate ich dringend dazu, den eigenen PC mit einem Passwort zu schützen.

Vertraglich würde ich nur die vertragskonforme Nutzung des Internets vereinbaren und mir zusichern lassen, mich durch Verletzung des Providervertrages verursachten Schadens schad- und klaglos zu halten.

Da jeder Provider andere AGB´s hat und es auch viele Arten von Verträgen gibt, kann ich nicht sagen, welchen Schaden man im konkreten Fall anrichten kann.

Jedenfalls rate ich dazu, den Nutzungsvertrag auszudrucken, dem Teilnehmer zu übergeben und sich diese Übergabe bestätigen zu lassen.

Herzliche Grüße aus Puerto de la Cruz (Tenerife)

pweber3

Dazu kann ich Ihnen leider nichts sagen.

Die Haftung ergibt sich aus dem Gesetz. Sie ist nicht durch Verträge auszuschließen.
Es stünde Dir nur im Wege des Regress dann wieder Ansprüche an den zu, der den Schaden verursacht hat. Die Außenhaftung liegt m.E. bei Dir.

Grundsätzlich ist davon abzuraten. Zu wenig Ersparnis für sehr viel Risiko und Ärger.

Michael

Hallo!

Bei Ihrer Variante wären Sie im Außenverhältnis zum Provider allein verantwortlich, nur im Innenverhältnis zu Ihrem Mitnutzer könnten Sie Regreß nehmen, wenn er Kosten verursacht, für die er allein verantwortlich ist. Strafrechtlich haftet jeder für seine eigene Tat; ggf. kann es aber passieren, daß Sie sich für etwas rechtfertigen müssen, was Sie nicht getan haben. Ingesamt halte ich die Idee trotz der Kostenersparnis für riskant. Zumindest sollten Sie einen kleinen Vertrag aufsetzen, in dem klargestellt wird, wie die gemeinsame Nutzung erfolgt und wer für was haftet oder welche Seiten nicht besucht werden dürfen.

Es bringt auch keinen entscheidenden Haftungsvorteil, gegenüber dem Provider als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aufzutreten, wenn der das akzeptiert. Auch dabei haften beide voll für die Verbindlichkeiten, allerdings ist Ihr Partner dann auch offiziell mit in der Kostenpflicht.

Gruß
oneuhaus

Guten Tag,

zwei Mieterparteien wollen einen Internetanschluss teilen,
wobei ich eine Mietpartei und Inhaber des verschlüsselten
WLANs wäre. Durch die geplante Teilung des Internetanschlusses
halbieren sich die Kosten.

Aber wie sieht es mit der Haftung aus? Haftet der
Anschlussinhaber oder der Verursacher? Beispielsweise bei
Abmahnungen, Filesharing, Abos, Straftaten.

Kann man sich rechtlich absichern (Vertrag oder ähnliches mit
der anderen Mietpartei), dass man nur für seine eigenen Taten
gerade stehen muss, nicht aber für die des Mitnutzers?

Abschließende Frage: kann man sich einen Internetanschluss
teilen oder ist wegen der Haftung zu riskant?

Danke, Gruß,
Ralf (Kammerer)

Der Anschlußinhaber hat grundsätzlich die Pflicht, den Anschluß vor Mißbrauch durch Dritte zu schützen.
Sie haften damit eventuell auch für die Taten Ihres Nachbarn, der den Anschluß mitbenutzt.

Eine vertragliche Vereinbarung gilt immer nur zwischen den abschließenden Parteien, entbindet Sie ja nicht von Ihrer Schutzpflicht.

Ich kann nicht sagen, ob es zu riskant ist, das kommt auf Ihren Nachbarn an. Persönlich würde ich meinen Internetanschluß nur Gästen zur Verfügung stellen.

Hallo Ralf,
ich kann dir aus Zeitgründen leider nicht weiterhelfen.
Gruß
Januario

Hallo Ralf,
grundsätzlich und immer haftet der Verursacher einer (Urheber-)Rechtsverletzung. Die entscheidende Frage ist, wann haftet auch der Anschlussinhaber, ohne selbst Verursacher zu sein, bzw. ohne dass ihm dies nachgewiesen werden kann. Ich möchte dazu auf ein recht aktuelles Urteil des BGH hinweisen, in dem diese Frage erörtert wurde:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

(Ab Seite 8 wird es interessant)

Danach kann der Anschlussinhaber grundsätzlich als sogenannter Störer jedenfalls auf Unterlassung (weiterer Rechtsverletzungen) in Anspruch genommen werden. D.h. beim Filesharing etwa: Abmahnung, Unterlassungserklärung, Anwaltskosten. Der BGH verlangt aber, dass der Anschlussinhaber außerdem sogenannte Prüfpflichten verletzt hat. Dies kann z.B. das Betreiben eines ungesicherten WLAN-Routers sein. Vorsicht geboten ist auch, wenn Dritte den Zugang nutzen dürfen. Jedenfalls Minderjährigen gegenüber hat der Anschlussinhaber die oben bereits erwähnten Prüfpflichten.

