Fremder versucht auto zu öffnen, strafbar?

ihr kennt sicherlich die leute die immer die autohändler visitenkarten an die scheiben klemmen. neuerdings versuchen die hier im umkreis die visitenkarte unter den türgriff zu klemmen und direkt zu schaun ob das auto evtl offen ist. ist es strafbar rumzurennen und zu versuchen alle autos zu öffnen in der hoffnung einen nicht abgeschlossenen zu erwischen?

Das Öffnen eines Autos ist nicht strafbar, also auch der Versuch nicht.

Hallo Grußloser,

es strafbar rumzurennen und zu versuchen alle autos zu öffnen
in der hoffnung einen nicht abgeschlossenen zu erwischen?

Interessante Frage. Natürlich ist auch der versuchte Diebstahl strafbar - die Frage ist, ob man obiges Verhalten bereits als Versuch werten kann. Ich warte mal ab, was die Experten dazu sagen. Besonders Irubis könnte dazu eine Meinung haben.

Gruß

Anwar

Das Öffnen eines Autos ist nicht strafbar,

Dann wäre es also nicht strafbar, wenn ich Deine Wohnungstür öffnen würde?

also auch der Versuch nicht.

Du fändest okay, wenn ich versuchen würde, Deine Wohnungstür zu öffnen?

Das Öffnen eines Autos ist nicht strafbar,

Dann wäre es also nicht strafbar, wenn ich Deine Wohnungstür
öffnen würde?

Dann wäre es also nicht strafbar, wenn ich versuche, dich auszurauben?

also auch der Versuch nicht.

Du fändest okay, wenn ich versuchen würde, Deine Wohnungstür
zu öffnen?

Du fändest es ok, wenn ich versuchen würde, dich auszurauben?

Das Öffnen eines Autos ist nicht strafbar,

Dann wäre es also nicht strafbar, wenn ich Deine Wohnungstür
öffnen würde?

Warum sollte das eine auch das andere bedeuten?

also auch der Versuch nicht.

Du fändest okay, wenn ich versuchen würde, Deine Wohnungstür
zu öffnen?

Der Zusammenhang erschließt sich mir nicht.

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Hallo,

Besonders Irubis könnte dazu eine Meinung haben.

stimmt, die habe ich und die deckt sich genau mit Worldwidefabs Meinung.

Gruss

Iru

Moin,

Dann wäre es also nicht strafbar, wenn ich Deine Wohnungstür
öffnen würde?

Da kann man ja jetzt prima drüber streiten: Wann beginnt der Hausfriedensbruch?
Mit dem Öffnen und Aufstoßen der unverschlossenen Tür, ohne die Wohnung zu betreten, oder erst, wenn irgendein Körperteil, z.B. der Arm beim Aufstoßen der Tür, in den Bereich der Wohnung eindringt oder gar erst beim Betreten?
Und was ist, wenn die Tür gar nach außen aufgeht (Wie beim Auto)?

also auch der Versuch nicht.

Du fändest okay, wenn ich versuchen würde, Deine Wohnungstür
zu öffnen?

Ob man es als okay empfindet, sei einmal dahingestellt. Zuerst sollte geklärt werden, ob es überhaupt strafbar ist!
Ich weiß es nicht,drum hoffe ich, hier weiß es irgendjemand! .-)

Gruß

Axel

Das Öffnen eines Autos ist nicht strafbar,

Dann wäre es also nicht strafbar, wenn ich Deine Wohnungstür
öffnen würde?

Warum sollte das eine auch das andere bedeuten?

Warum denkst Du, daß es nicht starfbar ist, in Autos einzubrechen?

also auch der Versuch nicht.

Du fändest okay, wenn ich versuchen würde, Deine Wohnungstür
zu öffnen?

Der Zusammenhang erschließt sich mir nicht.

Beispiel 1: Ich versuche, eine Tür Deines Autos zu öffnen.

Beispiel 2: Ich versuche, Deine Wohnungstür zu öffne.

Frage: Was unterscheidet das Eine vom Anderen?

Das Öffnen eines Autos ist nicht strafbar,

Dann wäre es also nicht strafbar, wenn ich Deine Wohnungstür
öffnen würde?

Dann wäre es also nicht strafbar, wenn ich versuche, dich
auszurauben?

