Finanzamt anteilige Erbschaftssteuerschätzung bei fehlender Unterschrift des Miterben

Der Nachlassverwalter/Miterbe wurde aufgefordert, die gemeinsame Erbschaftssteuererklärung für die Erbengemeinschaft abzugeben. Diese ist laut FA von allen Miterben zu unterschreiben (bzw. Vollmacht zu unterschreiben).Für den Fall, dass nicht alle unterschrieben haben, droht das FA mit der anteiligen Steuerschätzung.

Ist es rechtmäßig, wenn das FA die anteilige Erbschaftssteuer schätzt (oder damit droht), nur wegen fehlender Unterschrift der anderen Miterben, obwohl das FA den Erbschein mit den Erbanteilen sowie das Testament hat???

Ist es nicht so, dass das FA aufgrund der eingereichten Unterlagen (Erbschein) die anteilige Steuer berechnen kann und somit kein Schätzunggrund vorliegt, selbst wenn eine Unterschrift fehlt. Der Nachlassverwalter/Miterbe hat eben allein unterschrieben???
Das sollte doch ausreichen.

Servus,

das ist keine Drohung.

Bei der Schätzung muss alles berücksichtigt werden, was dem FA bekannt ist. Insofern wird das Ergebnis der Schätzung gleich aussehen wie eine Veranlagung nach Vorlage einer ordentlichen Steuererklärung.

Dinge, die in der nur von einem Miterben unterschriebenen Steuererklärung nicht oder falsch enthalten sind, werden in der Regel auch bei einer Schätzung nicht oder falsch berücksichtigt.

Der Miterbe, der die ErbSt-Erklärung ja nicht aus Jux und Dollerei nicht unterschrieben hat, tut also gut daran, dem FA die Tatsachen formlos mitzuteilen, die in der Steuererklärung nicht oder falsch aufgeführt sind.

Schöne Grüße

MM

Problem: Wie kann ein Miterbe, der deshalb nicht unterschrieben hat, weil er eine vorab verlangte Kopie der Erbschaftssteueerklärung nicht erhalten hat und diese auch nicht gesehen hat, dem FA die Tatsachen mitteilen. Er kennt sie doch garnicht. Und wenn man ihm keine Kopie geben will, die er auf Vollständigkeit und Richtigkeit in einem angemessenen Zeitraum von Tagen (und nicht von Minuten z.B. bei Einsichtnahme) prüfen kann, dann hindert man ihn bewusst an der notwendigen Prüfung. Eine bloße Einsichtnahme (in Minuten)anzubieten, reicht imho für die Prüfung imho nicht aus. Deshalb hätte man ja lieber eine Blankovollmacht. Man will sich nicht in die Karten schauen lassen. So ist doch oft die Realität bei Erbschaftsauseinandersetzungen: Die Informationspolitik ist meist schlecht. Wer mehr Informationen hat als sein Miterben, nutzt das meist auch zu seinem Vorteil aus und scheut jede Prüfung durch seine Miterben.
Freundliche Grüße nach Österreich von marram

Servus,

wenn ein Erbe das angefallene Vermögen nicht kennt, also nicht weiß, was er geerbt hat, ist das keine Frage der Veranlagung zur Erbschaftsteuer.

Welche Möglichkeiten er hat, die Offenlegung und ggf. Nachweis duch den Miterben zu erzwingen, der den Nachlass kennt und abwickelt, ist eine Sache fürs Zivilrecht - vgl. Brett „Allgemeine Rechtsfragen“.

Wenn der Erbe, der mit der Erbschaftsteuererklärung nicht einverstanden ist, das angefallene Vermögen kennt, aber glaubt, es sei bei der Erklärung etwas verschwiegen worden, kann er das anhand des Bescheides überprüfen, der aufgrund der Schätzung ergehen wird. In diesem Fall genügt es, die verschwiegenen Teile des angefallenen Vermögens formlos mitzuteilen - das ist dann für das FA eine „neue Tatsache“, die eine Änderung des Bescheides möglich macht.

Schöne Grüße

MM

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Wie kann denn ein Miterbe feststellen, ob die Informationen, die er über den Nachlass erhalten hat, wenigstens mit den Angaben übereinstimmen, die der Nachlassverwalter/Miterbe in der gemeinsamen Steuererklärung gegenüber dem FA gemacht hat? Hat er Anspruch auf eine Kopie der Steuererklärung oder nicht? Und wenn ja, hat er diesen Anspruch auch gegen das FA oder nicht? Das Original der Steuererklärung hat doch das FA, wenn der Nachlassverwalter/Miterbe Sie einfach ohne Unterschrift seiner Miterben ans FA gesendet hat, ohne vorher seinen Miterben die verlangte vollständige Kopie zur Prüfung zu überlassen. Der Steuerbescheid enthält nicht die vollständige die Informationen der Steuererklärung und man kann aus dem Steuerbescheid nicht vollständig den Inhalt der Steuererklärung rekonstruieren. Aus einer Behördenberechnung kann mann nur schwer oder garnicht die Berechnungsdetails, wie sie sich aus der Steuererklärung ergeben rekonstruieren. Wer will das Problem bestreiten?

