Garantie/Gewährleistung auf Gebrauchtgeräte?

Hallo zusammen,

ich habe nur eine kurze Frage, zu welcher ich aber bisher nichts passendes im Forum gefunden habe:

Unternehmer A (Kunde) kauft bei Unternehmer B (Lieferant) ein gebrauchtes Laborgerät (Vorführgerät). Das Laborgerät brennt nach 1 1/2 Jahren ab. Gibt es hierfür bzw. gibt es beim Kauf von Gebrauchtgeräten zwischen Unternehmern Garantie- und Gewährleistungsregelungen oder existiert überhaupt kein Anspruch (sofern nichts vereinbart wurde)?

Vielen Dank
Gruß
Stefan

Hallo,

Unternehmer A (Kunde) kauft bei Unternehmer B (Lieferant) ein
gebrauchtes Laborgerät (Vorführgerät). Das Laborgerät brennt
nach 1 1/2 Jahren ab. Gibt es hierfür bzw. gibt es beim Kauf
von Gebrauchtgeräten zwischen Unternehmern Garantie- und
Gewährleistungsregelungen oder existiert überhaupt kein
Anspruch (sofern nichts vereinbart wurde)?

sofern der Käufer nachweisen kann, daß der zum Brand führende Mangel schon beim Kauf vorhanden war, hat er ggü. dem Verkäufer einen Gewährleistungsanspruch, sofern die Sachmangelhaftung im Kaufvertrag oder in den zugrundeliegenden AGB nicht eingeschränkt worden war.

Gruß,
Christian

Hi Christian,

der Kunde kann die Ursache des Brandes und den Zusammenhang mit dem Zustand des Gerätes bei Kauf nicht nachweisen.
Der Lieferant nahm in seinem Angebot und seiner Auftragsbestätigung jedoch auch nicht bezug auf seine AGB’s und lieferte keine Informationen zum Thema Garantie.
Gibt es eine gesetzliche Regelung zu diesem Fall?

Wenn ein Neugerät gekauft wird, gilt ja auch eine 2-jährige gesetzliche Garantie, sofern nichts anderes vereinbart wurde …
…wie ist es bei einem Gebrauchtgerät?

danke, Stefan…

Hallo,
Du hast das nicht ganz richtig verstanden: die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf Mängel, die beim Kauf bereits vorlagen. Nirgendwo steht was davon, dass alle Produkte zwei Jahre halten müssen.
Nur muss der Verkäufer ggf. in den ersten 6Monaten nach dem Kauf nachweisen, dass beim Kauf kein Mangel vorlag. Und danach muss ggf. der Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag.

Du hast selber geschrieben, dass Du den Beweis nicht antreten kannst, also: Pech gehabt.

Wenn ein Neugerät gekauft wird, gilt ja auch eine 2-jährige
gesetzliche Garantie,

Es gibt keine gesetzliche Garantie. Du meinst sicher die Gewährleistung, oder?

sofern nichts anderes vereinbart wurde

Da die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben ist, kann man da auch nichts anderes vereinbaren, als im Gesetz vorgesehen.

…wie ist es bei einem Gebrauchtgerät?

Genauso. Nur, dass der Verkäufer hier die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr beschränken kann (nicht muss).

Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,
so langsam näheren wir uns der Antwort, die ich suche :wink:

Wenn ein Neugerät gekauft wird, gilt ja auch eine 2-jährige
gesetzliche Garantie,

Es gibt keine gesetzliche Garantie. Du meinst sicher die
Gewährleistung, oder?

-> ja, ich glaube ich meine die Gewährleistung

sofern nichts anderes vereinbart wurde

Da die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben ist, kann man
da auch nichts anderes vereinbaren, als im Gesetz vorgesehen.

-> der Verkäufer kann, wenn er will, bei Angebotsabgabe abweichend vom Gesetz nur eine 1-jährige Gewährleistung mit anbieten…, solche Angebote werden häufig ausgestellt.

