Es ist hier - wohl bundesweit - zu beobacten das die Banken hier ganz unterschiedlich entscheiden.
Soweit eine Kontovollmacht besteht erlischt diese nicht automatisch mit dem Tode, jedoch kann diese von der Erben widerrufen werden. Es gibt auf dem Lande - „wo man sich kennt“ - bestimmt viele Fälle in denen aufgrund dieser Vollmacht ausgezahlt wird. Für die Bank ist jedoch grundsätzlich unklar wer Erbe wurde und omit berechtigt wäre die Vollmacht zu widerrufen. Ggf. leistet die Bank somit nicht schuldbefreiend. Der sichere Weg ist somit entweder:
bei gesetzlicher Erbfolge oder privatschriftlichern Testamenten die Vorlage des Erbscheins
oder bei
öffentlichen Testamenten/Erbverträgen eine beglaubigte Abschrift samt Eröffnungsprotokoll.
Aber auch letzteres wird nicht von allen Instutionen als ultimativer Nachweis anerkannt - obwohl er das ist!
Die EdW (Entschädigungseinrichtung der deutschen Wertpapierunternehmen) beispielweise akzeptiert nur Erbscheine, selbst wenn formgerecht ein Erbnachweis mittels notariellem Testament geführt wurde. Klar könnte man versuchen hiergegen zu klagen - aber wer macht das schon…
ml.