Erbrecht

Hallo Experten!

Angenommen, jemand erbt nach dem Tod der Mutter das Haus mit der Erbengemeinschaft aus Vater (Hälfte) und zwei Schwestern (jede Schwester je ein Sechstel).

Der Vater bewohnt das Haus noch allein, hat inzwischen keine Mieter mehr, Instandhaltung findet kaum noch statt.

Der Gemeinde mussten im Zuge von Straßensanierungen einmal 12000 Euro von den Erben gezahlt werden.

Meine Frage nun:
Wie lange noch ist es möglich, dieses Erbe noch auszuschlagen?

Es werden womöglich in den nächsten Jahren weitere Kosten von Seiten der Stadt anfallen, der Verkauf des Objektes wird immer unwahrscheinlicher, und wenn eines Tages der Vater sterben wird, wird von dem Haus nur noch eine Ruine und Müll überbleiben, jedenfalls nichts, was noch verkäuflich wäre.

Kann man sich jetzt das Erbe ausbezahlen lassen? Wie geht das? Wird der Wert des Hauses geschätzt?

Oder sollte man dann einfach warten und das Erbe vom Vater ausschlagen, bevor man da noch Schulden erbt oder zumindest für die Auflösung zahlen muss?

Danke schonmal für Infos!

LiebeGrüßeChrisTine

Halo ChrisTine,

wenn es nur die rechtliche Auseinandersetzung sein soll, dann ist die Sache einfach: Zum Amstgericht gehen, und die Versteigerung der Immobilie zur Aufhebung der Gemeinschaft beantragen. Irgendwer erhält den Zuschlag und das Geld wird anteilig geteilt.

Alternativ könnte sich die Erbengemeinschaft in einem notariellen Vertrag auseinander setzen.

Die erste Möglichkeit halte ich - um den Familienfrieden zu erhalten - für nicht sinnvoll. (Der Ersteigerer würde sofort versuchen, den Vater aus dem Haus „raus zu bekommen“.)

Der Teufel steckt wie immer im Detail.

Der Vater bewohnt das Haus noch allein, hat inzwischen keine
Mieter mehr, Instandhaltung findet kaum noch statt.

Welchen Grund gibt es dafür? Hier sehe ich einen Ansatzpunkt, es sollte Geld reinkommen, damit das Haus instand gehalten werden kann.

Der Gemeinde mussten im Zuge von Straßensanierungen einmal
12000 Euro von den Erben gezahlt werden.

Das gibt es. Aus Eigentum kann man nicht nur Geld ziehen, es muss auch reingesteckt werden.

Wie lange noch ist es möglich, dieses Erbe noch auszuschlagen?

Im Moment gibt es nichts zu erben, also kann auch nichts ausgeschlagen werden.

Es werden womöglich in den nächsten Jahren weitere Kosten von
Seiten der Stadt anfallen, der Verkauf des Objektes wird immer
unwahrscheinlicher, und wenn eines Tages der Vater sterben
wird, wird von dem Haus nur noch eine Ruine und Müll
überbleiben, jedenfalls nichts, was noch verkäuflich wäre.

Nochmal, warum wird das Haus langsam zur Ruine?

Kann man sich jetzt das Erbe ausbezahlen lassen? Wie geht das?
Wird der Wert des Hauses geschätzt?

Ich würde dieser Erbengemeinschaft raten, sich an einen Tisch zusetzen und Klartext zu reden. Was möchte der Vater, was möchte jede er drei Schwestern? Auch, was ist die ganze Sache jeder er einzelnen Personen wert? Möchte eine der Personen das Haus „haben“? Dann sollte man weiter sehen.
Ob eine Bewertung der Immobilie hilfreich ist, kann erst gesagt werden, wenn wieitere Informationen gegeben werden.

Oder sollte man dann einfach warten und das Erbe vom Vater
ausschlagen, bevor man da noch Schulden erbt oder zumindest
für die Auflösung zahlen muss?

Das ist auch eine Möglichkeit.

