Erbrecht / Pflichtanteil nach schenkung ?

Mein Problem !!!
Meine Familie besteht aus drei Leuten, meiner Mutter, meiner Schwester und mich.
Meine Oma ist gestorben und eine abbezahlte Immobilie ist, da kein Testament existierte Rechtmäßig an meine Mutter übergegangen.
Nun hat meine Mutter die Immobilie meiner Schwester geschenkt.
Es wurde eine Hypothek auf das Haus aufgenommen um es zu Renovieren und meine Mutter hat auf das Wohnrecht auf Lebenszeit verzichtet.
Eine Wohnpartei wurde zudem Vermietet.
Bis dahin war für mich klar das mir nichts zusteht da meine Mutter mit Ihrem Eigentum machen konnte was Sie wollte.
Jetzt hat meine Schwester das Haus verkauft, die Mieter auf die Straße gesetzt und sich den Verkaufserlös mit meiner Mutter geteilt.
Ich fühle mich sehr Umgangen von meiner Familie und würde gerne einen Anteil auf den Immobilienwert geltend machen.
Steht mir da denn Überhaupt etwas zu ???
Würde mich über Kompetente Antworten freuen und bedanke mich dafür im Vorraus.

zu Lebzeiten kann Ihre Mutter mit ihrem Vermögen machen was soe will.
Hier ist die Zehn-Jahresfrist zu beachten.
Angenommen ihre Mutter schenkt ihrer Tochter eine Imobilie im Wert von 100.000,-- €… Verstirbt der Schenker innerhalb eines Jahres nach der Schenkung, so wird die Schenkung voll angerechnet. Verstirbt er nach 10 Jahren ab Schenkdatum, so bleibt die Schenkung unberücksichtigt.
Hier können Sie alles über Schenkungen nachlesen.

http://brinkmann-dewert.de/2009/12/29/aenderungen-zu…

Leider kann ich keine Auskunft darüber geben, sorry
lg sicha

nein, Ihnen steht nichts zu. Ihre Mutter lebt und Ihre Oma hatte kein Testament gemacht. Die Erbin Ihrer Oma war -laut Ihren Angaben- nur Ihre Mutter und die kann, wie Sie richtig bemerkt haben, mit ihrem Erbe machen, was sie will. Wenn sie ihr Erbe Ihrer Schwester geschenkt hat, ist das ihre freie Entscheidung gewesen.
Ich wundere mich immer wieder darüber, dass Menschen erben wollen, obwohl es -Gottlob- gar keinen Erblasser gibt, weil dieser noch lebt.
Sie können nur eines Tages Ihre Mutter beerben, Erbin Ihrer Oma wären Sie nur geworden, wenn die Oma dies testamentarisch verfügt hätte oder wenn es keine Nachkommen des 1. Ordnung gegeben hätte. Selbst wenn Ihre Mutter Sie testamentarisch enterbt, steht Ihnen immer noch der Pflichtteil zu, aber wohl gemerkt, erst NACH dem Tod der Mutter!

Irgendetwas muss aber in Ihrer Familie wohl falsch laufen, wenn die Mutter nur die Schwester derart beschenkt. Ich persönlich würde zu Lebzeiten versuchen, die Unstimmigkeiten beizulegen und mich mit der Mama auszusöhnen. Wenn dies nicht geht, würde ich auch von jemanden, der mich ablehnt, kein Erbe annehmen wollen.

Sorry, kann leider nicht weiterhelfen.
Gruß

Hallo,

dann sag lieb Bitte zu deiner Mutter und deiner Schwester. Einen Anspruch hast du derzeit nämlich keinen…

ml.

Guten Abend,
leider steht Ihnen nichts zu, Ihre Mutter hat geerbt und kann damit machen, was sie möchte.
Wenn Ihre Mutter stirbt, haben Sie einen
Pflichtteilsergänzungsanspruch, falls Sie enterbt wurden.
So wie ich das aber jetzt sehe, werden Sie von dem Erbe nichts bekommen, da Ihre Mutter mit Ihrer Schwester gut zusammen arbeitet und Wege finden wird Sie auszuschliessen…das Geld wegzuschaffen
Hoffentlich irre ich mich, ich wünsche Ihnen viel Glück

Lieben Gruss von ninja

Hier gibt es nichts zu erben oder anderweitig zu bekommen, solange die Mutter lebt.

Leider nein! Alles ist rechtsmäßig. Erst nach dem Tod der Mutter ist zu prüfen, ob Ihnen evtl ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu steht.

herzlichen Dank für Ihre Anfrage zum Erb- und Pflichtteilsrecht.

Erbrechtliche Ansprüche könnte Sie nach dem Tod der Mutter haben, wenn es sich bei der Schenkung um eine beeinträchtigtende Schenkung handelte.
Ggf. könnte die Schenkung auch ausgleichspflichtig sein.

Schließlich ist an Pflichtteilsansprüche zu denken, die aber auch erst beim Tod Ihrer Mutter greifen könnten.

Derzeit dürfte Ihnen daher nichts zustehen.

Weitere Hinweise zum Pflichtteilsrecht finden Sie unter:

http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
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http://www.dr-erbrecht.de