Frage zur GmbH Stammeinlage / Mindestkapital

Guten Abend,

ich habe eine Frage zur Stammeinlage / Mindestkapital.

Folgende Situation :

2 Gesellschafter 50/50
Beide zahlen anfangs 50% ihrer Einlage ein = 12.500 Euro

Gmbh nimmt jetzt diese 12.500 zum arbeiten und hat am Ende des Jahres 20.000 Euro.

Mindestkapital sind ja aber 25.000 - > wann müssen diese effektiv vorhanden sein?

Anderer Fall :

25.000 Euro werden eingezahlt.

Gmbh nimmt diese zum arbeiten und zum begleichen von Kosten ( Lizenzkosten / Leasing -> Keine Vermögenswerte)

Ende des Jahres sind noch 15.000 Euro Eigenkapital vorhanden.

Muss eine Insolvenz angemeldet werden ?

Ich werde aus dem Gmbh-Gesetzt nicht schlau ? Die 25.000 Euro, bzw. 12.500 müssen bei Gründung vorhanden sein. ( bei 12.500 haften die Gesellschafter mit der noch offenen Einlage) Die Gmbh darf aber damit arbeiten? D.h. die 25.000 Euro müssen nach Beglaubigung durch den Notar nie mehr vorhanden sein?

Bzw. wenn man zu zweit eine Gmbh mit 12.500 Euro gründet und seine Ausgaben anfangs hat ist man ja nicht gleich Insolvent?

1.Was passiert jetzt aber mit einer Gmbh die jeweils immer ca. 15.000 -20.000 Ek besitzt, aber nie auf die 25.000 Euro kommt ? ( Aber alle ersichtlichen, anfallenden Kosten begleichen kann ?)

  1. Anderer Fall : Die Gmbh hat ca. 15.000 - 20.000 Euro Eigenkapital. Der größte Kunde zahlt nicht mehr und die Gmbh kommt in Zahlungsnöte. ( Dass der Kunde nicht zahlt, war nicht ersichtlich) Gibt es jetzt Probleme, weil die Stammeinlage nicht mehr bei 25.000 Euro war) ?

Viele Fragen - ein Thema : Stammkapital :smile:

Also:

Die Gesellschafter haften immer zur Höhe ihres Stammkapitals von 25.000
Sind die Gesellschaftsanteile nicht voll einbezahlt, so stehen in der Bilanz Forderungen gegenüber Gesellschaftern aus noch nicht geleisteten Einlagen.

  1. Die Gesellschaft ist nicht pleite, wenn Teile ihres Stammkapitals „aufgebraucht“ sind. Stammkapital ist nicht einfach „Weg“. Von dem Geld werden die Vermögenswerte der Aktivseite gekauft. Ein Verlust steht ebenfalls auf der Aktivseite, wird aber nicht direkt vom Stammkapital abgezogen. Das Stammkapital wird somit nicht „weniger“. Siehe hierzu Insolvenzrecht.

  2. Die Gesellschaft bekommt evtl. Probleme bei der Kreditgewährung (Banken sehen es ungern, wenn Stammeinlagen nur bis zur Mindesteinlage geleistet werden, insbesondere wenn es die Mindesteinlage des Mindeskapitals ist).

  3. Die Gesellschaft kann sogar negatives Eigenkapital haben ohne insolvent zu sein. (grob: Aktiva ist kleiner als Verbindlichkeiten)

Greetz
Sheldrick

Die Gesellschafter haften immer zur Höhe ihres Stammkapitals
von 25.000

da wird mir ganz übel…

(in der eingetragenen GmbH) haften die gesellschafter ihrer gesellschaft gegenüber in der höhe ihrer stammeinlage (Anspruchsgrundlage: Gesellschaftsvertrag iVm § 19 gmbhg). besteht eine solche forderung der gesellschaft, kann diese von gläubigern gepfändert werden.

erbringen die gesellschafter die einlage (§ 362 bgb), dann haften sie grds. weder dritten noch der gesellschaft gegenüber.
[ausnahmen der existenzvernichtung o.ä. lasse ich mal weg]

