Falsches Bett mitbekommen

Käufer hat ein Bettgestell online gekauft (nicht privat oder ebay). Es bestand die Möglichkeit das Bett gegen Aufpreis liefern zu lassen oder es abzuholen. Käufer hat sich entschieden das Bett abzuholen und hat es zu Hause aufgebaut. Nach dem Aufbau ist diesem aufgefallen, dass das Bett in der falschen Farbe mitgegeben wurde, so dass die anderen Möbel wie Nachttische und Kommoden nicht mehr passen. Käufer hat nun Schadenersatz gefordert. Entweder man erstatte ihm 100 EUR, da das hellere Bett sogar fast 50 EUR günstiger gewesen ist und man die bereits gekauften Möbel ersetzen kann oder diese sorgen für eine Abholung und Lieferung des eigentlichen Bettes. Verkäufer bietet dem Käufer nun lediglich 40 € Erstattung oder 50 € Gutschein für den Onlineshop an. Hat der Käufer ein Recht auf die genannte Forderung? Welche Möglichkeiten und Rechte hat der Käufer in solch einem Fall?

Liebe Grüße, pghl

Grundsätzlich kann er das verlangen, was er bezahlt hat. hätte der kunde das bett liefern lassen, wäre die neulieferung bzw. der umtausch relativ eindeutig.

aber hier wurde das bett abgeholt. dazu kommt, das der kunde das bett auch nicht bei entgegenname überprüft hat, die farbe steht mit sicherheit auf dem kasten.

er kann unstrittig in den laden fahren, das bett zurück geben und entweder eins in der neuen farbe bekommen oder sein geld zurück fordern.

die lieferung halte ich für schwer durchsetzbar

eine minderung die das doppelte des schadens entspricht halte ich persönlich auch für kaum durchsetzbar.

aber hier wurde das bett abgeholt. dazu kommt, das der kunde das bett auch nicht bei entgegenname überprüft hat, die farbe steht mit sicherheit auf dem kasten.

Ist der Kunde denn wirklich verpflichtet bei Abholung zu prüfen ob es auch das „Bett, rot“ ist welches er bestellt hat oder reicht es wenn er einfach nur in gutem Glauben abholt weil er ja „Bett, rot“ bestellt hat und somit erwarten kann dass selbiges auch drin ist?

guter glaube bei der warenübergabe? ist das ne ernsthafte frage?

Touché. Dann halt so: „Oder reicht es nicht aus wenn der Käufer das Bett abholt im Glauben daran dass es das „Bett, rot“ ist welches er auch bestellt hat und vor Ort keine Prüfung diesbezüglich vornimmt?“

Der mangel muss unverzüglich angezeigt werden. Da wir hier nicht im hgb sind, besteht die gewährleistung natürlich weiter. die ist hier ja auch nicht strittig.
der schaden der durch die fehlende anzeige des offensichtlichen mangels entsteht( die transportkosten) können aber kaum dem händler zugerechnet werden.

Der mangel muss unverzüglich angezeigt werden. Da wir hier
nicht im hgb sind, besteht die gewährleistung natürlich
weiter. die ist hier ja auch nicht strittig.

Richtig. Und da das HGB nicht gilt, gibt es weder eine sofortige Untersuchungs- noch eine sofortige Rügepflicht.

der schaden der durch die fehlende anzeige des
offensichtlichen mangels entsteht( die transportkosten) können
aber kaum dem händler zugerechnet werden.

Schon klar. Der Verkäufer liefert falsche Ware und der Käufer ist schuld. In welcher Welt lebst Du? Die Verantwortung liegt eindeutig beim Verkäufer.

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bleiben wir doch mal bei Sachverhalt, wo hat der händler hier geliefert?

Erst mal hat der Käufer Anspruch darauf, dass der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung aufrechterhält oder wiederherstellt, was der Käufer an der Kaufsache verändert hat - dazu gehört auch die Ortsveränderung der Sache - und die Kosten dafür trägt.

Es handelt sich also auch nicht um die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs des Käufers, sondern um schlichte Kosten der Nacherfüllung. Eine Obliegenheit, die Ware sofort zu prüfen, gibt es im HGB schon länger - sie im BGB nicht aufzunehmen, wird darum eher eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers sein.

Demnach könnte der Verkäufer nur einen eigenen Schadensersatzanspruch geltend machen, was ich aber angesichts des eigenen Verschuldens des Verkäufers und ansonsten dem Regelungsgedanken des Kaufrechts für aussichtslos halte.

