Erbengemeinschaft wie handhaben?

Hallo Wissende, Erbengemeinscaft, 2 Personen = Mutter und Tochter.
Erblasserin verstirbt im Bodenseebereich.
Eine der Erbnehmerinnen = Tochter wohnhaft in Berlin und da berufstätig.
Wie kann das jetzt gehandhabt werden, dass die Mutter alle Rechte für die Tochter im Bodenseebereich mit dem Erbschein für beide wahrnehmen kann?
Würde eine Vollmacht der Tochter ausreichen und sollte die Bezug auf den Erbschein nehmen?
Mit Dank und Grüßen, ramses90.

Hallo Wissende, Erbengemeinscaft, 2 Personen = Mutter und
Tochter.
Erblasserin verstirbt im Bodenseebereich.
Eine der Erbnehmerinnen = Tochter wohnhaft in Berlin und da
berufstätig.
Wie kann das jetzt gehandhabt werden, dass die Mutter alle
Rechte für die Tochter im Bodenseebereich mit dem Erbschein
für beide wahrnehmen kann?
Würde eine Vollmacht der Tochter ausreichen und sollte die
Bezug auf den Erbschein nehmen?

es geht im endeffekt um die verwaltung des nachlasses durch eine miterbin, wenn ich das richtig verstehe.
dazu genügt -in abweichung zu § 2038 bgb- dass die miterben diese vereinbarung treffen. mehr braucht man dazu nicht.
[oft verlangen banken o.ä. zur eigenen absicherung, dass alle im erbschein bezeichneten erben auftreten; dann bietet sich natürlich die vorlage einer vollmacht an bzw. die vereinbarung, dass ein miterbe allein tätig werden kann, sollte ausreichen]

die vereinbarung kann jeder miterbe aus wichtigem grund kündigen bzw. der verwaltungsauftrag kann jederzeit gekündigt werden, § 671 bgb.

sollten über eine verwaltung des nachlasses hinausgehende geschäfte von einem miterben geführt werden (z.b. maßnahmen der totenfürsorge, erbauseinandersetzung), bietet sich eine vollmacht an.

owt