Doch, das wäre versuchter Raub.

also auch der Versuch nicht.

Du fändest okay, wenn ich versuchen würde, Deine Wohnungstür
zu öffnen?

Du fändest es ok, wenn ich versuchen würde, dich auszurauben?

Nein, wie kommst Du darauf?

Beispiel 1: Ich versuche, eine Tür Deines Autos zu öffnen.

Beispiel 2: Ich versuche, Deine Wohnungstür zu öffne.

Frage: Was unterscheidet das Eine vom Anderen?

das eine ist ein Auto, das andere eine Wohnung (und besonders durch den § 123 StGB geschützt).

Hier hilft wie so oft ein Blick ins Gesetz.

Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB lauten:

„Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“

Es geht nicht darum, was worldwidefab okay findet. Es geht nicht einmal darum, welches Verhalten rechtswidrig ist. Gefragt wurde, ob es strafbar ist zu testen, ob die Autos fremder Leute zugeschlossen sind. Und es gibt eben keinen Straftatbestand, der dieses Verhalten pönalisiert. Das Verhalten ist weder Diebstahl noch Sachbeschädigung noch sonst irgendetwas.

Wenn allerdings der Täter in der Absicht handelt, das Fahrzeug zu stehlen, oder wenn er eine Gebrauchsanmaßung plant, so dass im Fall der Vollendung

http://dejure.org/gesetze/StGB/242.html

Oder

http://dejure.org/gesetze/StGB/248b.html

greifen würde, dann könnte man beim bloßen Versuch eine Versuchsstrafbarkeit annehmen.

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Hier hilft wie so oft ein Blick ins Gesetz.

Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB lauten:

„Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit
gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.“

So weit klar.

Es geht nicht darum, was worldwidefab okay findet.

Auch klar.

Es geht
nicht einmal darum, welches Verhalten rechtswidrig ist.

Nanu?

Gefragt wurde, ob es strafbar ist zu testen, ob die Autos
fremder Leute zugeschlossen sind. Und es gibt eben keinen
Straftatbestand, der dieses Verhalten pönalisiert.

Das zu glauben, fällt mir schwer.

Das
Verhalten ist weder Diebstahl noch Sachbeschädigung noch sonst
irgendetwas.

Für mich aber der (rechtswidrige) Versuch, sich Zugang zu einem PKW zu verschaffen.

Wenn allerdings der Täter in der Absicht handelt, das Fahrzeug
zu stehlen, oder wenn er eine Gebrauchsanmaßung plant, so dass
im Fall der Vollendung

http://dejure.org/gesetze/StGB/242.html

Oder

http://dejure.org/gesetze/StGB/248b.html

greifen würde, dann könnte man beim bloßen Versuch eine
Versuchsstrafbarkeit annehmen.

Ich kann mir nicht vorstellen, warum man versuchen sollte, ein fremdes KFZ zu öffne, wenn man bei Gelingen weder das KFZ noch etwas daraus zu stehlen beabsichtigt.

Es geht
nicht einmal darum, welches Verhalten rechtswidrig ist.

Nanu?

Rechtswidrig ist nicht dasselbe wie strafbar. Man kann das schön am Ordnungswidrigkeitenrecht sehen. Wer in einer geschlossenen Ortschaft mit seinem Pkw 15 km/h zu schnell fährt, handelt rechtswidrig, macht sich aber nicht strafbar. Dies ist nur eine Ordnungswidrigkeit. Und dann gibt es sogar noch jede Menge Möglichkeiten, sich rechtswidrig zu verhalten, ohne dass dies eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellt. So ist etwa die Gebrauchsanmaßung (außer bei Autos und Fahrrädern) rechtswidrig, aber nicht strafbar.

Gefragt wurde, ob es strafbar ist zu testen, ob die Autos
fremder Leute zugeschlossen sind. Und es gibt eben keinen
Straftatbestand, der dieses Verhalten pönalisiert.

Das zu glauben, fällt mir schwer.

Dann musst du dich einfach mal durch die Gesetze blättern. Wenn du einen Straftatbestand findest, der einschlägig ist, spendiere ich dir eine Kiste Bier.

Das
Verhalten ist weder Diebstahl noch Sachbeschädigung noch sonst
irgendetwas.

Für mich aber der (rechtswidrige) Versuch, sich Zugang zu
einem PKW zu verschaffen.

