Im Jahr 2007 hat A ein Haus von der Großmutter geschenkt bekommen. Per Schenkungsvertrag wurde das Haus umgeschrieben und A wurde ins Grundbuch eingetragen.
Im Jahr 2009 wurde das Haus abgerissen und das unverheiratete Paar A und B haben auf dem Grundstück gemeinsam neu gebaut.
Die Grundschuld wurde im Grundbuch vermerkt.
Immernoch ist im Grundbuch nur A eingetragen.
Notariell wird A als Gesamtschuldner und Eigentümer und B als Darlehnsnehmer ausgewiesen.
Somit hat B keinerlei Rechte an Haus und Grundstück.
Nun soll B im Nachhinein jedoch ins Grundbuch eingetragen werden.
Eine Heirat von A und B steht nicht im Fokus und soll wenn möglich auch nicht die Lösung sein.
Ein „Einkaufen“ von B in das Grundstück zu einem geringen Prozent, soll ebenfalls umgangen werden.
Da A und B als Bauherrengemeinschaft ja bereits im Jahr 2009 eine stillschweigende GbR gegründet haben, wäre nun meine Frage, ob man diese Gesellschaft bürgerlichen Rechts nachträglich ins Grundbuch eintragen lassen kann.
Diese Gesellschaft bürg. Rechts ist nie schriftlich geschlossen worden, aber A und B sind mehrfach als Bauherrengemeinschaft auf Verträgen und Rechnungen angegeben worden.
Somit gilt die GbR doch sicherlich als belegbar.
Wäre es möglich die Grundbuchsituation mittels der Angabe der schon zum damaligen Zeitpunkt bestehenden GbR zu klären?
Im Idealfall soll B zu 1/2 im Grundbuch aufgeführt werden.