Führerschein weg

Wenn jemand den Führerschein, 3.er wegen
Alkahol verliert,darf er dann einen Roller
oder Mofa fahren.

Danke und Gruß

Außer Fahrrad oder Tretroller darf der dann nix mehr fahren

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Falsch !!
Hallo,
wenn derjenige in dem Alter ist,wo er für das Mofafahren noch keine Prüfbescheinigung
brauchte(ich glaube 15. Geburtstag vor dem
01.04.80,bin aber nicht 100% sicher)darf er
ohne Führerschein Mofa fahren.Weiß ich aus eigener Erfahrung.Hab meine Puch Maxi dann
auf 70 km/h getrimmt.Für eine Übergangszeit
ist das bis auf Schlechtwettertage o.k.
Gruß Sebastian

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ABSOLUT FALSCH !!!
Für das Führen von einem MOFA benötigt man eine sog. Mofaprüfbescheinigung.
Fährt man ohne im Besitz dieser Bescheinigung zu sein, so begeht man eine
Ordnungswidrigkeit.!!!

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Doch,…

… Bus und Bahn.

Sorry, mußte einfach raus.

Chris

Bin kein Fachmann, aber in einer Zeitschrift stand mal als „Paradoxon“: Beim Entzug der Fahrerlaubnis darf man, beim (befristeten) Fahrverbot hingegen nicht. „Roller oder Mofa“ ist natürlich etwas unspezifisch, es gibt ja nicht nur Roller unter 50ccm.
Im Zweifelsfall mal die Führerscheinstelle fragen, oder den ADAC.

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Hallo Mogli,

wie alt bist Du denn?
bis etwa 1980 brauchte man zum Mofafahren keinerlei Bescheinigung. Man mußte nur mindestens 15 sein. Wegen Bestandsschutz (oder so, bin kein Jurist) gilt das für alle bis zu diesem Zeitpunkt 15 gewordenen immer noch. Wer natürlich sein Mofa auf 70 frisiert könnte ganz neue Probleme bekommen.

Max

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Hiho

Sorry das mit dem 15. Geburtstag vor dem 01.04.80 habe ich überlesen.

Aber für alle die danach geboren sind gilt eben der Besitz der Prüfbscheinigung.
MfG

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Wenn jemand den Führerschein, 3.er wegen
Alkahol verliert,darf er dann einen
Roller
oder Mofa fahren.

Danke und Gruß

Hallo,
wenn derjenige in dem Alter ist,wo er für
das Mofafahren noch keine
Prüfbescheinigung
brauchte(ich glaube 15. Geburtstag vor
dem
01.04.80,bin aber nicht 100% sicher)darf
er
ohne Führerschein Mofa fahren.

STIMMT, aber die Termine kenne im einzeln
nicht.

Weiß ich

aus eigener Erfahrung.Hab meine Puch Maxi
dann

auf 70 km/h getrimmt.

Und damit den Versicherungsschutz total
verloren! Hier hätte Keine Haftpflichtversicherung gezahlt, weil durch
die „Trimmung“ die Betriebserlaubnis erloschen ist!
Und dann ein Unfall mit nur leichtem Personenschaden mit einem Fußgänger:

  • Krankenhaus täglich DM 500
  • Lohnfortzahlung Arbeitgeber d. Fußg.
  • Schmerzensgeld

GUTE NACHT!

Viele Grüße
Heinz

Für eine

Übergangszeit
ist das bis auf Schlechtwettertage o.k.
Gruß Sebastian

Durch das Trimmen auf 70 km/h ist die kleine Puch dummerweise zu einem fahrerlaubnispflichtigen Zweirad geworden.
Also: Fahren ohne Fahrerlaubnis
Nach vorhergegangenem Entzug wg.Trunkenheit: charakterliche Eignung zum Führen von Kfz kann in Frage gestellt werden
Folge: verlängerter Entzug, psychologischer Test vor Neuerteilung, saftige Geldstrafe
Fazit: schlechter Tip!!!

andrea

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Als wenn ich das alles nicht selber wüsste.
Hier scheinen ja nur brave,gesetzestreue
Artikelschreiber am Werk zu sein.
1.)Habe ich meinen Führerschein nicht wegen Alkohol abgeben müssen,ich habe ihn sogar wiederbekommen,mit Entschädigungszahlung.
2.)Habe ich nicht den Tip gegeben,ein Mofa
schneller zu machen.
3.)Zeige man mir bitteschön ein Mofa was
nicht schnellergemacht ist(ausser vielleicht
das von Oma aus dem Altersheim).
Ich wenigstens habe die Frage beantworten können Ihr Schlaumichel.

Für das Führen von einem MOFA benötigt
man eine sog. Mofaprüfbescheinigung.
Fährt man ohne im Besitz dieser
Bescheinigung zu sein, so begeht man eine
Ordnungswidrigkeit.!!!

Nur wenn man tatsächlich nach dem 01.04.1965 geboren ist. Wer vorher geboren ist, darf ohne Führerschein Mofa fahren.

…und mit Führerschein Kl. 3 darf er dann sogar Klein- und Leichtkrafträder (50ccm ohne km/h-Begrenzung, 80/125 ccm mit Limit 80 km/h) fahren !!!

