Falscher Kaufpreis

Hallo

Ich habe eine Frage:

Jemand kauft einen Artikel und der Verkäufer schreibt versehentlich (Zahlendreher, Komma verrutscht o.ä.) einen zu niedrigen Preis auf die Rechnung und rechnet den falschen Preis, der nur einen Bruchteil des Originalpreises ausmacht ab.

Nach einer Zeit (mehrere Wochen) bemerkt der Verkäufer dies.

Hat er nun die Möglichkeit noch Ansprüche geltend zu machen?
Kann er evtl. den Artikel zurückfordern?

Horst

Hallo,

ich glaube, da könnte er sich auf
http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html
oder
http://dejure.org/gesetze/BGB/120.html
berufen.

TM

Hallo,

ich glaube, da könnte er sich auf
http://dejure.org/gesetze/BGB/119.html
oder
http://dejure.org/gesetze/BGB/120.html
berufen.

Ich sehe das auch so. Wenn das Geschäft allerdings durch eine onlineautktion (z. B über ebay)zustande gekommen ist, scheidet eine Anfechtung wegen (offensichtlichen) Irrtums möglicherweise aus.

Gruß
Zemionow

Hi,

Wenn das Geschäft allerdings durch eine
onlineautktion (z. B über ebay)zustande gekommen ist, scheidet
eine Anfechtung wegen (offensichtlichen) Irrtums
möglicherweise aus.

und wieso? Welche Sonderbedingungen gibt es da?
Ich kannte bisher nur das Widerrufsrecht.

TM

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Wenn das Geschäft allerdings durch eine
onlineautktion (z. B über ebay)zustande gekommen ist, scheidet
eine Anfechtung wegen (offensichtlichen) Irrtums
möglicherweise aus.

und wieso? Welche Sonderbedingungen gibt es da?
Ich kannte bisher nur das Widerrufsrecht.

Das Einstellen einer Online-Auktion gilt als Angebot (§ 145 BGB) an einen unbestimmten Personenkreis, einen Vertrag mit demjenigen zu schließen, der in einen gewissen Zeitraum das höchste Gebot abgibt.

Sehr lesenswertes Urteil zum Zustandekommen eines Kaufvertrages durch Online-Auktion ist: BGH NJW 2002 363;

Der Kaufpreis an sich ist auch kein Anfechtungsgrund, sondern unbeachtlicher Motivirrtum, sonst könnte man ja ein „schlechtes Geschäft“ durch Anfechtung vernichten und das widerspricht schon sehr dem Grundgedanken des kaufmännischen Handelns.

Im Ausgangsfall ist übrigens eine Anfechtung aufgrund eines Erklärungsirrtums (klassisches Verschreiben) nach § 119 I 2. Alt. BGB möglich, allerdings muss man sich des drohenden Schadensersatzes (zwar nur negatives Interesse) nach § 122 BGB bewusst sein und die engen Fristen wahren (§ 121 BGB).

Das Einstellen einer Online-Auktion gilt als Angebot (§ 145
BGB)

Sieht der BGH auch so, oder?

Trotzdem möchte ich, um auch mal akademisch spitzfindig zu sein, die Gegenansicht vertreten :smile:

Neeeeeeeiiiiin, das Einstellen der Online-Auktion kann überhaupt nicht unter § 145 BGB fallen, weil ein Angebot durch schlichtes „Ja“ angenommen werden können muss. Das Gebot bestimmt aber den Kaufpreis und damit sogar einen wesentlichen Vertragsbestandteil.

Darum nach meiner Auffassung: invitatio ad offerendum mit antizipierter Annahme nach § 147 BGB.

*hach*

Levy

In der Entscheidung, auf die ich verwiesen habe, hat der BGH offen gelassen, ob es ein Angebot oder eine vorweggenommene Annahmeerklärung ist, in einer späteren Entscheidung (BGH NJW 2005, 53, 54) hat er sich dann für ersteres Entschieden. Im Ergebnis sind beide Methoden gleich.

Ich finde Deine Argumentation auch schlüssiger, ich habe die Entscheidung leider nicht zur Hand, es wäre Interessant, sich mal die Argumentation des BGH anzuschauen…

Grüße

Ich nehme an, die von dir genannte Entscheidng ist die ricardo-Entscheidung. Wenn mich nicht alles täuscht, hat der BGH dann später so argumentiert wie du (Einstellen der Auktion = Antrag). Weiß es aber auch nicht sicher.

Levay

ricardo-Urteil
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw02_363…

Ja, erstere ist die recaro-Entscheidung mit dem VW Passat in der Online-Auktion.

Ich habe die Entscheidung doch in meinen Unterlagen gefunden, allerdings ist dort nicht viel argumentatives dazu zu finden:

[…] tatsächlich erfülle diese Erklärung bereits alle Anforderungen an ein rechtsverbindliches Angebot und sei nicht lediglich eine „invitatio ad offerendum“. Selbst wenn die mit der Freischaltung der Angebotsseite verbundene Erklärung des Bekl. nicht als Angebot i.S. des § 145 BGB anzusehen wäre, stellte sie jedenfalls eine antizipierte Annahmeerklärung hinsichtlich des durch den letzten Bieter - den Kl. - wirksam abgegebenen Angebots dar.

Weiter heißt es dann:

Dabei kann - weil für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung - dahingestellt bleiben, ob die Willenserklärung des Bekl. rechtlich, wie das BerGer. gemeint hat, als Verkaufsangebot und das spätere Höchstgebot des Kl. als dessen Annahme zu qualifizieren sind oder ob, wie es der Wortlaut der vom Bekl. abgegebenen Erklärung nahe legt und vom BerGer. hilfsweise angenommen wird, die Willenserklärung des Bekl. eine - rechtlich zulässige - vorweg erklärte Annahme des vom Kl. abgegebenen Höchstgebots darstellt.

Die Entscheidung aus dem Jahr 2005 habe ich leider nicht.

Hallo,

Jemand kauft einen Artikel und der Verkäufer schreibt
versehentlich (Zahlendreher, Komma verrutscht o.ä.) einen zu
niedrigen Preis auf die Rechnung und rechnet den falschen
Preis, der nur einen Bruchteil des Originalpreises ausmacht
ab.

Was genau war denn abgemacht? Der Preis ist ja im allgemeinen schon vor der Rechnungserstellung und Bezahlung festgelegt.
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo

Um es nochmal richtig zu stellen, es ging nicht um einen Online Kauf!

Es ging darum, daß mehrere Artikel angefragt wurden, der Verkäufer sagte, das kostet zusammen den Betrag X.

Der Käufer hat das Angebot nicht näher geprüft, der Gesamtpreis erschien dem Käufer akzeptabel und er hat die Bestellung bestätigt.

Der Verkäufer hat darauf hin die Waren bestellt, und der Kunde hat sie zum vereinbarten Preis abgeholt.

Nach mehreren Wochen kommt der Verkäufer auf einen Fehler in seiner Kalkulation und stellt fest, daß bei einem der Artikel aus dem Posten eine falscher Preis drin steht und er den Artikel weit unter seinem EK verkauft hat.

Kann der Händler nun noch nachforderungen oder gar die Produktrückgabe einfordern?

Horst