Selbst wenn: Rechtswidrig ist nicht dasselbe wie strafbar.

Ich kann mir nicht vorstellen, warum man versuchen sollte, ein
fremdes KFZ zu öffne, wenn man bei Gelingen weder das KFZ noch
etwas daraus zu stehlen beabsichtigt.

Das ist aber eine Frage des Sachverhaltes. Worldwidefab hat in seiner Antwort das Ursprungsposting zugrunde gelegt, und da war von einer solchen Intention nicht die Rede. Darum ist worldwidefabs Antwort wie (fast) immer völlig korrekt.

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Guten Abend,

Wenn allerdings der Täter in der Absicht handelt, das Fahrzeug
zu stehlen, oder wenn er eine Gebrauchsanmaßung plant […]
dann könnte man beim bloßen Versuch eine
Versuchsstrafbarkeit annehmen.

Soweit klar. Die Frage ist (jedenfalls meine), würde man denn, wenn jemand dies Anzeigen würde, diese verfolgen?

So ganz unrecht hat nightsurfer ja damit nicht: Welchen anderen Grund gäbe es, reihenweise Autos öffnen zu wollen, als etwas zu entwenden (sei es das Auto oder Teile des Inhalts). Der Verdacht eines solchen Versuchs liegt also nahe.

Gruß

Anwar

Man kann Ironie erkennen, wenn man sie sieht. Es gibt einen Straftatbestand Hausfriedensbruch, aber keinen Autofriedensbruch. Äpfel und Birnen und hinken und so.

VG
EK

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Soweit klar. Die Frage ist (jedenfalls meine), würde man denn,
wenn jemand dies Anzeigen würde, diese verfolgen?

Welchen
anderen Grund gäbe es, reihenweise Autos öffnen zu wollen, als
etwas zu entwenden (sei es das Auto oder Teile des Inhalts).
Der Verdacht eines solchen Versuchs liegt also nahe.

Das hängt wie immer von den Umständen des Einzelfalles ab und kann pauschal nicht beantwortet werden.

Dass hier die Polizei etwas verfolgt und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, bedingt, dass eben ein irgendwie gearteter Verdacht im konkreten Fall, also auf Tatsachen dieses konkreten Falles basierend, vorliegt, dass tatsächlich der Beginn einer strafbaren Handlung dadurch verwirklicht wurde, bzw. werden sollte.

Aufgrund der Tatsache, dass der Gesetzgeber bestimmte Handlungen aber nun einmal nicht unter Strafe gestellt hat, ist es jedoch nicht möglich, in eben diese Handlung grundätzlich den Verdacht des Beginns oder Versuchs einer strafbaren Handlung hinein zu interpretieren, also ohne jegliche Anhaltspunkte hierzu, weil bereits dadurch der von Benvolio bereits genannten Verfassungsgrundsatz unterminiert würde. Der Bürger könnte sich nie sicher sein, ob er aufgrund einer Handlung, die im Gesetz ausdrücklich nicht als strafbar behandelt ist, nicht doch eine strafbare Handlung begeht, da das einfach per se hinein interpretiert werden würde.

Es gibt einen Grund, warum nicht alles, was zivilrechtlich rechtswidrig ist (wobei auch das hier aufgrund besitz- und eigentumsschutzrechlicher Fragen erst einmal geklärt werden müsste, da nicht alles, was einen zivilrechtlichen Anspruch des anderen begründet, zwingend eine rechtswidrige Handlung sein muss) auch zugleich strafbar ist.

Gruß
Dea

Guten Morgen!

Ich finde es noch nicht mal okay, dass Du mich hier so grußlos anpampst, aber schlechtes Benehmen alleine ist noch kein Grund, jemanden vor ein Strafgericht zu stellen. Das ist übrigens auch gut so. In einer freiheitlichen Gesellschaft muss es solche und solche geben.

Wir machen es wie von Benvolio vorgeschlagen: Du schaust mal im StGB nach, was für Straftatbestände beim „Öffnen einer Autotür“ verwirklicht sein könnten, und ich lege Dir dann dar, warum das nach herrschender Meinung nicht so ist.

Das gilt, nebenbei, auch für „Öffnen einer Wohnungstür“. Da sehe ich auch keine Strafbarkeit.

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