  1. Die Gesellschaft ist nicht pleite, wenn Teile ihres
    Stammkapitals „aufgebraucht“ sind. Stammkapital ist nicht
    einfach „Weg“. Von dem Geld werden die Vermögenswerte der
    Aktivseite gekauft. Ein Verlust steht ebenfalls auf der
    Aktivseite, wird aber nicht direkt vom Stammkapital abgezogen.
    Das Stammkapital wird somit nicht „weniger“. Siehe hierzu
    Insolvenzrecht.

das ist nicht richtig, denn es gibt werte/belastungen, die gerade nicht in der bilanz auftauchen, aber das GV schrumpfen lassen.

natürlich kann das stammkapital geringer werden. das ist aber auch gut so, da das stammkapital nicht als haftungsfonds für dritte dient. die gesellschaft soll damit „arbeiten“ können. und dazu zählt auch, dass das vermögen kleiner werden kann, z.b. wenn sich kaufmännische risiken verwirklichen.

Gmbh nimmt diese zum arbeiten und zum begleichen von Kosten ( :Lizenzkosten / Leasing -> Keine Vermögenswerte)
Ende des Jahres sind noch 15.000 Euro Eigenkapital vorhanden.

Muss eine Insolvenz angemeldet werden ?

wie gesagt, es liegt in der natur der sache, dass das vermögen der gmbh auch kleiner werden kann, s.o.

eröffnungsgrund für eine insolvenz (bzw. gefahr der insolvenzverschleppung) ist die (drohende) zahlungsunfähigkeit und die überschuldung, §§ 17ff. inso (http://dejure.org/gesetze/InsO/17.html)

Ich werde aus dem Gmbh-Gesetzt nicht schlau ? Die 25.000 Euro, bzw. :12.500 müssen bei Gründung vorhanden sein. ( bei 12.500 haften die :Gesellschafter mit der noch offenen Einlage) Die Gmbh darf aber :damit arbeiten? D.h. die 25.000 Euro müssen nach Beglaubigung durch :den Notar nie mehr vorhanden sein?

wieso 25’ € ? es genügt, wenn die hälfte der mindesteinlage im zeitpunkt der errichtung eingezahlt werden, § 7 II 2 gmbhg.

wie gesagt ist das GV grds. nicht als haftungsfond für die gläubiger gedacht. dennoch verlangt das gesetz ein mindestmaß an sicherheit, so dass im zeitpunkt der eintragung die hälfte des mindest-GV vorliegen muss. nur so lässt sich erklären, warum die gesellschafter später nur noch iHd einlage haften.

[ist natürlich ein witz - 12500€ !!!- daher sollte die vorschrift auch noch bis kurz vor dem momig entfernt werden]

(grob: Aktiva ist kleiner als
Verbindlichkeiten)

eigtl. liegt in diesem fall überschuldung vor, § 19 inso. entscheidend für eine insolvenz ist dann die fortführungsprognose.

1.Was passiert jetzt aber mit einer Gmbh die jeweils immer ca. :15.000 -20.000 Ek besitzt, aber nie auf die 25.000 Euro kommt ? ( :Aber alle ersichtlichen, anfallenden Kosten begleichen kann ?)

nichts. die haftung der gesellschafter bzgl. ihrer einlagenverpflichtung gegenüber der gmbh bleibt aber bestehen. die gefahr ist natürlich, dass -im falle von weiteren verbindlichkeiten- gläubiger diese forderung pfänden und sich zur einziehung überweisen lassen. dann kann in höhe dieses betrags in das privatvermögen vollstreckt werden.

  1. Anderer Fall : Die Gmbh hat ca. 15.000 - 20.000 Euro :Eigenkapital. Der größte Kunde zahlt nicht mehr und die Gmbh kommt :in Zahlungsnöte. ( Dass der Kunde nicht zahlt, war nicht :ersichtlich) Gibt es jetzt Probleme, weil die Stammeinlage nicht :mehr bei 25.000 Euro war) ?

das solltest du mit den obigen ausführungen beantworten können.

