Erbrecht; hier Verzicht eines Teils

Hallo,

folgender fiktiver Fall.

Ein Mann verstirbt und hinterlässt ein Haus, welches ihm und seiner Frau zu jeweils 50% gehören.
Es gibt keinen Ehevertrag. Es gibt kein Testament.

Der Mann hat 3 Kinder.

Die „normale“ Erbverteilung würde dann m.E. zu folgender Eigentumssituation am Haus führen:

  1. Ehefrau 50% + 50% des Mannes = 75%
  2. Kinder jeweils 1/3 der verbleibenden 50% des Mannes = 8,333%

Wenn ein Kind jetzt das Erbe ausschlägt; was passiert dann?

Danke für Antworten.

Gruß
tycoon

Hallo,

folgender fiktiver Fall.

Ein Mann verstirbt und hinterlässt ein Haus, welches ihm und
seiner Frau zu jeweils 50% gehören.
Es gibt keinen Ehevertrag. Es gibt kein Testament.

Der Mann hat 3 Kinder.

Die „normale“ Erbverteilung würde dann m.E. zu folgender
Eigentumssituation am Haus führen:

  1. Ehefrau 50% + 50% des Mannes = 75%
  2. Kinder jeweils 1/3 der verbleibenden 50% des Mannes =
    8,333%

Wenn ein Kind jetzt das Erbe ausschlägt; was passiert dann?

§ 1953 bgb

d.h. die abkömmlinge des ausschlagenden würden erben. wenn sie ausschlagen oder keine vorhanden sind, dann erben vater und mutter zu je 1/2, § 1925 I bgb. die quote des kindes von 1/6 geht also zu einer hälfte (1/12) auf die mutter und zu der anderen hälfte (1/12) auf den vater über.
da der vater vorverstorben ist, geht sein erbteil auf seine abkömmlinge, also die beiden verbliebenen kinder (je 1/24) über, § 1925 II bgb.

die mutter (und ehefrau) bekommt also 1/2 + 1/12 = 7/12,
die überlebenden/nicht ausschlagenden kinder bekommen je 1/6 + 1/24 = 5/24 des gesamtnachlasses

Hallo,

danke.

Gruß
tycoon

Korrektur

die mutter (und ehefrau) bekommt also 1/2 + 1/12 = 7/12,
die überlebenden/nicht ausschlagenden kinder bekommen je 1/6 +
1/24 = 5/24 des gesamtnachlasses

Hallo,

§ 1953 BGB war ja richtig zitiert, jedoch falsch intepretiert.

§ 1953 BGB

Wirkung der Ausschlagung.

(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.

(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.

Der Ausschlagende wird also gar nicht mehr berücksichtigt. Es werden also 2 Kinder berücksichtigt und die Ehefrau, demnach sind die Erbquoten 1/2 für die Ehefrau, §§ 1931 I, 1371 I BGB und 1/4 für die beiden Kinder, § 1924 I, II, IV BGB. Es gibt hier keine Anwachsung zugunsten der Ehefrau.

ml.

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mea culpa…
owt