Falsche Rechnungsstellung - trotzdem zugegangen?

Wenn innerhalb eines Vertragsverhältnisses die Rechnungsstellung per E-Mail erfolgen soll und auch vereinbart wurde, gilt eine Rechnung per Post trotzdem als zugestellt?

Wer liegt in diesem Fall in der Beweispflicht? Der Anbieter, dass die Rechnungen tatsächlich zugestellt wurden, oder der Kunde, dass er die Rechnungen nicht erhalten hat?

Kann der Kunde sich auf die vertraglich vereinbarte Rechnungsstellung berufen und hätte er demnach keine Rechnung erhalten?

Kann der Kunde sich auf die vertraglich vereinbarte
Rechnungsstellung berufen und hätte er demnach keine Rechnung
erhalten?

Nein, wenn er die Ware erhalten hat, muß er sie auch bezahlen. Pacta sunt servandi!

Die einzige Möglichkeit, die ich sehe ist die, dass er bei einer Fragestellung auf Anrede und Gruß verzichten könnte. Aber das weiß er ja schon.

es geht hierbei um eine dienstleistung … und es geht nicht darum, ob er sie bezahlen muss, die verpflichtung zur zahlung ergibt sich ja aus dem vertrag
allerdings die fälligkeit ergibt sich ja aus der rechnungsstellung oder sehe ich das falsch?

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oder sehe ich das falsch?

Ja. Die Fälligkeit ergibt sich aus dem Vertrag, sonst aus dem Gesetz (dann: sofort!)

Levay

ok gehen wir nun davon aus, dass vertraglich folgendes vereinbart wird

„Der Rechnungsbetrag wird einen Tag nach Zugang der E-Mail fällig, mit der Sie auf die Möglichkeit des Abrufs der elektronischen Rechnung hingewiesen werden“

Der Kunde aber nie eine elektronische Rechnung bzw den hinweis erhalten hat, dass eine neue elektronische Rechnung für ihn zum abruf bereitsteht, gilt die Rechnung trotzdem als zugestellt, wenn sie mit dem Postwege verscickt wurden?

Was ist, wenn der Kunde z.b. viel unterwegs ist (Außendienst, oder längerer Auslandsaufenthalt) und nie eine Rechnung auf elektronischem Weg erhält und folglich auch keine Kentnis von der postalisch verschickten Rechnung hat

wer hat den Zahlungsverzug zu verschulden?

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Eine gute Frage. Letztlich kann im Vertrag ja alles vereinbart werden, wir haben Vertragsfreiheit. Die Klausel ist auch eindeutig. Man mag das vielleicht auch anders sehen können, aber ich sehe hier keine Fälligkeit der Forderung.

Levay

ok vielleicht äußern sich ja anoch andere zu diesem thema

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ok vielleicht äußern sich ja anoch andere zu diesem thema

Bei solchen Manieren - nöööö ;o))

ok vielleicht äußern sich ja anoch andere zu diesem thema

Bei solchen Manieren - nöööö ;o))

was is an denen verkehrt?

Hi,

was is an denen verkehrt?

hier legen einige Personen extrem großen Wert auf eine Begrüßung, einen Abschiedsgruß und korrekte Rechtschreibung.

Zuwiderhandlungen werden manchmal entweder gerügt und/oder mit Nichtbeantwortung der Frage bestraft.

Üblich ist es natürlich schon, dass man eine Anrede verfasst. Ich persönlich schreibe auch nie einen Abschiedsgruß, aber halt meinen Namen am Schluss.

Agnes