[nur als anmerkung: es gibt eine mindermeinung, die eine persönliche haftung der gesellschafter annimmt, wenn sie eine gmbh mit dem mindesvermögen gründen, in einem wirtschaftsbereich, der ein vielfaches davon benötigen würde, z.b. im immobiliengeschäft sind 25’ € ein witz :wink:}

Die Gesellschafter haften immer zur Höhe ihres Stammkapitals
von 25.000

da wird mir ganz übel…

(in der eingetragenen GmbH) haften die gesellschafter ihrer
gesellschaft gegenüber in der höhe ihrer stammeinlage
(Anspruchsgrundlage: Gesellschaftsvertrag iVm § 19 gmbhg).
besteht eine solche forderung der gesellschaft, kann diese von
gläubigern gepfändert werden.

Was ist jetzt an meiner Antwort falsch?

  1. Die Gesellschaft ist nicht pleite, wenn Teile ihres
    Stammkapitals „aufgebraucht“ sind. Stammkapital ist nicht
    einfach „Weg“. Von dem Geld werden die Vermögenswerte der
    Aktivseite gekauft. Ein Verlust steht ebenfalls auf der
    Aktivseite, wird aber nicht direkt vom Stammkapital abgezogen.
    Das Stammkapital wird somit nicht „weniger“. Siehe hierzu
    Insolvenzrecht.

das ist nicht richtig, denn es gibt werte/belastungen, die
gerade nicht in der bilanz auftauchen, aber das GV schrumpfen
lassen.

Die tauchen dann als Verlust auf der Aktiva auf, wie ich geschrieben habe…

natürlich kann das stammkapital geringer werden.

Wie denn das??? Dann müsste man ja jedes Jahr das Stammkapital beim Handelsregister anpassen lassen…

(grob: Aktiva ist kleiner als
Verbindlichkeiten)

eigtl. liegt in diesem fall überschuldung vor, § 19 inso.
entscheidend für eine insolvenz ist dann die
fortführungsprognose.

So lange die Kreditgeber die Gesellschaft weiter finanzieren, liegt keine Insolvenz vor. :

Greetz
Sheldrick

Was ist jetzt an meiner Antwort falsch?

es gibt einen unterschied zwischen stammeinlage und stammkapital. die summe der stammeinlagen ist das stammkapital.

  1. Die Gesellschaft ist nicht pleite, wenn Teile ihres
    Stammkapitals „aufgebraucht“ sind. Stammkapital ist nicht
    einfach „Weg“. Von dem Geld werden die Vermögenswerte der
    Aktivseite gekauft. Ein Verlust steht ebenfalls auf der
    Aktivseite, wird aber nicht direkt vom Stammkapital abgezogen.
    Das Stammkapital wird somit nicht „weniger“. Siehe hierzu
    Insolvenzrecht.

das ist nicht richtig, denn es gibt werte/belastungen, die
gerade nicht in der bilanz auftauchen, aber das GV schrumpfen
lassen.

Die tauchen dann als Verlust auf der Aktiva auf, wie ich
geschrieben habe…

gerade nicht, da es sich um bilanzneutrale werte handelt.

natürlich kann das stammkapital geringer werden.

Wie denn das??? Dann müsste man ja jedes Jahr das Stammkapital
beim Handelsregister anpassen lassen…

natürlich nicht, es besteht überhaupt keine anpassungspflicht, wenn sich nicht die stammkapitalZIFFER aus dem GV ändert.
aus dem handelsregister kann man übrigens NIE das aktuelle vermögen der gesellschaft erfassen. man kann nur ansatzweise eine sicherheit erlangen, da man das eingebrachte mindestkapital zum zeitpunkt der eintragung kennt.

(grob: Aktiva ist kleiner als
Verbindlichkeiten)

eigtl. liegt in diesem fall überschuldung vor, § 19 inso.
entscheidend für eine insolvenz ist dann die
fortführungsprognose.

So lange die Kreditgeber die Gesellschaft weiter finanzieren,
liegt keine Insolvenz vor. :

das ist teil der fortführungsprognose…