Forderungsverjährung oder nicht?

Hallo WWWler,

ich habe eine Frage zur Forderungsverjährung aus dem Bekanntekreis

In 2001 wurde eine Rechnung unter ausdrücklichem Vorbehalt gänzlich bezahlt.
In 2002 wurde dann eine Folgerechnung um einen Verrechnungsbetrag gekürzt, den man nachträglich wiederhaben wollte (siehe Vorbehaltszahlung 2001).

Die Frage:
Die Forderungen aus 2001 verjähren ja grds. mit Ablauf des 31.12.2003.
Wenn nun in 2002 rückwirkende ein Betrag eingehalten wird:
Entsteht dann in dem Zeitpunkt eine neue Forderung oder wird die Verjährung gehemmt. Was dann heißt, dass ich ja 2 Jahre ab 2002 rechnen muss.

Hm…
Weiß jmd mehr?
Danke

Gruß
Doc

hi,

vielleicht schilderst du mal, um was für forderungen es sich handelt. wenn bezüglich der einen forderung die verjährung eingetreten ist und die „einrede der verjährung“ geltend gemacht wird, ist die aufrechnung nicht mehr möglich. § 390 BGB „Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.“

mfg vom

showbee

oh hallo,
das ging aber schnell.
na ja, es geht dabei um geldforderungen,
die eine fa. an ein energieunternehmen zahlen muss.

danke

mfg
doc

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Forderungsverjährung nach drei Jahren

oh hallo,
das ging aber schnell.
na ja, es geht dabei um geldforderungen,
die eine fa. an ein energieunternehmen zahlen muss.

danke

mfg

Hi Doc!
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt doch 3 Jahre, also hat man bis Dezember 2004 noch Zeit. Handelt es sich vielleicht bei Dir auch um den DSA Konkurs?
Have a nice evening
FJ

hi,

zur beachtung Art. 229 § 6 EGBGB!

du meinst § 195 BGB in der aktuellen fassung. hier geht es aber um eine forderung die in 2001 entstanden ist. es gilt hier die verjährungsfrist, die für den schuldner am günstigsten ist, also wohl in dem fall die 2 jahres-frist aus dem alten schuldrecht.

mfg vom

showbee

Hi Showbee!
In this case I don`t think so.
Dieser Fall ist etwas komplizierter. Es betrifft zwar Energielieferungen aus dem Jahr 2001, die jedoch erst in 2002 doppelt bezahlt wurden, weil das genaue Lieferende des alten Lieferanten nicht fest stand. Der neue Energielieferant bestand auf eine neuerliche Bezahlung, obwohl der alte noch geliefert hatte und auch bezahlt wurde. Das wurde dem Gläubiger aber erst in 2004 vom Altlieferanten kund getan.
Noch einen schönen Tag
Franz

zur beachtung Art. 229 § 6 EGBGB!

du meinst § 195 BGB in der aktuellen fassung. hier geht es
aber um eine forderung die in 2001 entstanden ist. es gilt
hier die verjährungsfrist, die für den schuldner am
günstigsten ist, also wohl in dem fall die 2 jahres-frist aus
dem alten schuldrecht.

mfg vom

showbee

Aufrechnung?

oh hallo,
das ging aber schnell.
na ja, es geht dabei um geldforderungen,
die eine fa. an ein energieunternehmen zahlen muss.

danke

mfg
doc

Hi Doc!
Wie wäre es, wenn Dein Bekannter seine Forderung mit den Verbindlichkeiten aufrechnen würde?