Erbrecht/Erbschein bei Bank erforderlich

Hallo Forumsteilnehmer,

meine Frage ist, ob bei einer vorhandenen notariell beglaubigten Generalvollmacht über den Tod hinaus,als Alleinerbin, ein Erbschein bei der Bank erforderlich ist?
Erblasserin war die Mutter, Vater ist schon 2 Jahre tot und es ist nur die Tochter Erbin. Es geht als Erbe um zwei existierende Konten bei der gleichen Bank.

LG Nati

Hallo !

Auch die Vollmachten auf Bankformular kennen die Formulierung „über den Tod hinaus“, sie sind sogar gegenüber den Erben(falls fremde Person die Vollmacht hat) weiterhin gültig,bis die sie widerrufen.
Also ich seh da kein Problem an das Konto zu kommen.
Übrigens,warum probiert man es denn nicht aus ?

Dann könnte man doch immer noch einen Erbschein beantragen,der bei Vorlage eines Testamentes nicht immer gebraucht wird.

MfG
duck313

Erbschein muss sein!

Hallo !

Auch die Vollmachten auf Bankformular kennen die Formulierung
„über den Tod hinaus“, sie sind sogar gegenüber den
Erben(falls fremde Person die Vollmacht hat) weiterhin
gültig,bis die sie widerrufen.
Also ich seh da kein Problem an das Konto zu kommen.
Übrigens,warum probiert man es denn nicht aus ?

Dann könnte man doch immer noch einen Erbschein beantragen,der
bei Vorlage eines Testamentes nicht immer gebraucht wird.

Hi, einen Erbschein kann die Bank nur dann nicht verlangen wenn der Bank das Eröffnungsprotokoll das Testamentes vorgelegt wird.
Sollte sie dennoch einen Erbschein verlangen, kann der Erbe die Kosten dafür von der Bank zivilrechtlich einklagen.
MfG ramses90

MfG
duck313

1 Like

Dies wurde versucht…daraufhin wurde ja der Erbschein gefordert und im Nachhinein auch noch sämtliche Rechnungen zu den letzten Buchungen.

Ist nur schade das man nur für diese Konten einen Erbschein braucht.

Es ist hier - wohl bundesweit - zu beobacten das die Banken hier ganz unterschiedlich entscheiden.

Soweit eine Kontovollmacht besteht erlischt diese nicht automatisch mit dem Tode, jedoch kann diese von der Erben widerrufen werden. Es gibt auf dem Lande - „wo man sich kennt“ - bestimmt viele Fälle in denen aufgrund dieser Vollmacht ausgezahlt wird. Für die Bank ist jedoch grundsätzlich unklar wer Erbe wurde und omit berechtigt wäre die Vollmacht zu widerrufen. Ggf. leistet die Bank somit nicht schuldbefreiend. Der sichere Weg ist somit entweder:

bei gesetzlicher Erbfolge oder privatschriftlichern Testamenten die Vorlage des Erbscheins

oder bei

öffentlichen Testamenten/Erbverträgen eine beglaubigte Abschrift samt Eröffnungsprotokoll.

Aber auch letzteres wird nicht von allen Instutionen als ultimativer Nachweis anerkannt - obwohl er das ist!

Die EdW (Entschädigungseinrichtung der deutschen Wertpapierunternehmen) beispielweise akzeptiert nur Erbscheine, selbst wenn formgerecht ein Erbnachweis mittels notariellem Testament geführt wurde. Klar könnte man versuchen hiergegen zu klagen - aber wer macht das schon…

ml.