Erreichbarkeit von Gewerbetreibenden

Hallo!
Muss ein Gewerbetreibender IMMER postalisch erreichbar sein, bzw. wird zwischen Groß und Kleinunternehmen unterschieden.
Z.B. Kunde A reklamiert beim Einmannbetrieb B per Einschreiben mit Fristsetzung.
B ist aber in Betriebsurlaub und nimmt Frist nicht wahr, bzw. nach Rückkehr ist Frist abgelaufen.

Frage ist B verpflichtet für Annahme von Einschreiben zu sorgen oder kann B nach gutdünken so lange wie er will vom Betrieb fernbleiben?
Ist eine gemahnte Frist trotz „Nichtkenntnisnahme“ von B trotzdem wirksam?

Grüße

M.Wittmann

Hi,

bin zwar nicht besonders rechtskundig, aber ich wage es
trotzdem.

Muss ein Gewerbetreibender IMMER postalisch erreichbar sein,

es wird als übliche Obliegenheit angesehen.

bzw. wird zwischen Groß und Kleinunternehmen unterschieden.

Würde sagen Nein. Macht keinen Sinn.

Z.B. Kunde A reklamiert beim Einmannbetrieb B per Einschreiben
mit Fristsetzung.
B ist aber in Betriebsurlaub und nimmt Frist nicht wahr, bzw.
nach Rückkehr ist Frist abgelaufen.

Pech für ihn. solange ein Brief in seinen Machtbereich gerät,
gilt das allgemein als zugegangen. Jeder muss dafür sorgen, dass
sein Briefkasten geleert wird, bzw. muss sich eben den Zugang
zurechenen lassen, wenn er es nicht tut.

Frage ist B verpflichtet für Annahme von Einschreiben zu
sorgen oder kann B nach gutdünken so lange wie er will vom
Betrieb fernbleiben?

Fernbleiben kann er, das Einschreiben (Einwurfeinschreiben) gilt
als zugegangen. Evtl. kann es bei Einschreiben Rückschein und
nicht abgeholte Sendung im Rahmen der Abholfrist (gelbe? Zettel
der Post)
zu Problemen mit dem Zugang kommen, wenn dem Empfänger nicht
Zugangsvereitelung/Annahmeverweigerung/Annahmevereitelung nachgewiesen werden kann.

Ist eine gemahnte Frist trotz „Nichtkenntnisnahme“ von B
trotzdem wirksam?

Würde sagen ja, aber hier steht alles.
http://dejure.org/gesetze/BGB/130.html
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/zu…

bye