Garantie auch ohne Quittung?

Hallo!

Mal angenommen, man hat die Quittung eines gar nicht so teuren Gutes, zB eines MP3-Players, nicht mehr, dieses Gerät wurde aber erst vor wenigen Wochen auf den Markt gebracht, hätte man dann nicht trotzdem einen Anspruch auf Umtausch / Raparatur, wenn dieses defekt wäre?

Immerhin kann es ja nicht älter als 2 Jahre sein, da es das Gerät damals definitiv noch nicht gegeben haben könnte?!?!

Weiss da jemand was, vielleicht auch, wo man sowas nachlesen kann?

Hallo einfachgutdrauf,

die Garantie hat nichts mit der Quittung zu tun.

Nur dient sie als Nachweis für den Kauf (überhaupt in dem Laden?) und den Zeitpunkt des Kaufs.

Wie möchtest du beweisen, dass du den MP3 Player überhaupt dort gekauft hast?

Der Ring einer Freundin hatte mal nach 3 Monaten einen Stein verloren. Als ich mit diesem ins Fachgeschäft kam hat mich niemand nach einem Beleg gefragt, denn der Juwelier erkannte ganz klar, dass es sich um eine seiner Arbeitendes letzten Jahres handelte und ersetzte den Stein gratis (die Fassung war wohl defekt gewesen).

Wie willst du aber beweisen, dass ein Elektronikprodukt, dass es in mehr wie einem Geschäft gibt - dort gekauft wurde?
Da fällt das ganze wohl eher unter Kulanz des Händlers…

Gruß Ivo

Hi,

ohne Rechnung oder Quittung gibt es keine Garantie.
Hier hilft nur das Gutdünken nach einer großzugigen Kulanz.

nicki

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Hallo!

Soweit ich verstanden habe, wurde nicht nach Gewährleistungsansprüchen gegen den Händler gefragt, sondern nach Garantieansprüchen gegen den Hersteller. DasProblem ist dabei aber, dass eine Garantie gesondert vertraglich vereinbart werden muss, was in der Regel mit Abschluss des Kaufvertrages auch nachgewiesen werden muss. Eine Garangtie, die dem Gegenstand quasi ohne besondere Vereinbarung „anhaftet“, gibt es in dem Sinne nicht.

Das ist so nicht richtig. Der Garantievertrag entsteht durch Absendung der Garantiekarte; es muss also an sich kein Kauf nachgewiesen werden, sondern es muss das Angebot auf Abschluss eines Garantievertrages angenommen werden. Ich nehme an, dass allerdings im Regelfall die Quittung gleichwohl verlangt wird.

Levay

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Hi,

ich denke, hier darf man wie immer Gewährleistung und Garantie nicht miteinander verwechseln.

Gruß

Chris

Hey, ist ja wahnsinn, danke für die vielen Antworten.

Also in diesem theoretischen Fall müßte man dann wohl zu Plan B übergehen vermute ich…

Das könnte dann so aussehen, daß man den gleichen Artikel nochmals kauft, den alten ( defekten) dann gegen einen neuen tauscht (mit der Rechnung von dem neuen) und dann den Nachgekauften wieder in den Laden zurückbringt.
Ist zwar umständlich, aber wenn der Händler einem Kulanz versagen würde irgendwie der einzig mögliche Weg, um doch an seinen (irgendwie ja schon bestehenden) Anspruch zu gelangen: ein funktionierendes Gerät…

Danke auf jeden Fall…

GG

Hi!

Das könnte dann so aussehen, daß man den gleichen Artikel
nochmals kauft, den alten ( defekten) dann gegen einen neuen
tauscht (mit der Rechnung von dem neuen)

Wobei diese Rechnung in der Regel in irgendeiner Form erfasst und unterschrieben wird…

und dann den
Nachgekauften wieder in den Laden zurückbringt.

Zum Einen: Auf welcher Grundlage? Gekauft ist gekauft!

Zum Anderen: Mit einer Rechnung, die bereits ein Gerät ausweist, das umgetauscht wurde?

LG
Guido

Ob der Artikel bereits wegen eines Mangels getauscht urde oder nicht, ist dabei egal, denn die großen Discounter wie MediaMarkt, Staurn etc bieten ja eh 4 Wochen Umtauschrecht gemäß deren AGB.

Desweiteren würde es ja langen vom Kaufbeleg eine Kopie zu machen und die Sache dann an den Hersteller zu schicken, da würde keiner das Original mitsenden…

Immerhin kann das Original ja auch beim Steuerberater etc liegen.

Aber das soll hier alles keine Anleitung zum Betrug sein, es ist lediglich eine hintertür, falls eben keine Quittung mehr zur Hand ist, und wer hebt schon immer jede Quittung auf…

GG

Muss allen Vorrednern widersprechen!!!
Hallo,

Mal angenommen, man hat die Quittung eines gar nicht so teuren
Gutes, zB eines MP3-Players, nicht mehr, dieses Gerät wurde
aber erst vor wenigen Wochen auf den Markt gebracht, hätte man
dann nicht trotzdem einen Anspruch auf Umtausch / Raparatur,
wenn dieses defekt wäre?

Natürlich hat man die Garantieansprüche!
Diese sind nicht an die Quittung gebunden, sondern an den Kauf an sich. Der Kauf kann ganz simpel anhand eines Zeugen oder z.B. durch die Kreditkartenrechnung oder den Kontoauszug nachgewisen werden. Evtl ist ja ach noch das Preisschild auf der Packung, das beweist, wo das Gerät gekauft wurde - reicht auch!
Von daher sollte es kein Problem sein im oben genannten Fall zu reklamieren!

