Muss allen Vorrednern widersprechen!!!
Hallo,
Mal angenommen, man hat die Quittung eines gar nicht so teuren
Gutes, zB eines MP3-Players, nicht mehr, dieses Gerät wurde
aber erst vor wenigen Wochen auf den Markt gebracht, hätte man
dann nicht trotzdem einen Anspruch auf Umtausch / Raparatur,
wenn dieses defekt wäre?
Natürlich hat man die Garantieansprüche!
Diese sind nicht an die Quittung gebunden, sondern an den Kauf an sich. Der Kauf kann ganz simpel anhand eines Zeugen oder z.B. durch die Kreditkartenrechnung oder den Kontoauszug nachgewisen werden. Evtl ist ja ach noch das Preisschild auf der Packung, das beweist, wo das Gerät gekauft wurde - reicht auch!
Von daher sollte es kein Problem sein im oben genannten Fall zu reklamieren!
Verkäufer dürfen den Utausch einer Ware nur dann an bestimmte Bedingungen knüpfen, wenn sie gesetzlich nicht verpflichtet sind, die Ware umzutauschen. Wenn die Frist von zwei Jahren nach dem Kauf abgelaufen ist oder wenn die Ware nicht defekt ist, sondern dem Verkaüfer lediglich nicht mehr gefällt, muss kein Verkäufer die Ware zurücknehmen. Tut er es aus Kulanz dennoch, dan kann er für sein Entgegenkomme natürlich Bedingungen aufstellen. Er kan zum Beispiel verlangen, dass der Kassenbon vorgelegt wird oder, dass die Ware noch original verpackt ist.
Verweise ins Bürgerliche Gesetzbuch:
§437 „Rechte des Käufers bei Mängeln“
§439 „Nacherfüllung“
§440 "Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadenersatz
§441 „Minderung“
Hoffe ich konnte helfen.
Gruß Andreas