Eine vertragliche Absicherung wirkt nur zwischen den Vertragsparteien und nicht gegenüber Dritten (also den Abmahnenden). Zudem bringt ein solcher Vertrag keinen rechtlichen Mehrwert gegenüber der gesetzlichen Regelung. Sinnvoll kann allenfalls eine technische Regelung sein, dass etwa jedem Rechner im Netzwerk intern eine eigene IP zugeordnet wird, aber dafür bin ich der falsche Ansprechpartner.

Die abschließende Frage lässt sich schwer beantworten. Sie sollten sich die Person, mit der Sie einen gemeinsamen Internetanschluss nutzen wollen, schon genauer ansehen, nicht zuletzt wegen der Gebühren, für die Sie ja in jedem Fall mithaften. Ein Risiko besteht in jedem Fall.

Schöne Grüße,
Foehranwalt

Sehr geehrter Herr,

das kann ich Ihnen ganz einfach beantworten: „Finger weg davon!“

Der Anschlussinhaber haftet bei unerlaubtem Upload und damit Urheberrechtsverletzungen, selbst wenn Sie nichts damit zu tun haben. Sie haften nach der neusten Rechtsprechung des BGH in diesen Fällen zwar nicht unbedingt auf Schadenersatz aber auf Unterlassung und Aufwendungsersatz. Im Übrigen ist eine Verletzung des Urheberrechts ein Straftatbestand, wobei Sie in diesen Fällen Täter sein müssen, d.h. die Tat auch begangen haben müssen. Als Anschlussinhaber könnte man möglicherweise eine Beihilfehandlung bejahrten. Ganz „aus dem Schneider“ wären Sie also nicht.

Außerdem hätten Sie keine Kontrolle darüber, wem Ihr Nachbar und Mitnutzer die Möglichkeit einräumt, das W-Lan zu nutzen.

Das Risiko ist schlicht und ergreifend zu groß und kann deutlich teurer werden als das, was Sie durch Halbierung der Kosten einsparen.

Mit freundlichen Grüßen

Nicolai Kutz
Rechtanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.kapitalanwalt.de

Hallo Ralf,

leider bin ich kein Experte in diesen Angelegenheiten, allerdings weiß ich, dass hier um die sog. Störereigenschaft geht. Störer ist der Anschlussinhaber, von dem aus Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Der Anschlussinhaber ist grds. verpflichtet, seinen Anschluss gegen Missbräuche zu sichern. Allerdings gibt es eine neuere Entscheidung des BGH, der diese Verpflichtung etwas aufgeweicht hat. Mit Urteil vom 12.5.2010 - I ZR 121/08 - hat der BGH entschieden, dass Privatpersonen auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können,
wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.

Für Sie bedeutet dies, dass Sie mit ihrem Nachbarn entweder den Anschluss, um den es geht, unter gemeinsamem Namen nutzen oder aber, dass Sie intern Regelungen für den Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte treffen (etwa, dass Sie im Wege der Aufbewahrung der login files festhalten, wer zu welcher Zeit den Anschluss genutzt hat und wer welche Kosten (inklusive der Kosten für ggf. erforderliche anwaltliche Abwehrmaßnahmen) zu tragen hat.

So, ich hoffe, Ihnen dennoch ein wenig geholfen zu haben.

MfG

H.K.

Hallo Ralf,
grundsätzlich haftet der Anschlussinhaber als sog. Zustandsstörer. Ihr solltet also versuchen, eine technische Lösung dafür zu finden, dass man ggf. bei einem Problem feststellen kann, wer dafür verantwortlich ist. Im Falle einer Abmahnung würdest also zunächst Du der Betroffene sein und müsstest Dich dann wieder darum kümmern, dass Dein „Mit-Mieter“ entspr. Verantwortung übernimmt. Könnte also ins Auge gehen…
Hoffe, das hilft erst mal.
Olli

Hallo Ralf,

wenn Du kein Vertrauen zu dem anderen Partner hast, würde ich das lieber gar nicht machen. Es ist in den Geschäftsbedingungen Deines Providers ganz sicher verboten, den Internetanschluss zu teilen, gegen Geld. Allerdings, da passiert nichts.

Gegen Filesharing könntest Du einen Vertrag machen, aber das würde nur im Innenverhältnis mit Deinem Vertragspartner gelten. Nach aussen, gegenüber der Musikindustrie, hilft Dir das nicht. D.h. bei Insolvenz Deines Vertragspartners könntest Du trotzdem haften.

LG Jan