Enterbung eines Kindes

Man stelle sich vor:

Ein Sohn wandert aus und hat über Jahre beinahe keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter. Kann diese ihn in der Erbfolge per Testament oder anders überspringen und seinen Erbteil direkt an den Enkel vererben?

Wie könnte die Mutter ihren Sohn enterben?
Kann der Sohn seine Erbe vom Ausland aus einklagen? Oder muß er dazu nach Deutschland?

Hallo !

Man braucht kein Kind zu „enterben“.

Dazu reicht einfach ein Testament,in dem man es so wie gewünscht regelt.
Da kann man fast alles vereinbaren,wer was bekommen soll.

Ein so „enterbtes“ Kind hat dann den gesetzlichen Pflichtteilsanspruch.
Das ist die Hälfte seines gesetzlichen Anspruches,denn es ohne Testament bekommen hätte.
Den kann man nur aus sehr schwerwiegenden Gründen auch noch ausschließen,aber das ist eine Ausnahme,etwa wenn diese Person dem Erblasser nach dem Leben getrachtet hatte(Mordversuch z.B.).

MfG
duck313

Man braucht kein Kind zu „enterben“.

eine ausdrückliche regelung im testament ist stets zu empfehlen, um den willen des erblassers klar erkennen zu lassen.

Hallo, wie kann man den Pflichtteil ziemlich auf Null bringen?
Indem jetzt schon dem begünstigten Enkel beschenkt und die Mutter
(bzw.Großmutter) hoffentlich noch über 10 Jahre lebt. Schenkungen
gehen dann nicht in die Berechnungen der Pflichtanteils-Ansprüche
ein. Gruß

Danke für die schnellen Antworten!

Aber wie ist das: muß man seinen Pflichtteil anfordern? Wo? Vor Gericht? Wo ist dann der Gerichtsstand, wenn das Kind im Ausland lebt und gemeldet ist?

Hallo !

Pflichtteil ist immer eine reine Geldforderung,also müsste ein gemeinsam geerbtes Haus immer verkauft werden um den Pflichtteil in bar auszahlen zu können.
Grundsätzlich können aber die übrigen Erben das Haus übernehmen und anschließend den Pflichtteil ausbezahlen(nach Wertgutachten oder Einverständnis einer Schätzung).

Und dieser Anspruch muß an die Erben gestellt werden.
Und dazu muß man ja erst einmal vom Erbe wissen,was bei keinem Kontakt mehr zur Familie schwierig sein kann.
Es gibt auch eine recht kurze Verjährungsfrist,ab Kenntnis des Todesfalls/Erbfalles.

MfG
duck313

Muß der durch ein Testament ausgeschlossene Sohn seinen Pfilchtteil nur bei den testamentarisch bestimmten Erben einfordern oder kann das ganze bis vor Gericht gehen, wenn die „gewünschten“ Erben nicht einfach zahlen?

Hallo,

die Ablaufdarstellung hier ist nicht ganz korrekt. Der Pflichtteilsberechtigte geht sinnvollermaßen zweistufig vor. Erstens beantragt er Auskunft über die Höhe der Erbmasse, und wenn die nicht freiwillig in nachvollziehbarer Weise erteilt wird, und auch eine außergerichtliche Anforderung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht zum gewünschten Erfolg führt, klagt er im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Auszahlung des sich hiernach ergebenden Pflichtteils gegen die testamentarischen Erben.

Wo diese dann das hiernach auszuzahlende Geld hernehmen ist übrigens vollkommen egal. D.h. eine Immobilie aus der Erbmasse muss deshalb nicht zwangsläufig verkauft werden, wenn die zahlungspflichtigen Erben den Geldbetrag anderweitig aufbringen können, oder sich die Beteiligten auf eine andere Lösung einigen. Das steht ihnen selbstverständlich frei. Eine solche Lösung sollte dann im Rahmen eines notariellen Erbvergleichs fixiert werden, der notfalls dann auch gleich als vollstreckbarer Titel dient.

Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs ist übrigens drei Jahre.

Ein im Ausland lebender Pflichtteilsberechtigter sollte sich einfach einen im Inland ansässigen Anwaltskollegen mit erbrechtlichem Schwerpunkt suchen, und den das Thema erledigen lassen.

Gruß vom Wiz