Frage zum Waffengesetz allgemein

Nabend

Mal eine Frage

Wie Verhält es sich bzw was muss jemand beachten der als Erbe einer Waffensammlung von nicht geringem wert vorgesehen ist.

die person hat keinen waffenschein.

es sind alles scharfe funktionsfähige waffen.

wäre er gezwungen diese zu verkaufen oder vernichten zu lassen, oder kann er nach dem erbfall einen waffenschein beantragen?

er will diese waffen nicht verfüllen lassen da sich dann der wert erheblich vermindern würde.

sie sollen im original bleiben.

der erblasser hat alle erforderlichen scheine (jäger, Sportschütze).
danke im vorraus.

P.S. die waffen sollen in vitrinen ausgestellt sein, bzw im waffentresor.

Die Erben von Waffen können auf Antrag ebenfalls eine Waffenbesitzkarte erhalten, nachdem von der Waffenbehörde die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung geprüft wurde. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass die Waffe in einem Waffenschrank sicher verwahrt wird. Die dazugehörige Munition von geerbten Waffen muss aber nachweislich vernichtet oder einem Berechtigten überlassen werden.

Auch ist das Schießen mit Erbwaffen seit jeher gesetzlich verboten. Durch die in Kraft getretene Änderung des Waffengesetzes werden Erben von erlaubnispflichtigen Schusswaffen nun zusätzlich verpflichtet, diese durch ein Blockiersystem zu sichern. Diese Blockierpflicht erstreckt sich auch auf den Altbesitz, denn § 20 des Waffengesetzes regelt nicht nur den künftigen Erwerb, sondern auch den gegenwärtigen Besitz von Schusswaffen durch Erben! Darauf hat das Bundesministerium des Innern vor Kurzem deutlich hingewiesen. Entsprechende Blockiersysteme sind von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zu prüfen und zuzulassen.

Erbwaffenbesitzer, die diese Investition scheuen, können die Waffen auch unter Verzicht auf das Eigentum der zuständigen Waffenbehörde zur Verwertung zur Verfügung stellen. Außerdem muss beachtet werden, dass auch für blockierte Waffen die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 Waffengesetz eingehalten werden müssen.

Den Einbau eines Blockiersystems haben die Erbwaffenbesitzer der zuständigen Waffenbehörde nachzuweisen. Daraufhin wird in die Waffenbesitzkarte eingetragen, dass die Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert wurde. Der Einbau von Blockiersystemen darf nur durch autorisierte Waffenhändler erfolgen.

Sprich blockieren und nicht zerstören, ansonsten einfach mal beim örtlichen Fachbereich für Recht und Ordnung (Waffenbehörde) nachfragen.

Gruss corinn

kann man das auch vereinfachen?

was ist wenn man sich einen besutzkarte holt und die waffen wegschließ, bzw eine abschließbatre vitrine nimmt?

Hm, verstehe ich nun nicht so ganz. Einfach eine WBK holen? Ist nicht so einfach, musst erstmal ein Bedürfnis für die jeweiligen Waffen nachweisen, wenn nicht über den Erbenpassus. Eine Wbk gibt es ja nicht am Kiosk… und bitte beachten: für Erben gibt es auch Fristen. Würde dem Erben weiterhin empfehlen sich im Waffengesetz/Internet schlauzulesen und sich bei weiterführenden Fragen an die Behörde zu wenden.
Gruss corinn

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Ergänzung
Hallo,

um die kenntnisreichen Artikel des/der Vorposters zu ergänzen:
Der UP hat offensichtlich keinerlei Vorstellung vom Waffenrecht (siehe den Bezug auf einen „Waffenschein“) oder von Waffen allgemein. Alleine schon deshalb dürfte es schwierig werden, eine WBK zu bekommen, da dafür eine gewisse Sachkunde immer Voraussetzung ist. Ich würde, bevor ich mir blockierte Waffen in einen gesicherten Schrank stelle, dieselben zur Vernichtung abgeben oder an einen Berechtigten verkaufen (evtl. bei einem Jagdladen in Kommission). An die Aufbewahrung von Waffen werden ja zu recht sehr hohe Anforderungen gestellt.
Aber als beste Adresse für derartige Ratschläge dürfte die für die Ausstellung der WBK zuständige Behörde sein. Dort mal nachfragen.

Gruss

Iru