…wie ist es bei einem Gebrauchtgerät?

Genauso. Nur, dass der Verkäufer hier die Gewährleistungsfrist
auf ein Jahr beschränken kann (nicht muss).

-> das wollte ich wissen, sofern er nichts gesondertes in seinem Angebot, Auftragsbestätigung, AGBs aufgeführt hat, sind 2 Jahre Gewährleistung gültig.

Kann mir noch jemand sagen,… sind in den AGBs des Verkäufers aufgeführte Bedingungen für den Kaufvertrag auch gültig, wenn bei Vertragsabschluss nirgendwo auf die AGBs des Verkäufers hingewiesen wurde?

Danke
Stefan

Nur muss der Verkäufer ggf. in den ersten 6Monaten nach dem
Kauf nachweisen, dass beim Kauf kein Mangel vorlag.

Richtig, allerdings nur beim Verbrauchsgüterkauf. Ansonsten normale Beweislastregeln, also Anspruchsteller (Käufer) ist beweispflichtig.

Da die Gewährleistung gesetzlich vorgeschrieben ist, kann man
da auch nichts anderes vereinbaren, als im Gesetz vorgesehen.

Das ist falsch. Die meisten schuldrechtlichen Regeln sind dispositiv. Gerade die Sachmangelgewähr ist grundsätzlich abdingbar, wie sich z.B. im Umkehrschluss aus § 444 ergibt. Freilich gilt das wiederum nicht für den Verbrauchsgüterkauf.

Levay

Kann mir noch jemand sagen,… sind in den AGBs des Verkäufers
aufgeführte Bedingungen für den Kaufvertrag auch gültig, wenn
bei Vertragsabschluss nirgendwo auf die AGBs des Verkäufers
hingewiesen wurde?

Nein, § 305 II BGB.

Levay

Rückfrage
Hallo,

Richtig, allerdings nur beim Verbrauchsgüterkauf.

verflixt, ich habe nicht richtig gelesen. Da stand ja Unternehmer A und Unternehmer B.
Gibt es denn dann in diesem Fall überhaupt eine Gewährleistung, wenn sie nicht ausdrücklich im Kaufvertrag erwähnt wird?
Gruß
loderunner

Hallo,

Richtig, allerdings nur beim Verbrauchsgüterkauf.

verflixt, ich habe nicht richtig gelesen. Da stand ja
Unternehmer A und Unternehmer B.
Gibt es denn dann in diesem Fall überhaupt eine
Gewährleistung, wenn sie nicht ausdrücklich im Kaufvertrag
erwähnt wird?

es gilt die gewöhnliche Sachmangelhaftung, allerdings ohne die halbjährige Phase der Beweislastumkehr, die nur für den Verbrauchsgüterkauf gilt. Eine Besonderheit ist allerdings die Verpflichtung zu einer unverzüglichen Prüfung der eingegangenen Ware gem. § 377 HGB.

Gruß,
Christian

Danke! (o.w.T.)

es gilt die gewöhnliche Sachmangelhaftung, allerdings ohne die
halbjährige Phase der Beweislastumkehr, die nur für den
Verbrauchsgüterkauf gilt. Eine Besonderheit ist allerdings die
Verpflichtung zu einer unverzüglichen Prüfung der
eingegangenen Ware gem. § 377 HGB.

Ich will ja nicht kleinlich sein, aber die Pflicht ist in Wahrheit nur eine Obliegenheit.

Levay

Ich will ja nicht kleinlich sein, aber die Pflicht ist in
Wahrheit nur eine Obliegenheit.

Hm, ist das nicht doch kleinlich? Doch, ich finde schon :wink:

Gruß,
Christian

Ja, ein wenig. Aber eine Pflicht ist eben was anderes als eine Obliegenheit. Der Unterschied ist wie bei einem guten Wein: er ist fein.

Levay