Grüsse

Sven

*derleiderJahrgang1970ist*

Keine Chance, voll verboten
Wenn man seinen Führerschein verliert, warum auch immer, darf man kein Führerscheinpflichtiges Fahrzeug mehr fahren und Führerscheinpflichtige Fahrzeuge sind heute sogar schon Mofas d.h. Keine Chance für dich.
Da kann man nur noch Fahrrad fahren.

Wenn er SO weg ist, das du ihn neu machen mußt, bekommst du übrigens den „neuen“ Führerschein d.h. es dürfen z.B. keine 7,5 to. mehr gefahren werden usw.

Winfried

Doch,…

… Bus und Bahn.

…aber nur mitfahren!

Richtig? Falsch?

Für das Führen von einem MOFA benötigt
man eine sog. Mofaprüfbescheinigung.
Fährt man ohne im Besitz dieser
Bescheinigung zu sein, so begeht man eine
Ordnungswidrigkeit.!!!

Das ist richtig!

Nur wenn man tatsächlich nach dem
01.04.1965 geboren ist. Wer vorher
geboren ist, darf ohne Führerschein Mofa
fahren.

Das ist ebenfalls richtig.

…und mit Führerschein Kl. 3 darf er
dann sogar Klein- und Leichtkrafträder
(50ccm ohne km/h-Begrenzung, 80/125 ccm
mit Limit 80 km/h) fahren !!!

Das ist leider nicht richtig.80 bzw. 125cm³
darf nur fahren,wer den FS Kl.3 vor dem
01.04.1980 gemacht hat.

Gruss Sebastian

O Gott,falscher als falsch!!!

Wenn man seinen Führerschein verliert,
warum auch immer, darf man kein
Führerscheinpflichtiges Fahrzeug mehr
fahren und Führerscheinpflichtige
Fahrzeuge sind heute sogar schon Mofas
d.h. Keine Chance für dich.
Da kann man nur noch Fahrrad fahren.

Falsch,das Thema mit dem 01.04.1965 hatten wir schon.

Wenn er SO weg ist, das du ihn neu machen
mußt, bekommst du übrigens den „neuen“
Führerschein d.h. es dürfen z.B. keine
7,5 to. mehr gefahren werden usw.

Am allerfalschesten (falls es sowas gibt?).
Wer den Führerschein verliert muß ihn zwar
neu beantragen,d.h. aber nicht,er muß ihn neu machen.Er bekommt dann zwar die Plastikkarte,aber der FS behält die gleiche
Gültigkeit wie zum Zeitpunkt der Prüfung.
(Besitzstandsschutz).Im übrigen beträgt die
Grenze zum alten Kl.2 exakt 7,49t.7,5t wäre
schon Kl.2.(Die Cops achten da sehr genau drauf)
Gruß Sebastian

wirklich???

Wer den Führerschein verliert muß ihn
zwar
neu beantragen,d.h. aber nicht,er muß ihn
neu machen.

Gilt das wirklich für jede Art von „Verlust“?
Ich kenne das anders! Wer seinen Führerschein für mehr als ein Jahr (+/-) abgibt, muss ALLES neu machen!!!
und bekommt damit auch nur einen Führerschein nach neuen Regelungen!!!
Ayla… selbst nicht betroffen… aber mit einem fluchenden Alki bekannt

Hallo Namensvetter,

Im übrigen beträgt die
Grenze zum alten Kl.2 exakt 7,49t.7,5t
wäre
schon Kl.2.(Die Cops achten da sehr genau
drauf)

In §5 Abs. 1 StVZO (alte Fassung) steht unter Klasse 2: Kraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich dem eines aufgesattelten Anhängers) mehr als 7,5 t beträgt … (dann kommt noch das mit den Zügen mit mehr als 3 Achsen usw.)

„Mehr als 7.5 t“, also wäre ein Fz mit einem zul. Ges.Gew. von genau 7500 kg noch Kl. 3.

Ich habe merkwürdigerweise schon zahlreiche Fahrzeuge mit zul. Ges.Gew. = 7490 kg gesehen, aber auch schon welche mit zul. Ges.Gew. = 7500 kg, die wurden auch mit 3er-FS gefahren.

Vielleicht wußten das manche Hersteller nicht so genau und sind vorsichtshalber mal 10 kg druntergeblieben.

Woher hast Du denn die Info, daß 7,5 t schon FS 2 ist?

Grüße
Sebastian

Hallo Sebastian,

Das ist leider nicht richtig.80 bzw.
125cm³
darf nur fahren,wer den FS Kl.3 vor dem
01.04.1980 gemacht hat.

leider habe ich hier geistig einen zu schnellen Schwenk gemacht, natürlich braucht man für 80 bzw. 125 cm³ den Führerschein Kl. 3 vor 01.04.80. Sorry !!

Habe gestern abend aber auch erfahren, dass man scheinbar in den 50/60 - Jahren Autos bis 250 cm³ mit FS Kl. 4 fahren durfte. Ist das wahr ???

Grüsse

Sven

Habe gestern abend aber auch erfahren,
dass man scheinbar in den 50/60 - Jahren
Autos bis 250 cm³ mit FS Kl. 4 fahren
durfte. Ist das wahr ???

Hi Sven!
stimmt !
mit dem „uralten“ Klasse 4 darf /durfte man z.B. das Gogomobil coupe fahren!!!
250 ccm…

Gruß Ayla…deren Onkel so ein Gefährt hatte!