Erben mit Hartz IV Bedarfsgemeinschaft

Liebe/-r Experte/-in,
Liebe/-r Experte/-in,
ich hätte folgendes Problem und hoffe das ich es verständlich erklären kann.

Wir leben in einer Bedarfsgemeinschaft mit 2 Kindern, 6 und 10 Monate, dementsprechen beziehen wir Hartz IV.

Letzte Woche ist meine Tante gestorben. Im Testament bin ich mit meiner Schwester gleichanteilig als Erben erfasst. Das Erbe umfasst ebenfalls ein Vermächtnis, bei dem insgesamt 70% des Barvermögens von uns verteilt werden müssen, die restlichen 30% gehören dann meiner Schwester und mir. Vor Auszahlung der Vermächtnisse sollen Beerdigungskosten und eine angemessene Summe für Grabpflege abgezogen werden.

Bei dem Erbe handelt es sich um ein älters kleines Haus und eine gewisse Summe Barvermögen.

Meine Frage und Sorge deshalb, wie habe ich mich zu verhalten? Die Summe des Barvermögens ist nicht unerheblich, allerdings nach Auszahlung der Vermächtnisse, reicht das Geld eventuell für die Erbschaftssteuer.

Das Haus gehört laut Testament dann gleichanteilige meiner Schwester und mir.

Die Testamentseröffnung vom Nachlassgericht hat noch nicht stattgefunden. Da meine Tante und ihr Mann im Pflegeheim waren, wurde eine Rechtspflegerin bestellt, durch diese wissen meine Schwester und ich auch bereits jetzt Bescheid. Bei dem Testament handelt es sich um ein Gemeinschaftstestament das meine Tante und mein Onkel schon vor mehreren Jahren beim Notar hinterlegt hatten. Die beiden war natürlich erst als gegenseitige Alleinerben eingesetzt, nach dem Absterben des länger lebenden dann unser Vater als alleinerber und dann meine Schwester und ich als Ersatzerben. Da unser Vater seit einigen Jahren ebenfalls schon verstorben ist, greift das Testament für meine Schwester und mich.
Aus diesem Grunde kennen wir das Testament bereits durch die Testamentseröffnung nach dem Tod meines Onkels vor einigen Monaten.

Wir haben jetzt Angst das uns die Leistungen eingestellt werden. Ich weiss ja noch nichtmal ob eventuell jemand Einspruch gegen das Testament einlegt, und wie gesagt, eine Testamentseröffnung für meine Tante hat noch nicht stattgefunden.

Wie ist der weitere Ablauf, bzw. wie habe ich mich zu verhalten? Was unternimmt die Arge? Was ist mit der Erbschaftssteuer? Kann die Arge mich zwingen das Haus zu verkaufen obwohl es zur Hälfte meiner Schwester gehört?

Wäre sehr dankbar wenn mir jemand helfen könnte.

Nette Grüsse

Hallo,
ich kann nur vermuten und entsprechend antworten:
Gehört Ihre Schwester zu der Bedarfsgemeinschaft und ist sie auch Hartz IV - Empängerin?
Wenn nicht,
könnten Sie sofort nach Testamentseröffnung die Erbschaft (Frist ist 6 Wochen) ausschlagen, wodurch dann aber die Erbschaft an Ihre Kinder fällt, für die sie aber nicht ausschlagen können, da dazu das Vormundschaftsgericht - Familiengericht zustimmen muss. Jetzt ist die Frage, die ich nicht beantworten kann die, ob man auch an das Vermögen Ihrer Kinder gehen kann. Das müssten Sie klären.
Erbschaftssteuer sieht so aus:
Nichten und Neffen, dazu gehören Sie ja wohl, haben einen Freibetrag von 20.000,00 Euro, der Rest nach Abzug aller Kosten/Steuern/Belastungen ist mit 30 % zu versteuern, so die Regelung ab 1.1.2010.
Die Arge kann übrigens nicht verlangen, das das Haus verkauft wird. Die Mieteinnahmen, oder wenn Sie selbst darin wohnen, die Miete wird Ihnen gestrichen, genommen oder auch nur angerechnet.
Jetzt kenne ich Ihren zuständigen Sachbearbeiter bei der Arge nicht. Mit vielen kann man vorher, also sofort und vor der Erbausschlagung reden, um von denen einen guten Rat zu bekommen. Ich kenne ja Ihre Zahlen alle nicht, will sie auch nicht wissen. Aber nur, wenn man alle Zahlen und Daten kennt, kann man den richtigen Weg einschlagen.
Ich hoffe mit meinen Angaben trotzdem geholfen zu haben.
MfG
PB

Hallo,

ob die ARGE Sie zwingen kann, das Haus zu verkaufen, kann ich Ihnen nicht beantworten, da ich kein Experte für das Sozialrecht bin. Die Frage wird sein, wie Sie und Ihre Schwester das Haus zukünftig nutzen wollen. Sollten Sie hieraus Einkünfte erzielen, dürften diese aber auf Ihren Leistungsanspruch angerechnet werden.

Grundsätzlich wird das weitere Verfahren so laufen, dass Sie, nach Eröffnung des Testaments, sechs Wochen Zeit haben sich zu entscheiden, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Was im Falle eine Ausschlagung geschieht, kommt darauf an, was in dem Testament steht. Möglich ist, dass Ihr Anteil dann Ihrer Schwester zuwächst, möglich ist aber auch, dass dann Ihre Kinder an Ihre Stelle treten. Ein Pflichtteilsanspruch dürfte aufgrund der geschilderten verwandtschaftlichen Verhältnisse aber nicht bestehen.

