Erbrecht

Guten Tag

Im Fall geht es um eine Witwe. Zu Lebzeiten des Ehemannes wurde das sog. „Berliner Testament“ beurkundet. Darin wurde Kind eins enterbt.

Die Witwe hatte zwei Kinder

Kind eins ist verstorben - hinterläßt jedoch vier Erwachsene Kinder mit eigener Familie

Kind zwei lebt noch - hat ein erwachsenes Kind

Wer erbt welche Anteile? (Da Kind eins enterbt wurde)
Wie hoch ist der Pflichtteil bei Enterbung?
Muss der Pflichtteil eingeklagt werden?
Treten die Erben des verstorbenen Kindes automatisch an deren Stelle in der Erbfolge?

Kind zwei erbt alles?

oder Kind zwei 2/3 und Erben von Kind eins 1/3 ?

Hilfe bitte

Kermit dankt vorab und grüßt

Hallo,

der Pflichtteilsanspruch eines vorverstorbenen enterbten Pflichtteilsberechtigten geht auf dessen Nachkommen zu gleichen Teilen über, und kann von diesen innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht werden. Automatisch anfallen tut er nicht.

Dabei beträgt der Pflichtteilsanspruch an sich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Also bei ursprünglich 2 Kindern mit je 1/2 gesetzlichem Erbanteil hätte das enterbte Kind 1 einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/4 gehabt, dessen vier Nachkommen haben jetzt also jeweils einen Anspruch von 1/16.

Gruß vom Wiz

Hallo Wiz

Vielen Dak erstmal für die Hilfe.

Hier http://www.pflichtteilrechner.de/fragen.php#Pflichtt… habe ich noch Anderes herausbekommen.

Kann man sich auf diese Internetseiten verlassen?

Demnach kann im vorweg geschilderten Fall (Berliner Testament) der Pflichtteil wegfallen ?!

Gruss und Dank von Kermit

???
Hallo,

wo genau hast du denn dort was „Anderes“ gelesen?

Dort steht von den hier sicher nicht einschlägigen Fällen der Pflichtteilunwürdigkeit oder -entziehung abgesehen doch nichts anderes?

VG
EK

Hallo,

wo genau meinst Du das mit dem „Entfallen“ gelesen zu haben? Nein, so von sich aus entfällt ein Pflichttteilsanspruch nicht. Man kann im Rahmen eines Berliner Testaments dafür sorgen, dass man es den Kindern im Falle des erstversterbenden Elternteils wirtschaftlich so ungünstig wie möglich macht, den Pflichtteil zu verlangen. Entsprechende Klauseln, wie z.B. die Jastrowsche-Klausel sind durchaus bekannt. Ausschließen kann man den Pflichtteilsanspruch einseitig aber - von Extremfällen abgesehen - nicht. Entsprechende Klauseln wären ungültig.

Gruß vom Wiz