Garagenumbau bzw. Renovierung

Hallo,

wie ist das eigentlich, wenn man eine Garage renovieren möchte, die auf einem Garagenhof liegt und es keinen gemeinsamen Verwalter gibt, wann darf man mit den Arbeiten beginnen?
Nach meinem Verständnis müsste man doch alle Anlieger erst Fragen, oder?
Und ab wann ist so etwas Genehmigungspflichten von der Baubehörde? Immer oder erst wenn eine bestimmte Grenze der Veränderung erreicht ist?
Zusatzfrage: Müssen die benachbarten Besitzer die Bauarbeiter in ihre Garage lassen, damit sie arbeiten von dort ausführen können?

Bin gespannt auf Eure Meinungen

Dieter

Hallo!

Renovierungen unterliegen keiner Genehmigungspflicht.

Was wird man da denn schon groß machen wollen (und können) ?   Malerarbeiten, Putz Bodenbelag, Tor - alles frei.

Da sind Reihengaragen , Wand an Wand ?  Was muss man denn von Nachbargarage aus machen ?

Die eigene Garage ist Sondereigentum ?  Da müsste doch allenfalls die Außenansicht abgesprochen werden, wenn ein einheitliches Bild gewünscht ist.

MfG
duck313

Hallo Dieter

wie ist das eigentlich, wenn man eine Garage renovieren
möchte, die auf einem Garagenhof liegt und es keinen
gemeinsamen Verwalter gibt, wann darf man mit den Arbeiten
beginnen?

Sobald ein Baufreigabeschein vorliegt - zum Renovieren einer Garage braucht man in der Regel aber keinen.

Nach meinem Verständnis müsste man doch alle Anlieger erst
Fragen, oder?

Nein, wieso? Wenn jeder Anwohner über die Rechtmäßigkeit einer Baumaßnahme entscheiden dürfte, bräuchte man ja keine Bauaufsichtsbehörden. Außerdem würde vermutlich nichts mehr gebaut werden, da Baustellen immer irgend jemanden „stören“.

Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Nutzung von privaten Gemeinschaftsflächen für Bauarbeiten sind allerdings vorab nach Nachbarrechtsgrundsätzen den Betroffenen mitzuteilen.

Und ab wann ist so etwas Genehmigungspflichten von der
Baubehörde? Immer oder erst wenn eine bestimmte Grenze der
Veränderung erreicht ist?

Darüber braucht sich eigentlich kein Privatmann den Kopf der Bauaufsichtsbehörde zu zerbrechen. Für Interessierte: Das steht alles in der Bauordnung des betreffenden Landes.

Zusatzfrage: Müssen die benachbarten Besitzer die Bauarbeiter
in ihre Garage lassen, damit sie arbeiten von dort ausführen
können?

Bei Erfordernis. Steht im Nachbarrechtsgesetz des betreffenden Landes.

Bin gespannt auf Eure Meinungen

Hier werden keine Meinungen ausgetauscht, sondern Informationen gegeben.

Gruß
s.

Hallo,

hier ein paar Zusatzideen :wink:

Wenn das Dach der Garage undicht ist und statt einer Reperatur eine neue Dachkonstruktion inklusive neuer Träger(komplett andere Konstuktion) erstellt werden und dabei über die Trennwand hinweg in die Garage des nachbarn gebaut wird, wie sieht dann die Lage aus?

Hallo

Die Änderung der Dachkonstruktion fällt nicht mehr unter Renovierung.
Ohne Details zu ein paar weiteren Zusatzideen kommt man da m.E. nicht weiter :wink:

  1. öffentliches Recht/Baurecht
  • in welchem Bundesland spielt die Frage? (wegen der zutreffenden Landesbauordnung)
  • gibt es einen Bebauungsplan für das Gebiet? (wie sind die dortigen Vorgaben? z.B. hinsichtlich Dachform, zulässige Höhe?)
  1. bei einem Garagenhof handelt es sich wohl eher nicht um eine Garage auf einem eigenen Grundstück (eigene Flurstücks-Nummer) sondern um Gemeinschaftseigentum/Sondereigentum/Sondernutzungsrechte
    D.h. die Nachbarn sind eigentlich Miteigentümer und haben im Gegensatz zu „Nachbarn/bebautes Grundstück mit eigener Flurstücks-Nummer“ direkte Mitspracherechte.
    http://www.wohnungseigentumsrecht.de/bauliche-veraen…
  • um welche Eigentumsart handelt es sich bei Grundstück und Gebäude nun genau?
  • was steht in Teilungserklärung/Aufteilungsplan?

Das Wohnungseigentumsgesetz gilt auch für sonstiges Teileigentum (Gewerbe, Garagen). Die erforderliche Zustimmung aller Eigentümer kann auch per Vertrag erfolgen.
http://ids-verwaltung.de/download/C5fbe4e4fX125075b9…

Grüsse Rudi