GbR nachträglich ins Grundbuch eintragen

Im Jahr 2007 hat A ein Haus von der Großmutter geschenkt bekommen. Per Schenkungsvertrag wurde das Haus umgeschrieben und A wurde ins Grundbuch eingetragen.
Im Jahr 2009 wurde das Haus abgerissen und das unverheiratete Paar A und B haben auf dem Grundstück gemeinsam neu gebaut.
Die Grundschuld wurde im Grundbuch vermerkt.
Immernoch ist im Grundbuch nur A eingetragen.
Notariell wird A als Gesamtschuldner und Eigentümer und B als Darlehnsnehmer ausgewiesen.
Somit hat B keinerlei Rechte an Haus und Grundstück. 
Nun soll B im Nachhinein jedoch ins Grundbuch eingetragen werden.

Eine Heirat von A und B steht nicht im Fokus und soll wenn möglich auch nicht die Lösung sein.
Ein „Einkaufen“ von B in das Grundstück zu einem geringen Prozent, soll ebenfalls umgangen werden.

Da A und B als Bauherrengemeinschaft ja bereits im Jahr 2009 eine stillschweigende GbR gegründet haben, wäre nun meine Frage, ob man diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts nachträglich ins Grundbuch eintragen lassen kann.
Diese Gesellschaft bürg. Rechts ist nie schriftlich geschlossen worden, aber A und B sind mehrfach als Bauherrengemeinschaft auf Verträgen und Rechnungen angegeben worden.
Somit gilt die GbR doch sicherlich als belegbar.

Wäre es möglich die Grundbuchsituation mittels der Angabe der schon zum damaligen Zeitpunkt bestehenden GbR zu klären?
Im Idealfall soll B zu 1/2 im Grundbuch aufgeführt werden.

Notariell wird A als Gesamtschuldner und Eigentümer und B als
Darlehnsnehmer ausgewiesen.

Notariell wird überhaupt nichts ausgewiesen. Ich nehme also an, daß Du meinst, daß B Kreditnehmer ist.

Somit hat B keinerlei Rechte an Haus und Grundstück. 
Nun soll B im Nachhinein jedoch ins Grundbuch eingetragen
werden.

Ist damit gemeint, daß B hälftiger Grundstüclseigentümer werden soll?

Eine Heirat von A und B steht nicht im Fokus und soll wenn
möglich auch nicht die Lösung sein.

Es ist vor allem keine Lösung, weil eine Heirat nichts an den Eigentumsverhältnissen am Grundstück ändert. Eine Heirat wäre allerdings sehr wohl eine Lösung, wenn es darum geht, Grunderwernbssteuer zu sparen.

Ein „Einkaufen“ von B in das Grundstück zu einem geringen
Prozent, soll ebenfalls umgangen werden.

Damit B „im Grundbuch steht“, wie Du es ausdrückst, muß B auch Eigentümer werden. Das ist möglich durch

  • Kauf

  • Schenkung

  • Erbschaft

Daß für Eheleute andere Steuersätze und Freibeträge gelten als für nicht-Eheleute, dürfte bekannt sein (betrifft Schenkung und Erbschaft). Zwischen Eheleuten fällt zudem keine GRunderwerbsteuer an.

Da A und B als Bauherrengemeinschaft ja bereits im Jahr 2009
eine stillschweigende GbR gegründet haben, wäre nun meine
Frage, ob man diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts
nachträglich ins Grundbuch eintragen lassen kann.

Um es noch einmal klarzustellen: man trägt niemanden „einfach so“ ein. Das Grundbuch gibt die Eigentumsverhältnisse wieder und die muß man ändern, bevor man etwas einträgt (bzw. die ändern sich erst mit Eintragung des Inhalts der zuvor geschlossenen Verträge). Also: Kauf, Schenkung, Erbschaft.

