Falsche Garantieangabe - Rücktritt vom Kaufvertrag

Hallo liebe Forumsnutzer,
ich habe mir das FAQ „Sachmangelhaftung vs. Garantie“ durchgelesen (an dieser Stelle einen Dank an den Autor). Dabei ist mir eine Frage gekommen:

Angenommen eine Privatperson V verkauft eine Gebrauchtware X an einen Käufer K.
Die Überschrift des Angebots der Ware X lautet „X in OVP mit Garantie“ und in der Beschreibung gibt er an „…wird mit der Originalrechnung von Händler X () verkauft.“ und an anderer Stelle „Die Garantie biete also NICHT ich, SONDERN der Händler bei dem ich die Ware X gekauft habe. Die Garantie kann mit der beiliegenden Rechnung geltent gemacht werden.“
(dies ist natürlich falsch, richtig wäre Gewährleistung bzw. Sachmangelhaftung - eine eventuelle Herstellergarantie außer acht gelassen).

Nach Abschluss des Kaufvertrags fällt K die oben genannte Formulierung auf und er kontaktiert den Händler H um nachzufragen, ob er wirklich Garantie auf die von ihm verkauften Waren (speziell den von V an K verkauften Warentyp) gibt. H verneint natürlich, dass er selbst eine Garantie auf bei ihm gekaufte Waren gibt und verweist auf die gesetzliche Gewährleistung/Sachmangelhaftung und eine eventuelle Herstellergarantie.

Kann K in nun vom Kaufvertrag zurücktreten, da die vom Verkäufer gemachten Angaben falsch waren? Es liegt ja keine Garantie, wie vom Verkäufer V angegeben, vor, sondern nur die gesetzliche Gewährleistung/Sachmangelhaftung, bei der K im „Ernstfall“ in der Beweispflicht gegenüber H wäre, da die Ware X schon vor über 6 Monaten von V bei H gekauft wurde.
Die von V angegebene „Händlergarantie“ wäre also im Falle, dass die Ware X unverhofft kaputt geht weit wertvoller für K gewesen.

Wie gesagt, nur mal angenommen die oben geschilderte Sachlage würde vorliegen, wie sieht das dann für K aus? Kann er vom Kaufvertrag zurücktreten? (K hat noch keine zahlung an V geleistet, falls das noch wichtig ist).

Mit freundlichsten Grüßen,
Hanshans

V hat also eine weitverbreitete falsche Bezeichnung benutzt.
K hat irrig angenommen, dass eine „Garantie des Händlers“ (so war es wohl beschrieben?) vorläge.

Worauf bezieht K nun die Annahme, die Ware habe schlechtere Eigenschaften als zugesichert? Die beworbene „Garantie des Händlers“ wäre eine freiwillige Leistung, die auch deutlich schlechtere Bedingungen als die Sachmängelhaftung bieten könnte.
Ich sähe nur dann eine Chance, aus dem Vertrag zu kommen, wenn z.B. in der Kaufofferte die sog. Garantiebedingungen näher bezeichnet gewesen wären und diese den Kunden besser gestellt hätten als bei der ges. Sachmängelhaftung.
Als V würde ich den Händler meines Vetrauens bitten, eine Garantieurkunde auszustellen, damit K nichts mehr bemängeln kann. Diese könne ja z.B. lauten: „Elektro3000 GmbH gewährt auf dieses Produkt eine Woche Haltbarkeitsgarantie ab Kaufdatum.“ Dazu wäre Elektro3000 vielleicht sogar gerne bereit, wenn seit dem Kauf 7+x Tage vergangen wären und eine Spende in die Kaffeekasse erfolgen würde.