Hallo,

da das Bett online erworben wurde gehen hier zunächst einmal die Regelungen zum Fernabsatz vor (Abholung vor Ort unschädlich!). D.h. der Käufer kann den Widerruf erklären, und damit problemlos seiner Schadensminderungspflicht so nachkommen, dass kein Schaden mehr vorhanden ist, der dann noch ausgleichbar wäre (die paar Meter Fahrtkosten lohnen wohl kaum einen Rechtsstreit). Dann bestellt er nochmal das Bett, und passt beim nächsten Mal auf, dass er das richtige ausgehändigt bekommt.

Gruß vom Wiz

Auf die beschriebene Weise kommt der Käufer ja überhaupt nicht zu seinem Ziel^^ Es geht ihm ja gerade um Abholung des alten und Lieferung des neuen Bettes - und das kann er auch bekommen.

Das Fernabsatzrecht schränkt nicht das Gewährleistungsrecht ein, geht also nicht vor.

bleiben wir doch mal bei Sachverhalt, wo hat der händler hier
geliefert?

Das ist doch nun wirklich Wortklauberei.

Ob wir nun von Lieferung, Übereignung oder Gefahrübergang reden, ist völlig egal.

Im übrigen heißt es im Absatz 3 des 434: Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert. Du meinst also daraus ableiten zu können, dass das nur bei einer echten Lieferung anzwenden ist und der Verkäufer bei Selbstabholung völlig falsche Artikel übergeben darf, ohne dass 434 Absatz 3 anzuwenden wäre?

Völlig egal ob abgeholt oder geliefert. Es liegt ein Mangel im Sinne des BGB 434 vor, den der Verkäufer zu verantworten hat. Dem Käufer obliegt keinerlei unverzüglich Prüf- oder Rügepflicht.

Den Käufer für das Problem verantwortlich zu machen ist doch wirklich absurd und entbehrt jeder Rechtsgrundlage.

Hallo,

seit 13.06.14 trägt nun mal der Käufer die Versandkosten bei Rücksendung (wenn der Händler nicht gnädigerweise diese in seinen Vertragsbedingungen auch weiterhin freiwillig übernimmt, was ja gar nicht so wenige Händler tun).

Und angesichts der recht „unübersichtlichen“ Entscheidungslage zur Frage ob die Lieferung eines Aliud überhaupt ein Mangel ist (speziell hier, wo der Käufer selbst abgeholt hat, und vor Ort die Möglichkeit eines Abgleichs bestanden hätte), kann man hier nun wirklich nicht zum Versuch der Durchsetzung weiterer Ansprüche raten.

Gruß vom Wiz

Die Neuregelung mit Wirkung 13.06. hat nichts mit dem Gewährleistungsrecht zu tun.

Im Übrigen ist deine Einlassung, der Käufer hat Kosten der Rücksendung zu tragen, ein Grund mehr, nicht vom Widerrufsrecht Gebrauch zu machen - wenn der Käufer dagegen einwendet, er hätte ja das falsche geliefert bekommen, kann er dies wiederum genau so im simplen Kaufrecht tun und bekommt dort eben auch die Kosten der Nacherfüllung, also auch Rücksendekosten aber auch Neulieferungskosten, ersetzt.

nein ist es nicht. wenn der händler falsch geliefert hat, wäre die sache eindeutig.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__269.html

hier hat der kunde aber abgeholt und wenn du dir mal die mühe machen würdest den sachverhalt zu lesen geht es nur über einen komplett überhöhten schadensersatz oder ob der händler verpflichtet ist, dem kunden, der die ware abgeholt hat und dabei nicht erkannt hat, das es die falsche ist, kostenfrei zu beliefern. die frage ob es ein gewährleistungsfall ist, wurde doch eindeutig beantwortet

und wo ist der Leistungsort? das ist hier der knackpunkt.

aha, hast du da ne quelle für? ich würde mal einen blick hierrein werfen
BGH NJW 2011, 2278; auf Seite 2281

Nein, das ist hier weniger der Knackpunkt, aber es leuchtet mir ein, dass man sich von der Frage des Leistungsortes ablenken lassen könnte.

Im angenommen schlechtesten - und tatsächlich häufigen - Falle, dass Leistungsort der Nacherfüllung im Ergebnis beim Schuldner, hier also beim Verkäufer. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass für den Käufer eigentlich nur interessant ist die Frage nach der Kostentragung. Und dazu hat inzwischen auch der EuGH festgestellt, dass der Verkäufer entweder selbst für Abholung und Lieferung zu sorgen oder die Kosten hierfür zu tragen hat.

Quelle für welche Behauptung genau, bitte?

Gut, ich sehe was du meinst. Meine Aussage ist so in der Tat nicht richtig - je nach den genauen Umständen kann tatsächlich keine Abholung verlangt werden; die Kosten dafür hat dennoch der Verkäufer zu tragen.