Einladungsfristen bei einer Mitgliederversammlung

Hallo miteinander!!

Ich bin Mitglied eines Vereins, bei dem es zur zeit etwas zur Sache geht. Nun haben wir eine Einladung zu einer „außerordentlichen“ Mitgliederversammlung bekommen - in 10 Tagen.

Die Satzung schreibt 2 Wochen für eine ordentliche Mitgliederversammlung vor und für eine außerordentliche 4 Wochen (allerdings ist dies nur im Zusammenhang mit einer Auflösung des Vereins verbunden.)

Ist die Frist von 10 tagen in ordnung und was macht eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu einer solchen???

Gruß
Volker

Hallo Volker,

mit Vereinen bin ich zwar nicht vertraut, aber: auch bei GmbHs gilt eine 14tätige Einladungsfrist für eine ordentliche Gesellschafterversammlung.

Wenn aber Angelegenheiten zu regeln sind, die keinen Aufschub (á la ‚Juhu, wir schmeißen den Vorsitzenden raus!‘) dulden, ist auch eine kürzere Frist möglich - deswegen heißt es ja auch außerordentliche Versammlung. Voraussetzung für eine wirksame Beschlußfassung ist allerdings, daß alle Mitglieder (Gesellschafter) anwesend bzw. wirksam vertreten sind.

Wie gesagt: aus dem GmbH-Recht, müßte aber auch für Vereine in etwa zutreffend sein.

Ciao

Tessa

Ist die Frist von 10 tagen in ordnung und was macht eine
außerordentliche Mitgliederversammlung zu einer solchen???

Das ist schon in Ordnung, wenn der Versammlungsgegenstand dringender Erörterung bedarf und zur Beschlußfassung die Stimmen der Vereinsmitglieder benötigt werden.

Außerordentliche Versammlungen liegen z.B. bei schwerwiegenden Sachverhalten vor, z.B. drohender Insolvenz weil die Kasse geklaut wurde, das Vereinsheim gekündigt wurde usw…

Hi,
die ordentliche Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung, in der der Vorstand den Rechenschaftsbericht abgibt, der Kassenbericht des abgelaufenen Jahres behandelt wird und eventuell der Vorstand neu gewählt wird.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist eine Versammlung, die wegen anderer den Verein betreffenden Themen einberufen werden kann. Hier ist wichtig, was in der Satzung geregelt ist. Üblich ist z.B., dass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist, wenn der Vorstand dies wünscht oder eine in der Satzung bestimmte Mindestzahl von Mitgliedern.
Einladungsfristen sollten auch in der Satzung geregelt sein. Wenn für die ordentliche Mitgliederversammlung eine 2 Wochenfrist vorgesehen ist und für außerordentliche Mitgliederversammlungen nichts geregelt ist, dann gilt für diese mindestens auch diese 2 Wochenfrist. Es ist nicht nachvollziehbar, dass zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kürzer eingeladen werden darf als für eine ordentliche.
Die 4 Wochenfrist bezieht sich nach deiner Information ausschließlich auf die Auflösung des Vereins.
Gruß,
Francesco