Elternunterhalt Wohnvorteil Überlassung Dritter?

Hallöchen,

manche haben schonmal eine ähnliche Frage gestellt, aber da kam es in den Antworten teilweise so rüber als ob der Selbstbehalt beim Elterunterhalt (2880 € für Ehepaare) einen Betrag für den Wohnvorteil bereits in sich beinhaltet. Einige Elternunterhaltrechner haben aber eine seperate Eingabe für Miete oder Wohnvorteil, was Stimmt nun?

Desweiteren noch eine spezielles Szenario zum Wohnvorteil, auf das  bisher keine absolut hieb-und stichfeste Antwort zu finden war:

Person A ist Hauseigentümer. Person C ist Niesbrauchhalter hat alle Nutzungsrechte eben dieses Hauses und lässt A+B Mietfrei wohnen.
B die Ehefrau von A soll für Person D Elternunterhalt entrichten.
Bei der Berechnung dürfte A+B kein Wohnvorteil angerechnet werden, da die Wohnung eine freiwillige Leistung Dritter durch C ist  Ihnen nicht gehört und A+B auch kein Einkommen damit erwirtschaften können, oder?

Liebe Grüsse

Wandos

Hallo,

lies noch einmal genau das unterstrichene nach.
Findest Du den Widerspruch?

:stuck_out_tongue:erson A ist Hauseigentümer. Person C ist Niesbrauchhalter hat

alle Nutzungsrechte eben dieses Hauses und lässt A+B Mietfrei
wohnen.
B die Ehefrau von A soll für Person D Elternunterhalt
entrichten.
Bei der Berechnung dürfte A+B kein Wohnvorteil angerechnet
werden, da die Wohnun
g eine freiwillige Leistung Dritter durch
C ist  Ihnen nicht gehört und A+B auch kein Einkommen damit
erwirtschaften können, oder?

Liebe Grüsse

Wandos

Gruß Merger

Hallo,

Ich frage ja weil  ich mich mit der Materie nicht gut auskenne. Und nicht weil ich rumrätseln möchte.

Nö, ich sehe den Widerspruch nicht.

Rechtlich gesehen hat der „Eigentümer“ in dieser Konstallation kein Nutzungs, ja nicht einmal ein Wohnrecht und kann auch keine Miete mit dem Objekt erzielen. Diese Rechte hat alle der Nießbrauchhalter und das wohnen ist also eine freiwillige Überlassung Dritter welches der Niesbrauchhalter gnädigerweise gewährt. Diese Überlassung des Wohnraums darf zumindest im Beispiel des Trennungsunterhaltsrecht glaube ich nicht als Einkommen gewertet werden solange der Dritte dies nicht ausdrücklich wünscht.
Ich weiss aber leider nicht wie es sich genau beim Elternunterhalt verhält und das ist eigentlich meine Frage.

Es müsste doch dasselbe sein als wenn einen ein Fremder für Nüsse wohnen lässt.
Kriegt man da jetzt einen Wohnvorteil aufgedrückt, der den Freibetrag/Selbstbehalt beim Elternunterhalt (Ehepaar 2880 €) quasi senkt und somit die an das Sozialamt zu leistende Summe erhöht oder nicht?

Es ist eben diese „Überlassung durch Dritte“ explizit beim Elternunterhalt, von der ich nicht weiss ob Sie hier greift oder nicht.

Nur bei dem ganzen verschrobenen Rechtsmist gibt es ja die tollsten Regelungen.

MfG

Wandos