Gruß
Jörg Zabel

Hallo Christine,

„Erbe ausschlagen“ in den Google, dann sagt er, man kann bis spätestens 6 Wochen nach Bekanntwerden des Erbfalls das Erbe ausschlagen.
Du kannst beim Amtsgericht eine Zwangsversteigerung zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft beantragen, dann schickt das Gericht einen Gutachter und organisiert einen oder mehrere Versteigerungstermine (auch in diesem Falle müßt Ihr Euch vorher überlegen, wer wieviel Prozent bekommen soll!).
Dies wird i.a. nicht empfohlen, weil ein Makler zwar auch nicht weniger kostet als Amtsgericht und Gutachter, sich aber um jeden Interessenten individuell kümmert und darum bessere Preise erzielen kann.
Wenn Ihr den Makler Eurer Bank nehmt, dann könnt Ihr das Haus möglicherweise beleihen und könnt vor dem Verkauf bereits ausziehen, auch das erhöht den erzielbaren Preis.

LG

Gitta

Hallo,

Angenommen, jemand erbt nach dem Tod der Mutter das Haus mit
der Erbengemeinschaft aus Vater (Hälfte) und zwei Schwestern
(jede Schwester je ein Sechstel).

Der Vater bewohnt das Haus noch allein, hat inzwischen keine
Mieter mehr, Instandhaltung findet kaum noch statt.

Der Gemeinde mussten im Zuge von Straßensanierungen einmal
12000 Euro von den Erben gezahlt werden.

Meine Frage nun:
Wie lange noch ist es möglich, dieses Erbe noch auszuschlagen?

Binnen sechs Wochen ab Kenntnis des Anfalls. Hier also offenbar deutlich zu spät.

Es werden womöglich in den nächsten Jahren weitere Kosten von
Seiten der Stadt anfallen, der Verkauf des Objektes wird immer
unwahrscheinlicher, und wenn eines Tages der Vater sterben
wird, wird von dem Haus nur noch eine Ruine und Müll
überbleiben, jedenfalls nichts, was noch verkäuflich wäre.

Es ist Sache aller Erben das Erbe zu erhalten. D.h. man kann nicht erwarten, dass einer alleine diese Kosten trägt. Natürlich stellt sich auf der anderen Seite auch die Frage der Einnahmesituation. Wenn der Vater das Haus alleine bewohnt, dann muss er dafür sie übrigen Erben entschädigen, und sei es indem er die Kosten der Erhaltung trägt. Ist eine Vermietbarkeit gegeben, ist es im Sinne aller Erben diese zu erhalten, und durch die Aufnahme von Mietern Einnahmen zu generieren, die man wieder in den Unterhalt stecken kann.

Kann man sich jetzt das Erbe ausbezahlen lassen? Wie geht das?
Wird der Wert des Hauses geschätzt?

Jein, denn dazu gehören zwei Parteien. Eine die sich auszahlen lassen will, und eine die bereit ist die andere Partei auszuzahlen. Dabei ist der Wert dann frei verhandelbar, ebenso die Zahlungsbedingungen. Dies sollte alles in einem notariellen Erbvergleich geregelt werden. Ist eine solche Lösung mangels Einvernehmens nicht möglich, bleibt die Zwangsvollstreckung zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft als ultima ratio. Diese ist mit erheblichen Kosten verbunden, und bringt üblicherweise minimale Erträge. Insoweit ist eine wie auch immer geartete gütliche Lösung zu bevorzugen.

Oder sollte man dann einfach warten und das Erbe vom Vater
ausschlagen, bevor man da noch Schulden erbt oder zumindest
für die Auflösung zahlen muss?

Kann man natürlich machen, wenn man ein dickes Sparbuch unter dem Kissen liegen hat, und der Wertvernichtung die da stattfindet tatenlos zusehen mag. Nur sollte man auch nicht vergessen, dass die Gesellschafter einer Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner haften, und es jederzeit passieren kann, dass da irgendwelche Forderungen auf die Erbengemeinschaft zukommen, die dann nicht vom Vater getragen werden können/wollen, und die dann einem selbst gegenüber zunächst in voller Höhe geltend gemacht werden. Viel Spaß dann dabei, sich die Anteile der übrigen Erben wieder zurück zu holen.

Ich würde mal den Gang zum spezialisierten Anwaltskollegen empfehlen, der sich mal den ganz konkreten Fall anhört, und dann sicher geeignete Vorschläge machen kann.

Gruß vom Wiz