Wenn innerhalb eines Vertragsverhältnisses die Rechnungsstellung per E-Mail erfolgen soll und auch vereinbart wurde, gilt eine Rechnung per Post trotzdem als zugestellt?
Wer liegt in diesem Fall in der Beweispflicht? Der Anbieter, dass die Rechnungen tatsächlich zugestellt wurden, oder der Kunde, dass er die Rechnungen nicht erhalten hat?
Kann der Kunde sich auf die vertraglich vereinbarte Rechnungsstellung berufen und hätte er demnach keine Rechnung erhalten?