Verkäufer dürfen den Utausch einer Ware nur dann an bestimmte Bedingungen knüpfen, wenn sie gesetzlich nicht verpflichtet sind, die Ware umzutauschen. Wenn die Frist von zwei Jahren nach dem Kauf abgelaufen ist oder wenn die Ware nicht defekt ist, sondern dem Verkaüfer lediglich nicht mehr gefällt, muss kein Verkäufer die Ware zurücknehmen. Tut er es aus Kulanz dennoch, dan kann er für sein Entgegenkomme natürlich Bedingungen aufstellen. Er kan zum Beispiel verlangen, dass der Kassenbon vorgelegt wird oder, dass die Ware noch original verpackt ist.

Verweise ins Bürgerliche Gesetzbuch:
§437 „Rechte des Käufers bei Mängeln“
§439 „Nacherfüllung“
§440 "Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadenersatz
§441 „Minderung“

Hoffe ich konnte helfen.

Gruß Andreas

Muss dir widersprechen!
Hallo!

Vielleichts solltst du vorher mal die FAQ durchlesen, um zu wissen, was ein Garantievertrag ist. Ich denke, du verwechselst die Garantie mit der Gewährleistung

Mal angenommen, man hat die Quittung eines gar nicht so teuren
Gutes, zB eines MP3-Players, nicht mehr, dieses Gerät wurde
aber erst vor wenigen Wochen auf den Markt gebracht, hätte man
dann nicht trotzdem einen Anspruch auf Umtausch / Raparatur,
wenn dieses defekt wäre?

Natürlich hat man die Garantieansprüche!
Diese sind nicht an die Quittung gebunden, sondern an den Kauf
an sich. Der Kauf kann ganz simpel anhand eines Zeugen oder
z.B. durch die Kreditkartenrechnung oder den Kontoauszug
nachgewisen werden. Evtl ist ja ach noch das Preisschild auf
der Packung, das beweist, wo das Gerät gekauft wurde - reicht
auch!

Was beweist du denn damit? Einen Kaufvertrag kannst du damit beweisen, nur hast du aus dem keine Garantieansprüche. Wenn du eine Garantie geltend machen willst musst du einen Garantievertrag beweisen und keinen Kaufvertrag.

Gruß
Tom

STGB Betrug
Hallo,

dies dürfte dann unzweifelhat den Straftatbestand des Betruges erfüllen.

Gruß

Matthias

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Hallo Tom,

Hallo!

Vielleichts solltst du vorher mal die FAQ durchlesen, um zu
wissen, was ein Garantievertrag ist. Ich denke, du
verwechselst die Garantie mit der Gewährleistung

zwar hast Du recht, aber ich denke dass ist hier doch auch gemeint, oder? GG (dem Ausgangsposter) geht es doch offensichtlich darum, das Gerät beim Kaufhaus ersetzt zu bekommen. Und dazu braucht er nunmal weder Garantievertrag noch Quittung. Für mich ist Mooshammer auch ermordet worden, egal ob der Täter wegen Totschlag oder was weis ich oder garnicht verknackt wird.

Gruß
achim

Mal angenommen, man hat die Quittung eines gar nicht so teuren
Gutes, zB eines MP3-Players, nicht mehr, dieses Gerät wurde
aber erst vor wenigen Wochen auf den Markt gebracht, hätte man
dann nicht trotzdem einen Anspruch auf Umtausch / Raparatur,
wenn dieses defekt wäre?

Natürlich hat man die Garantieansprüche!
Diese sind nicht an die Quittung gebunden, sondern an den Kauf
an sich. Der Kauf kann ganz simpel anhand eines Zeugen oder
z.B. durch die Kreditkartenrechnung oder den Kontoauszug
nachgewisen werden. Evtl ist ja ach noch das Preisschild auf
der Packung, das beweist, wo das Gerät gekauft wurde - reicht
auch!

Was beweist du denn damit? Einen Kaufvertrag kannst du damit
beweisen, nur hast du aus dem keine Garantieansprüche. Wenn du
eine Garantie geltend machen willst musst du einen
Garantievertrag beweisen und keinen Kaufvertrag.

Gruß
Tom

Hallo!

Ja da hast du natürlich recht. Der Gewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer ist natürlich nicht abhängig von einer Quittung. Das hat hier aber eigentlich auch niemand behauptet.

Gruß
Tom

Was beweist du denn damit? Einen Kaufvertrag kannst du damit
beweisen, nur hast du aus dem keine Garantieansprüche. Wenn du
eine Garantie geltend machen willst musst du einen
Garantievertrag beweisen und keinen Kaufvertrag.

Es geht in diesem Fall um eine Reklamation: Die Forderung des Käufers der Beseitigung eines Mangels an einem von ihm erworbenen Objekt.

Der Anspruch geht aus den von mir genannten §§ BGB hervor. Eine Garantie erhält man beim Kauf eines technischen Gerätes in Deutschland automatisch mit dem Kauf, da der Gesetzgeber dies festgelegt hat!
Einen „Garantievertrag“ hat man beim Kauf eines technischen Gerätes von einem gewerblichen Händler, also beim Abschluss eines Kaufvertrages gleichzeitigabgeschlossen. Hierbei geht es ausschließlich um das Vertragsverhältnis Verkäufer-Käufer. Weitere Parteien, wie der Hersteller sind unerheblich bei der Schadensregulierung.

Gruß Andi

Bevor ich hier weiter für Verwirrung sorge. Meiner Auffassung geht es hier um die garantierte Sachmangelhaftung. ;o)

Hallo!

Siehe einfach: FAQ:1152

Das wurde hier eh schon tausendmal durchdiskutiert. Ich halte dir aber zu Gute, dass du das richtige meinst und nur falsch bezeichnest und eine falsche Bezeichnung schadet ja nicht.

Gruß
Tom