Wäre es möglich die Grundbuchsituation mittels der Angabe der
schon zum damaligen Zeitpunkt bestehenden GbR zu klären?
Im Idealfall soll B zu 1/2 im Grundbuch aufgeführt werden.

Siehe oben: die Eintragung von 1/2 Eigentum zug. von B setzt voraus, daß B zu 1/2 Eigentümer wird. Vorher halten dann noch Notar, Grundbuchamt und Finanzamt (s.o.) die Hand auf.

Eigentum bei fester Verbindung mit einem Grundstück
Servus,

wodurch hätte B hier ein Miteigentum an dem Grundstück erworben?

Was B im Zusammenhang mit Renovierung und Ausbau bezahlt hat, ist durch die Verbindung mit dem A gehörenden Grundstück dessen Eigentum geworden.

Was spricht gegen eine unentgeltliche Übertragung eines Miteigentumsanteils von A an B?

Schöne Grüße

MM

Hallo,
nachträglich geht das nicht. Man muss zu einem Notar und einen Gesellschaftsvertrag bzw. einen Übertragungsvertrag beurkunden lassen. Anders geht es leider nicht.
Ich hoffe, dass ich helfen konnte.
Viele Grüße von der-Blonden

Der Antwort von C-Punkt ist nur eines hinzuzufügen:
Es ist in der Fragestellung nicht geklärt, ob die GbR (ist selbst grundbuchfähig) oder ob die Privatpersonen (z. B. je 1/2) später Eigentümer sein sollen und damit im Grundbuch stehen.
Beides ist - unter Berücksichtigung der von C-Punkt genannten Bedingungen - möglich.
Gruß
Günter

Hallo,
die Frage, die sich mir hier stellt, ist, warum man ein derart abstraktes Durcheinander mit dem Gesellschaftsrecht des BGB anzetteln will. Entweder man bezahlt und bewohnt Haus und Grundstück gleichberechtigt oder ebend nicht.

Letzteres scheint hier kein Problem, da ja hälftige Teilung angestrebt wird. Also kann man sich den ganzen Hokus Pokus mit der GbR sparen (außer man will haarklein auseinanderdividieren, wer wann was bezahlt hat und bei Trennung welchen Wasserhahn mitnehmen darf…).

Man kann einfach besser gleich direkt zwei Miteigentumsanteile begründen. Dazu muss A nur eine Hälfte seines Grundstückseigentums (dazu gehört immer auch das Haus) an B übertragen. Dazu sollten A und B besser mal ganz schnell miteinander verwandt sein oder wie schon geschildert heiraten, da das Finanzamt dafür sonst Grunderwerbsteuer kassiert (egal, ob die Hälfte unentgeltlich übertragen wurde oder nicht). Den Darlehensgeber dazu zu befragen, kann je nach Kreditkonstellation auch nicht schaden, der dürfte aber in der Regel nichts dagegen haben.

Eine GbR wäre zwar mittlerweile eintragungsfähig, aber auch nur wieder unter Nennung ihrer Gesellschafter. Und das Innenverhältnis zwischen den beiden kümmert das Grundbuchamt nicht.

Gruß vom
Schnabel

Die Frage steht im Widerspruch zu den Regeln des Forums, da sie einem konkreten Fall beinhaltet.

Die Frage steht im Widerspruch zu den Regeln des Forums, da
sie einem konkreten Fall beinhaltet.

Woher weißt du das?

1 Like

Ohne Kosten im Grundbuch auszulösen, wird es kaum möglich sein die Partnerin mit 50% einzutragen. Im Detail sollten Sie dazu einen Rechtsberater ragen, denn selbst in Österreich wüsste ich nicht, wie ich die Ges.b.R. zum Eigentümer machen sollte, ohne dabei Eintragungsbegühr (1,1% in Österreich) und Grunderwerbsteuer (2 bzw. 3,5% in Österreich) auszulösen. Ein Notar oder Rechtsanwalt kann darüber rechtsverbindlich beraten.
Alles Gute!