Es ist klar, dass das FA nicht zum Forum für die Auseinandersetzung zwischen den Erben sein möchte. Aber nur wer das Original hat, kann die Übereinstimmung mit der Kopie bestätigen. Und das ist nun mal das FA. Deswegen müsste es auch eine Kopie hergeben, damit der Miterbe seine Kenntnisse über den Nachlass mit den ihm verschwiegenen Angaben in der Steuererklärung vergleichen kann. Immerhin will das FA alle Erben für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Steuerklärung haftbar machen, anders macht das Verlangen nach allen Unterschriften von allen Miterben keinen Sinn, denn dem FA liegen mit dem Erbschein und dem Testament und gg. Immobilineverkaufsvertrag alle für die Besteuerung notwendigen Grundlagen vor.
Wo sollte hier ein Denkfehler drin sein? Da ist keiner zu erkennen.
Deshalb kann man davon ausgehen, dass diese Einschätzung kaum neben der Sache liegen kann. (Sorry für das etwas Gestelzte, das kommt raus, wenn man peinlich auf das Wort ‚ich‘ verzichten will, damit die ‚Zunft‘ nicht durchdreht. Aber die Zunft wird sich noch wunderen, wie das Internet zur Kontrolle wird für jede Profession, die geglaubt hat, ihnen kann keiner das Wasser reichen. Es wird eben überall nur mit Wasser gekocht, ob im FA oder beim RA oder Dr. med etc.)

Servus,

die Angaben im Steuerbescheid lassen vollständig auf den Wert des Nachlasses schließen.

Darum geht es aber nicht - der Steuerbescheid dient der Festsetzung von ErbSt, nicht der Feststellung des angefallenen Vermögens. Indirekt kann man dieses aus dem Bescheid erschließen, weil die einzelnen Positionen bei der Steuererklärung belegt werden müssen.

Das geht aber über viele Umwege.

Der Miterbe oder eventuell Pflichtteilsberechtigte, der sich hier an der ErbSt-Erklärung stört, zweifelt ja offenbar nicht an der Richtigkeit der Steuererklärung, sondern er glaubt, sein Miterbe, der das Testament vollstreckt oder den Nachlass verwaltet, habe ihn im Unklaren über das geerbte Vermögen gelassen. Eine Zusammenstellung der Auskunftspflichten in diesem Zusammenhang- ganz ohne den Weg über das FA - findet sich hier.

Schöne Grüße

MM

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Danke für Deine Hilfe.

Aus den 19 Punkten der Auflistung der Auskunftspflichten kann man aber nicht konkret ableiten, dass bei einer gemeinsamen Erbschaftssteuererklärung der oder die Miterben einen Anspruch auf eine vollständige Kopie der Erbschaftssteuererklärung haben.

Dazu würden ja auch die Belege der einzelnen Positionen der Steuererklärung gehören. Siehst Du das auch so?

Auf der anderen Seite ist es unvorstellbar, dass Miterben, die mit Ihrer Unterschrift für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Erklärung mithaften (sonst bräuchte das FA ja deren Unterschriften nicht) müssen, nicht das Recht haben sollen, die Erklärung nebst Belegen in einem angemessenen Zeitraum von Tagen (und nicht Minuten) in ihrem eigenen Bereich und selbständig zu prüfen. Dazu reicht in der Regel die bloße Einsichtnahme (in Minuten) nicht aus.

Wenn ihnen also eine vollständige Kopie der Steuererklärung von Nachlassverwalter/Miterbe verweigert wird, dann könnte darin auch eine Verletzung der Auskunftspflicht liegen.

Die Frage ist, wie dieser Anspruch auf eine vollstänige Kopie rechtlich begründet wird (konkret: auf welche gesetzl. Grundlagen (BGB etc.) kann man sich berufen, wenn man den Auskunftsverweigerer von seiner diesbezüglichen Auskunftspflicht zunächst einma friedlich überzeugen will und falls nötig auch mit Rechtsmitteln seinen diesbezüglichen Auskunftsanspruch durchsetzen will.

Freundliche Grüße von marram