Ja, erstere ist die recaro-Entscheidung mit dem VW Passat in der Online-Auktion.
Ich habe die Entscheidung doch in meinen Unterlagen gefunden, allerdings ist dort nicht viel argumentatives dazu zu finden:
„[…] tatsächlich erfülle diese Erklärung bereits alle Anforderungen an ein rechtsverbindliches Angebot und sei nicht lediglich eine „invitatio ad offerendum“. Selbst wenn die mit der Freischaltung der Angebotsseite verbundene Erklärung des Bekl. nicht als Angebot i.S. des § 145 BGB anzusehen wäre, stellte sie jedenfalls eine antizipierte Annahmeerklärung hinsichtlich des durch den letzten Bieter - den Kl. - wirksam abgegebenen Angebots dar.“
Weiter heißt es dann:
„Dabei kann - weil für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung - dahingestellt bleiben, ob die Willenserklärung des Bekl. rechtlich, wie das BerGer. gemeint hat, als Verkaufsangebot und das spätere Höchstgebot des Kl. als dessen Annahme zu qualifizieren sind oder ob, wie es der Wortlaut der vom Bekl. abgegebenen Erklärung nahe legt und vom BerGer. hilfsweise angenommen wird, die Willenserklärung des Bekl. eine - rechtlich zulässige - vorweg erklärte Annahme des vom Kl. abgegebenen Höchstgebots darstellt.“
Die Entscheidung aus dem Jahr 2005 habe ich leider nicht.