Fundrecht zur Zeit der Inflation

Wie war §965 BGB zur Zeit der deutschen Hyperinfaltion geregelt (1914 bis 1923)? Damals hieß es im Gesetzbuch:
„Ist die Sache nicht mehr als drei Mark wert, so bedarf es der Anzeige nicht“
Später (wann genau weiß ich nicht) wurde da ja bis auf weiteres auf zehn Mark angehoben.

Vielen Dank!