Erbrecht bei Ableben zweier Angehöriger

Hallo,

glücklicherweise ist der nachfolgende Fall völlig fiktiv.

Oma und Sohn 1 versterben (in unklärbarer zeitlicher Reihenfolge, evtl. gar zeitgleich) bei einen Unfall (bspw. Flugzeug). Es gibt noch Sohn 2 und Enkel 1, der der Nachkömmling von Sohn 1 ist. Eine letztwillige Verfügung liegt weder bei Oma noch bei Sohn 1 vor.

Es geht um die Hinterlassenschaft von Oma. Sohn 2 ist definitiv (mind. zu 50%) der gesetzliche Erbe von Oma. Enkel 1 zu 100% von Sohn 1. Aber wie sieht es die höchstrichterliche Rechtssprechung in D mit einem eventuellen Anspruch des Enkels 1 auf die Hinterlassenschaft von Oma?

Gruß
vdmaster

Hallo :smile:

Wenn mich nicht alles täuscht, ist vorliegend unerheblich, wer zuerst verstarb:

  1. Starb Oma zuerst, erbt Sohn 1 die Hälfte - diese erbt dann Enkel 1.
  2. Starb Sohn 1 zuerst, tritt Enkel 1 in den Stamm von Sohn 1 ein - erbt also dieselbe Hälfte direkt von Oma.
    Dasselbe, wenn beide zeitgleich sterben - Dann ist bei Betrachtung des Erbfalls Oma der Sohn 1 nicht mehr da (=Situation 2) und bei Betrachtung des Erbfalls Sohn 1 die Oma nicht mehr da (=Situation 1).

Schöne Grüße

Hallo,

für den Fall der ungeklärten Reihenfolge des Versterbens gibt es sogar einen eigenen Paragraphen: § 11 VerschG, nach dem dann ein gleichzeitiges Versterben vermutet wird. Das wirkt dann erbrechtlich so, als ob der Erbe jeweils vorverstorben wäre, da § 1923 BGB ein Überleben des Erbberechtigten für die Erlangung der Erbenstellung voraussetzt.

Gruß vom Wiz

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Danke für die guten Hinweise.

Hallo,

danke für die Antwort. Dann hatte ich wohl den § 1930 BGB grundlegend falsch verstanden :frowning:.

Ich dachte bislang , dass im Falle des vorherigen Ablebens von Sohn 1 der Enkel 1 bzgl. der Hinterlassenschaft der Oma leer ausgehen würde.

Gruß
vdmaster

Hallo,

nein, das Vorversterben eines Erben in einer „Zwischengeneration“ ist vollkommen unproblematisch. Das Erbe des entsprechenden Stamms geht dann einfach auf die Folgegeneration über, und verteilt sich dann da ggf. Je nachdem wie viele Erben dann in dieser Generation vorgefunden werden. Erst wenn man in den jüngeren Generationen aller Stämme keine Erben findet, geht man über die Elterngeneration (die dann recht regelmäßig ebenfalls schon vorverstorben ist, und kommt damit dann zu den Geschwistern, und ggf. deren Nachkommen.

Da das ganze nach Stämmen funktioniert, kann es also durchaus gesetzliche Erben in verschiedenen Generationen geben (allerdings pro Stamm nur in einer Generation). Verstirb jemand und hinterlässt drei Kinder, von denen eines vorverstorben ist, aber selbst zwei Kinder hinterlassen hat, dann erben die beiden noch lebenden Kinder des Erblassers je 1/3 und die Kinder des vorverstorbenen Kindes jeweils 1/6 (zusammen das 1/3, das ihrem vorverstorbenen Elternteil zugestanden hätte.

Gruß vom Wiz

Gern! Ggf einfach ein paar Paragraphen vorher nachlesen, was der Begriff „Ordnung“ bedeutet :smile:

Hallo,

dann ists wohl dieser Absatz § 1924 (3) „An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).

Gruß
vdmaster

@Wiz: Auch an Dich geht mein Dank [vom Umtausch ausgeschlossen].

In erster Linie wollte ich viel mehr festhalten, dass der Begriff der Ordnungen in den §§ 1924 ff BGB definiert wird. Soweit aus § 1924 BGB hervorgeht, dass sowohl Sohn als auch Enkel beides Erben derselben Ordnung sind, kann § 1930 BGB gar nicht relevant werden, weil nach diesem ja ein Verhältnis Angehöriger verschiedener Ordnungen geklärt wird.

Nebenbei: Der von dir zitierte Absatz 3 wiederum ist nur deshalb erforderlich, weil Absatz 2 den Enkel erst ausschließt. Das heißt, das Gesetz schließt mit Absatz 2 den Enkel in Abweichung vom grundsätzlichen Absatz 1 aus, um ihn dann per Absatz 3 wieder - auf neue Weise - zu integrieren. Zusammen mit den Paragraphen bis 1930 erinnert mich das ein bisschen an mein früheres Hobby: Programmiersprachen^^