Erbe

Hallo,
es gibt 2 Kinder und einen Vater, der noch lebt. Der Vater hat 20000 Euro auf seinem Sparbuch. Kann eins von den Kindern, mit Absprache mit dem Vater, das Geld ausgeben, nur damit das andere Kind nach dem Tod des Vaters nichts bekommt???

Hallo Gregor

Ich denke, so lange der Vater geschäftsfähig ist, ja.

Ob auf einem Sparbuch, unter dem Kopfkissen oder sonstwo, es ist das Geld des Vaters.

Ob man damit dem zweiten Erben Schaden zufügen möchte ist eine andere Geschichte, aber nun dagegen angehen zu wollen könnte noch mehr zum Bumerang werden, dann dibt es evtl nur ein Pflichtteil zu erben.

Wie es sich verhält, wenn schon ein Testament mit nur einem Pflichtteil für den sich benachteiligt fühlenden Erben besteht oder gar, wenn von der Mutter her ein Kind ausgeschlossen wurde und der Vater das irgendwie ausgleichen möchte, das kann wohl nur gerichtlich geklärt werden …

es gibt 2 Kinder und einen Vater, der noch lebt. Der Vater hat

Solange der Vater lebt, gibt es kein Erbe. Der Vater kann mit seinem Vermögen machen, was er will. Kindern haben keinen anspruch darauf, dass Eltern ihr Vermögen für die Nachkommen aufheben.

es gibt 2 Kinder und einen Vater, der noch lebt. Der Vater hat
20000 Euro auf seinem Sparbuch. Kann eins von den Kindern, mit
Absprache mit dem Vater, das Geld ausgeben, nur damit das
andere Kind nach dem Tod des Vaters nichts bekommt???

das ungeliebte kind kann vom vater enterbt werden, den pflichtteil des kindes kann der erblasser aber durch schenkungen an das andere kind nur beschränkt schmälern, § 2325 bgb.

fazit: wenn das ungeliebte kind pech hat und der erblasser erst nach 10 jahren nach der schenkung des geldes oder anderer vermögensgegenstände verstirbt, dann besteht nicht einmal mehr ein pflichtteils(ergänzungs)anspruch.

Ja. Das wäre dann eine lebbzeitige Schenkung.

Allerdings hätte das unbegünstigte Kind innerhalb von 10 jahren einen degressiven, d. h. jährlich 10% fallenden Pflichtteilsergänzungsanspruch aus diesem Schenkungswert.

Das Geld würde dem Reinnachlass demnach hinzugerechnet und aus diesem erhöhten, sog. fiktiven Reinnachlass bemäßen sich die Pflichtteilsansprüche des Unbegünstigten.

Und die kann es durchaus erfahren: N. § 2314 BGB hat es Anspruch auf Einsicht in die Kontobewegungen des Erblassers bis zu 10 Jahre vor dem Erbfall :smile:

G imager761

Wissen wir das?
Hallöchen,

es gibt 2 Kinder und einen Vater, der noch lebt. Der Vater hat

Solange der Vater lebt, gibt es kein Erbe. Der Vater kann mit seinem Vermögen machen, was er will. Kindern haben keinen anspruch darauf, dass Eltern ihr Vermögen für die Nachkommen aufheben.

Wie ist das, wenn die Frau Mutter verstorben ist und es ein „Berliner Testament“ gibt?
Dort könnten Dinge geregelt sein, die eben ausschließen, dass der Vater tun und lassen kann, was er will.

Ansonsten gilt tatsächlich der Fall, dass der Vater zu Lebzeiten eine Schenkung durchführen kann. Mit sämtlichen steuerlichen und erbrechtlichen Implikationen.

Gruß,
Michael

Hallöchen,

Ansonsten gilt tatsächlich der Fall, dass der Vater zu
Lebzeiten eine Schenkung durchführen kann. Mit sämtlichen
steuerlichen und erbrechtlichen Implikationen.

Genau daru ging es mir. Hier wurde in der Vergangenheit häufiger gefragt, ob Eltern ihr Geld nach ihren Gusto ausgeben dürfen, weil es sich ja schließlich um das eigene Erbe handeln würde. Mir ging es darum festzustellen, dass es in dieser Situation kein Erbe gibt.

Gruß,

Nordlicht