Hinsichtlich der Erbschaftssteuer wird das zuständige Finanzamt, sollten Sie das Erbe antreten, recht bald auf Sie zukommen. Wie hoch in Ihrem Fall die Freibeträge sind, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Aber ich gehe mal davon aus, dass die ausgesetzten Vermächtnisse hinsichtlich des Barvermögens als Verbindlichkeiten von dem zu versteuernden Nachlass abzuziehen sind.

Alles in Allem scheint mir das ein sehr komplexer Sachverhalt zu sein. Ich würde deshalb in jedem Fall eine anwaltliche BEratung empfehlen. Da Sie staatliche Leistungen beziehen, dürften Sie vermutlich Anspruch auf einen Beratungshilfeschein haben. Diesen erhalten Sie bei dem für sie örtlich zuständigen Amtsgericht.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage.

Sie sollten dringen zu einem Fachanwalt für Erbrecht.
Sie sollten insoweit beim Amtsgericht Ihres Wohnsitzes eine Beratungshilfeschein beantragen, mit dem die Kosten bis auf 11.90 Euro vom Staat übernommen werden.

In Ihrem Fall ist zu klären, ob Sie die Erbschaft ausschlagen sollten. Allein schon wegen den weitere persönlichen Steuerfreibetrag der Kinder - damit Erbschaftssteuer nicht oder nur geringer anfällt.

Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich 6 Wochen - nach der Testamentseröffnung. Also sollten Sie möglichst bald zu einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt.

Weitere Schwierigkeiten könnten bei der Nachlassverwaltung - in Hinblick auf die minderjährigen Kinder geben. Auch insoweit empfliehlt sich ein Beratung.

Schließlich geht es auch darum zu klären, ob und wie man am besten den Zugriff des Staates auf den Nachlass vermieden werden kann.

Weitere Hinweise zur Ausschlagung und zu Schnittstellen zwischen Sozial- und Erbrecht finden Sie unter:
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de

Mit fruendlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de

Mit dem Sozialrecht kenne ich mich nicht aus. Zu der Erbschaftssteuer kann ich sagen, dass diese niemals das Erbe „vertilgt“ sondern immer nur einen Anteil, gemessen nach Höhe des Netto-Erbes und des Verwandtschaftsgrades. Wenn Sie das geerbte Haus nicht bewohnen werden, könnte es sein, dass Sie mit Einschränkungen rechnen müssen und deshalb evtl. verkaufen müssen. Holen Sie schnellstens dazu Rat ein, damit Sie disponieren können (evtl. Umzug ins Haus).
Mit freundlichen Grüßen und Erfolg wünschend
H.G.
(seit 2470 Tagen registriert und 1749 -mal Anfragen beantwortet)

Hallo,

Es ist sicher so, dass Sie allenfalls das Haus selbst bewohnen könnten, wenn die gesetzlichen Höchst-Wohnfläche für Ihre Familie nicht überschritten wird. Dann müssen Sie sich mit Ihrer Schwester einigen und ggf. 50 % einer angemessenen Miete zahlen. Wahrscheinlich sparte dann nur die ARGE weitere Mietzahlungen. Sie würden allerdings den 50%-Miteigentumsanteil behalten und an Ihre Kinder vererben können, die ja hoffentlich nicht von Hartz IV betroffen sein werden.

Ansonsten ist es so, dass Sie mit Anfall der Erbsc haft verpflichtet sind, dies der ARGE zu melden. Wenn die erst später dahinter kommen, können Ihnen riesige Nachteile entstehen, abgesehen von einer Bestrafung wegen Betrugs.
Die Ansprüche aus dr Erbschaft werden auf die ARGE überführt, die dann praktisch mit Ihrer Schwester die Erbschaft abwickelt, ihre sämtlichen Ausgaben für Sie - m.E. nicht auch die Ausgaben für die anderen Familienmitglieder - einzieht (m.E. nur aus den letzten 3 Jahren, also ab 1.1.07), der Rest geht an Sie. Wenn ein Rest da ist, werden entsprechend weitere Leistungen von HartzIV erst mal gestrichen, bis Sie alles aufgebraucht haben.
Mit dem Haus wird die ARGE versuchen, eine Einigung über Verkauf etc. zu erzielen. Wenn dies scheitert, kann die ARGE - wie auch jeder Miterbe- die Versteigerung des Hauses in die Wege leiten(sog.Auseinandersetzungsversteigerung).
Was ist eigentlich geregelt für den Fall, dass Sie die Erbschaft für sich und Ihre Kinder ausschlagen?
Das kann nur anhand des Testaments beurteilt werden. Befragen Sie dazu doch einmal die Rechtspflegerin. Wenn dann Ihre Schwester Alleinerbin würde, ergäben sich immer noch keine legalen Auswege.

In einem vergleichbaren Fall hatte ein Mandant von mir die Idee, dass die Schwester ihm heimlich und in bar vierteljährlich den Wert der hälftigen Miete zur Verfügung stellte. Da wußte die ARGE allerdings nichts vom Erbfall, nichts von der Ausschlagung und nichts von den Barzahlungen. Ich habe den Mandanten natürlich darauf hingewiesen, dass auch diese Abwicklung gegen die Gesetze verstößt und ebenfalls strafbar ist…

Leider…
Schönen Sonntag noch,
S.

Hallo, ich war krank, daher die späte Antwort. Brauchst Du noch ein Antrwort oder konnten Dir andere helfe?
Gruß
Ingeborg