Hallo Ralf,
grundsätzlich und immer haftet der Verursacher einer (Urheber-)Rechtsverletzung. Die entscheidende Frage ist, wann haftet auch der Anschlussinhaber, ohne selbst Verursacher zu sein, bzw. ohne dass ihm dies nachgewiesen werden kann. Ich möchte dazu auf ein recht aktuelles Urteil des BGH hinweisen, in dem diese Frage erörtert wurde:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
(Ab Seite 8 wird es interessant)
Danach kann der Anschlussinhaber grundsätzlich als sogenannter Störer jedenfalls auf Unterlassung (weiterer Rechtsverletzungen) in Anspruch genommen werden. D.h. beim Filesharing etwa: Abmahnung, Unterlassungserklärung, Anwaltskosten. Der BGH verlangt aber, dass der Anschlussinhaber außerdem sogenannte Prüfpflichten verletzt hat. Dies kann z.B. das Betreiben eines ungesicherten WLAN-Routers sein. Vorsicht geboten ist auch, wenn Dritte den Zugang nutzen dürfen. Jedenfalls Minderjährigen gegenüber hat der Anschlussinhaber die oben bereits erwähnten Prüfpflichten.
Eine vertragliche Absicherung wirkt nur zwischen den Vertragsparteien und nicht gegenüber Dritten (also den Abmahnenden). Zudem bringt ein solcher Vertrag keinen rechtlichen Mehrwert gegenüber der gesetzlichen Regelung. Sinnvoll kann allenfalls eine technische Regelung sein, dass etwa jedem Rechner im Netzwerk intern eine eigene IP zugeordnet wird, aber dafür bin ich der falsche Ansprechpartner.
Die abschließende Frage lässt sich schwer beantworten. Sie sollten sich die Person, mit der Sie einen gemeinsamen Internetanschluss nutzen wollen, schon genauer ansehen, nicht zuletzt wegen der Gebühren, für die Sie ja in jedem Fall mithaften. Ein Risiko besteht in jedem Fall.
Schöne Grüße,
Foehranwalt