Die Erben von Waffen können auf Antrag ebenfalls eine Waffenbesitzkarte erhalten, nachdem von der Waffenbehörde die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung geprüft wurde. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass die Waffe in einem Waffenschrank sicher verwahrt wird. Die dazugehörige Munition von geerbten Waffen muss aber nachweislich vernichtet oder einem Berechtigten überlassen werden.
Auch ist das Schießen mit Erbwaffen seit jeher gesetzlich verboten. Durch die in Kraft getretene Änderung des Waffengesetzes werden Erben von erlaubnispflichtigen Schusswaffen nun zusätzlich verpflichtet, diese durch ein Blockiersystem zu sichern. Diese Blockierpflicht erstreckt sich auch auf den Altbesitz, denn § 20 des Waffengesetzes regelt nicht nur den künftigen Erwerb, sondern auch den gegenwärtigen Besitz von Schusswaffen durch Erben! Darauf hat das Bundesministerium des Innern vor Kurzem deutlich hingewiesen. Entsprechende Blockiersysteme sind von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zu prüfen und zuzulassen.
Erbwaffenbesitzer, die diese Investition scheuen, können die Waffen auch unter Verzicht auf das Eigentum der zuständigen Waffenbehörde zur Verwertung zur Verfügung stellen. Außerdem muss beachtet werden, dass auch für blockierte Waffen die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 Waffengesetz eingehalten werden müssen.
Den Einbau eines Blockiersystems haben die Erbwaffenbesitzer der zuständigen Waffenbehörde nachzuweisen. Daraufhin wird in die Waffenbesitzkarte eingetragen, dass die Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde. Der Einbau von Blockiersystemen darf nur durch autorisierte Waffenhändler erfolgen.
Sprich blockieren und nicht zerstören, ansonsten einfach mal beim örtlichen Fachbereich für Recht und Ordnung (Waffenbehörde) nachfragen.
Gruss corinn