Erbrecht

Hallo,

A und B besitzen ein Haus zu je 50%.
Nun heiraten A und B. Beide Partner haben ein Kind aus erste Ehe - ich nenne sie mal KA und KB.

Nun zwei fiktive Szenen…

  1. A verstirbt. Erbt sein Kind KA nun 50% vom Haus (wie vor der Hochzeit) oder muss sich KA das Erbe noch mit B teilen und bekommt daher nur 25% vom Haus?

  2. A erbt von seinem verstorbenen Bruder das Haus. Wenig später verstirbt auch A. Erbt das Kind KA das Haus des Bruders oder hat B einen Anspruch auf die Hälfte?

Gruß
Tato

Die gesetzliche Erbfolge bei verheirateten Erblassern ergibt sich aus §§ 1931, 1924 ff. BGB. Danach erhält der überlebende Ehegatte 1/4 plus 1/4 = 1/2 neben den Erben der ersten Ordnung, also den Abkömmlingen. Sollte das Kind und B den A überleben (§ 1923 I BGB), bilden diese also eine Erbengemeinschaft zu je 1/2 des zum Todeszeitpunkt des A vorhandenden Vermögens und der Schulden (§§ 1922, 2032 ff. BGB). Die beschriebene gesetzliche Erbfolge gilt vorbehaltlich einer abweichenden letztwilligen Verfügung des Erblassers. Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.

Hallo und danke für deine Antwort.

Sollte das Kind und B den A
überleben (§ 1923 I BGB), bilden diese also eine
Erbengemeinschaft zu je 1/2 des zum Todeszeitpunkt des A
vorhandenden Vermögens und der Schulden (§§ 1922, 2032 ff. BGB).

Dies gilt also auch für Vermögen und Dinge, die schon vor der Ehe vorhanden waren oder die geerbt wurden?

Hmm, ich hatte das Wort Zugewinngemeinschaft im Kopf (bei dem Erbe und Haus wohl keine Rolle spielen), aber das gilt ja scheinbar nur bei einer Scheidung und ist nicht auf das Beispiel anwendbar…

Gruß
Tato

Lesen Sie sich mal § 1931 BGB komplett durch. Da steht in Abs. 3 ein Paragraph (§ 1371 BGB). Den lesen Sie sich auch nochmal durch. Wenn dann noch etwas unklar ist, fragen Sie bitte nochmal. Meine Ausführungen galten in der Tat für den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Oder liegt hier ein Ehevertrag vor?