Entlastung des Vorstands im Verein

Hallo,
die Mitgliederversammlung entlastet ja den Vorstand. Nun meine Frage - der Vorstand - als Vereinsmitglied - ist Teil der Mitgliederversammlung und hat bei Wahlen selbstverständlich stimmrecht. Gilt das auch bei der Entlastung ? Ich kenne es so dass sich die Vorstandsmitglieder „enthalten“ - aber wird das bei der Wahl im Protokoll als Enthaltung gewertet, weil sie stimmrecht hätten, oder trotzdem als einstimmige Entlastung ? Danke Euch !!!

Hallo,

soweit ich mich erinnern kann:

die Mitgliederversammlung entlastet ja den Vorstand. Nun meine
Frage - der Vorstand - als Vereinsmitglied - ist Teil der
Mitgliederversammlung und hat bei Wahlen selbstverständlich
stimmrecht. Gilt das auch bei der Entlastung ?

Ja, wenn in der Satzung nicht anders geregelt.

Ich kenne es so
dass sich die Vorstandsmitglieder „enthalten“ - aber wird das
bei der Wahl im Protokoll als Enthaltung gewertet, weil sie
stimmrecht hätten, oder trotzdem als einstimmige Entlastung ?

Enthaltungen werden überhaupt nicht gezählt, fallen also bei der Berichterstattung praktisch unter den Tisch.

Cheers, Felix

Hallo,

die Mitgliederversammlung entlastet ja den Vorstand. Nun meine
Frage - der Vorstand - als Vereinsmitglied - ist Teil der
Mitgliederversammlung und hat bei Wahlen selbstverständlich
stimmrecht. Gilt das auch bei der Entlastung ?

Ja, wenn in der Satzung nicht anders geregelt.

Nö, die Entlastung besagt, daß seitens der Mitglieder nach der Entlastung keine Ansprüche (Schadensersatz etc.) mehr gestellt werden können.
Deswegen kann sich kein Vorstand selbst entlasten, denn er kann sich nicht selbst von evtl. Schadensersatzforderungen freistellen.

Ich kenne es so
dass sich die Vorstandsmitglieder „enthalten“ - aber wird das
bei der Wahl im Protokoll als Enthaltung gewertet, weil sie
stimmrecht hätten, oder trotzdem als einstimmige Entlastung ?

Enthaltungen werden überhaupt nicht gezählt, fallen also bei
der Berichterstattung praktisch unter den Tisch.

Kommt IMHO auf die Satzung an.

Entscheidend für die Entlastung ist eine einfache Mehrheit.

Gruß:
Manni

Hallo,
meiner Meinung nach haben die Vorstandsmitglieder bei der Entlastung kein Stimmrecht nach § 34 BGB.
VG
Hermann

hallo,

die Entlastung des Vorstandes eines e.V. ist an § 120 AktG angelehnt, da das BGB hierfür keine eigene Regelung vorsieht.

daher musst Du § 34 BGB iVm mit § 136 I AktG lesen und die Lösung ist eindeutig. Der Vorstand kann bei seiner eigenen Entlastung selbstverständlich nicht mitwirken.

Gruss akkon

§ 120 AktG
http://dejure.org/gesetze/AktG/120.html

§ 136 AktG
http://dejure.org/gesetze/AktG/136.html