Hallo zusammen,
ich brauche mal einen Rat zu einer recht verzwickten Fallkonstelation. Ich hoffe mir gelingt es diese verständlich zu formulieren, falls nicht ann fragt mich einfach!
Zwei Nachbarn A und B besitzen jeweils zwei hintereinander liegen Flurstücke (A1 und A2 sowie B1 und B2).
Ursprünglich war jeweils nur das Flurstück A1 und B1 bebaut und an eine öffentliche Strasse angeschlossen. Die Flurstücke A2 und B2 lagen hinter den Häusern und wurden nur als Gartenfläche genutzt. 1970 wurde A2 als Bauland umgewandelt und mit einem Mehrfamilienhaus bebaut.
Nun einigten sich A und B 1972 im Rahmen einer Grunddienstbarkeit, dass zwischen beiden Flurstücken zukünftig ein privater Weg entstehen soll.
A ist solange wie das Flurstück B2 nicht bebaut wird alleine für die Instandhaltung und Bewirtschaftung verantwortlich. Es wurde zudem geregelt, dass beide Besitzer A und B diese Regelung jeder Zeit einvernehmlich wieder auflösen bzw. ändern dürfen.
Ein paar Jahre später erklärt die Stadt das umliegende Gebiet als Landschaftschutzgebiet, so dass B nun seit Jahren sein Flurstück B2 nicht bebauen darf / kann. Das Flurstück B2 ist daher nur an einen Landwirt verpachtet (dieser nutzt den privaten Weg jedoch nicht)
2008 ist B nun hergegangen und hat sein altes Haus auf Flurstück B1 abreissen lassen und das Grundstück an C verkauft. Da B nach wie vor in der Hoffnung ist B2 irgendwann als Bauland verkaufen zu können, hat er im Kaufvertrag mit C geregelt, dass im Bezug auf die alter Grunddiesntbarkeit aus 1972 (zwischen A und B) der vorhandene Weg um 50 cm zu Lasten von Flurstück B1 verbreitert werden soll. Mit A wurde darüber nie gesprochen.
Nun hat C in 2009 das Grundstück weiter an D verkauft bevor er den Weg wie vertraglich mit B vereinbart um 50 cm verbreitert hat.
In 2011 kommt C nun mit seinem Bagger und will auf dem Grundstück B1 was ihm ja schon gar nicht mehr gehört,… seine 50 cm pflastern.
Der neue Besitzer D und auch A wollen diese 50 cm nicht. B besteht jedoch nach wie vor darauf den Weg zu verbreitern.
Meine Fragen dazu:
In wie fern ist der neue Besitzer D dazu verpflichten dies zuzulassen?
Kann dieser Kaufvertrag zwischen B und C rechtlich als Ergänzung der alten Grunddienstbarkeit zwischen A und B von 1972 gesehen werden?
Dürfen A und der aktuelle Besitzer D die Grunddienstbarkeit von 1972 ebenfalls einvernehmlich ändern (sprich die 50 cm wieder rückgängig machen) oder müssen sie B dem ja noch das hintere Flurstück B2 gehört mit dazu holen?
Ich bin gespannt und neugierig auf eure Antworten.
Vielen Dank vorab,… Gruß
Sternchen-NRW