Einschreiben

Hallo!

Wenn ich einen Brief mit der Post als Einschreiben verschicke und der Brief wird vom Empfänger nicht angenommen, gilt er rechtlich dann als zugestellt? Gibt es irgenwo darüber Urteile?

Dank im voraus!

Markus

Hallo!

Wenn ich einen Brief mit der Post als Einschreiben verschicke
und der Brief wird vom Empfänger nicht angenommen, gilt er
rechtlich dann als zugestellt? Gibt es irgenwo darüber
Urteile?

Dank im voraus!

Das ist das gleiche, als wenn ein Einschreiben bei der Post nicht abgeholt wird. Es gilt auf jeden Fall als zugestellt.
Stell Dir vor, Du kündigst Deine Wohnung und der Vermieter nimmt das Einschreiben nicht an. Kann er dann sagen, ich habe keine Kündigung erhalten? Mit Sicherheit nicht.
Ich habe aber leider kein Urteil dazu.
roland

Wenn ich einen Brief mit der Post als Einschreiben verschicke
und der Brief wird vom Empfänger nicht angenommen, gilt er
rechtlich dann als zugestellt? Gibt es irgenwo darüber
Urteile?

Soweit ich weiß, gilt der Brief erst als zugestellt, wenn der Empfänger selbst oder eine bevollmächtigte Person das Einschreiben angenommen hat. Ein Einschreiben darf also nicht in den Briefkasten geworfen werden, sondern wird im Falle der Nichtanwesenheit wieder mitgenommen. Wenn Du Dich dann im Laufe einer Woche nach der Benachrichtigung nicht bei der Post meldest, wird das Einschreiben zurückgeschickt.

Also: entweder Du hast Dein Einschreiben wieder, dann ist es nicht angenommen worden und der Inhalt ist dem Empfänger auch nicht bekannt oder eine Person, die sich als Empfänger ausweisen konnte, hat den Brief angenommen. Erst damit ist er zugestellt.

Gruß!
Chris

Bei einem Mahnverfahren…
…hatte ich gerade erst die folgende Erfahrung gemacht:

Als ich meinen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides beim Amtsgericht stellen wollte klärte man mich darüber auf, daß ich im Falle eines Widerspruchs des Schuldners vor Gericht belegen müsse, daß ich zuvor durch normales Mahnen meinen Anspruch beim Schuldner geltend gemacht habe. Sonst würde ich auf den Mahn- und Gerichtskosten sitzenbleiben. In meinem Fall aber hatte der Schuldner mein Einschreibebrief mit dem Vermerk „Annahme Verweigert“ dem Briefträger zurückgegeben. Damit hatte ich meine Verpflichtung der normalen Geltendmachung meines Anspruchs erfüllt.

Jetzt aber: Das Rechtsberater vom Amtsgericht bestätigte mir ausdrücklich, daß gleiches auch gälte, wenn der Empfänger das Schreiben von der Post nicht abgeholt hätte. Könnte der Schuldner später belegen, daß er zur fraglichen Zeit im Urlaub, Krank oder sonst wie verhindert war, würden im Falle eines Widerspruchs die Kosten von Mahn- und Gerichtsverfahren auf beide Parteien verteilt werden.

Vielleicht nützt es Dir was. Viel Glück.
R o b.

Ein Einschreiben darf also nicht

in den Briefkasten geworfen werden, sondern wird im Falle der
Nichtanwesenheit wieder mitgenommen.

Das ist teilweise falsch. Es gibt mittlerweile die Option, einen Brief als Einwurfeinschreiben aufzugeben. Dann wird, wie der Name schon sagt, der Brief eingeworfen. Als Beweis gilt dann die Aussage des Brtiefträgers, der den Einwurf auch irgendwie dokumentieren kann.
roland

Einwurfeinschreiben in jedem Fall besser !???
Hallo zusammen!
Wenn ich das so lese, Annahme verweigert vs. Einwurfeinschreiben, sieht das so aus, als sei man mit letzterem wesentlich besser bedient. Denn dann ist der Brief in jedem fall, auch wenn der Adressat im Urlaub ist und ihn später im Kasten findet, zugestellt. bei Annahmeverweigerung doch wohl nicht. Ist es somit besser, das günstigere Einwurfeinschreiben zu benutzen, denn da hat der Empfänger keine Chance „no“ zu sagen!???

Gruß,
Michael

Hallo zusammen!
Wenn ich das so lese, Annahme verweigert vs.
Einwurfeinschreiben, sieht das so aus, als sei man mit
letzterem wesentlich besser bedient. Denn dann ist der Brief
in jedem fall, auch wenn der Adressat im Urlaub ist und ihn
später im Kasten findet, zugestellt. bei Annahmeverweigerung
doch wohl nicht. Ist es somit besser, das günstigere
Einwurfeinschreiben zu benutzen, denn da hat der Empfänger
keine Chance „no“ zu sagen!??

Bei wichtigen Dokumenten ist es auf jeden Fall besser, ein Einschreiben mit persönlicher Annahme zu versenden. Denn zählt das Schreiben als zugestellt, auch wenn der Empfänger die Annahme verweigert. Es kommt ja nicht darauf an, ob er die Sendung angenommen hat, sondern auf die tatsache, das der Brief abgeschickt wurde. Das kann man dan mit der Quittung belegen.
Bei einem Einwurfeinschreiben könnte theoretisch der Empfänger sagen, die Sendung sei geklaut worden. Die Post kann eben halt nur bestätigen, das der Brief eingeworfen wurde, ob er seinen Empfänger tatsächlich erreicht hat, bleibt dahingestellt.
Gruß
roland

Verweigert der Empfänger die Annahme eines Schreibens, so muß er sich - und zwar unabhängig davon, ob das Schreiben per Einschreiben oder normalem Brief übermittelt worden ist - grundsätzlich rechtlich so behandeln lassen, als sei es ihm zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem es ihm zur Annahme angeboten worden ist. Das gilt nur dann nicht, wenn der Empfänger ausnahmsweise berechtigt war, die Annahme zu verweigern, etwa weil das Schreiben nicht (ausreichend) frankiert oder nicht eindeutig adressiert war.

Mit freundlichen Grüßen

A. Tillmann