„Die Garantie kann mit der beiliegenden Rechnung geltent
gemacht werden.“
Dies ist natürlich falsch, richtig

heißt es> geltend

A

Der Punkt ist der, dass die Ware mit einer Händlergarantie beworben wurde (also keine Herstellergarantie bei der man als Endkunde vielleicht teure Versandkosten ins Ausland zahlen müsste).
Garantiebedingungen wurden vom Verkäufer V nicht genannt (K ging deshalb von einer Haltbarkeitsgarantie aus, wie sie bei Waren des Typ X üblich ist).
Darüber hinaus hat Händler H weder in seinen AGB noch sonst irgendwo Garantiebedingungen erwähnt (er gibt ja keine Garantie, also wozu auch) - dies wurde K ja auf Nachfrage auch mitgeteilt.
( Edit : Zitat aus H’s AGBs:"[…]In Bezug auf Herstellergarantien, die über das gesetzliche Maß hinausgehen, beschränkt H die Haftung für den Fall, daß ein Produkt eines Dritten mit einer besonderen Garantie ausgestattet ist, lediglich auf die Vermittlung der Kontaktadresse des Herstellers. Eine eigene Einstandspflicht in die Garantiebedingungen des Herstellers wird damit ausdrücklich abgelehnt.")

Die schlechtere Eigenschaft von X ergibt sich nun daraus, dass im Falle eines Defekts K in der Beweispflicht gegenüber H ist um von diesem Ersatz (o.ä.) im Sinne der gesetzlichen Gewährleistung zu fordern.
Bei einer (Haltbarkeits-)Garantie würde im Falle eines Defekts ein klarer Vorteil für K bestehen (Umtausch/Rückwandlung) denn die Sachlage würde zu seinen Gunsten ausgelegt werden (Mangel bestand schon zum Zeitpunkt des Verkaufs).

Zum Punkt „nachträgliche ausgestellte Garantieurkunde“: Ist eine Garantie nicht Teil des Kaufvertrags, kann also nachträglich nicht hinzugefügt oder abgeändert werden?

danke für den hinweis

Die schlechtere Eigenschaft von X ergibt sich nun daraus, dass
im Falle eines Defekts K in der Beweispflicht gegenüber H ist
um von diesem Ersatz (o.ä.) im Sinne der gesetzlichen
Gewährleistung zu fordern.
Bei einer (Haltbarkeits-)Garantie würde im Falle eines Defekts
ein klarer Vorteil für K bestehen (Umtausch/Rückwandlung) denn
die Sachlage würde zu seinen Gunsten ausgelegt werden (Mangel
bestand schon zum Zeitpunkt des Verkaufs).

Tja, da kommt es nu darauf an, wie es formuliert war.
Hätte der Verkäufer mit einer „2 Jahres Händlergarantie im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie“ geworben, dann wäre es klar.
Aber ohne Fristennennung und ohne Nennung der Garantiebedingungen???

Zum Punkt „nachträgliche ausgestellte Garantieurkunde“: Ist
eine Garantie nicht Teil des Kaufvertrags, kann also
nachträglich nicht hinzugefügt oder abgeändert werden?

Warum nicht? Als Gratisgabe für einen zufriedenen Kunden?
Oder einfach nur so? Ich kann doch auch eine Anschlussgarantie für Sachen bekommen, die wird auch nachträglich abgeschlossen.

Die schlechtere Eigenschaft von X ergibt sich nun daraus, dass
im Falle eines Defekts K in der Beweispflicht gegenüber H ist
um von diesem Ersatz (o.ä.) im Sinne der gesetzlichen
Gewährleistung zu fordern.
Bei einer (Haltbarkeits-)Garantie würde im Falle eines Defekts
ein klarer Vorteil für K bestehen (Umtausch/Rückwandlung) denn
die Sachlage würde zu seinen Gunsten ausgelegt werden (Mangel
bestand schon zum Zeitpunkt des Verkaufs).

Tja, da kommt es nu darauf an, wie es formuliert war.
Hätte der Verkäufer mit einer „2 Jahres Händlergarantie im
Sinne einer Haltbarkeitsgarantie“ geworben, dann wäre es klar.
Aber ohne Fristennennung und ohne Nennung der
Garantiebedingungen???

Deswegen hat K ja H nach seinen Garantiebedingungen gefragt.
V selbst hatte nie vor Garantie zu geben, braucht deshalb wohl auch keine Garantiebedingungen. V hat ja auf H’s (nicht vorhandene) Garantie verwiesen!