GbR- Vertrag

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage hinsichtlich eines GbR- Vertrages zwischen zwei Gesellschaftern.

Welches Gesetz findet bei einem GbR Vertrag Anwendung, wenn einer der Gesellschafter mit der Lieferung seiner Arbeit nicht nachkommt?

Ist es richtig, dass hierbei das BGB, beispielsweise § 320 bis § 327 Anwendung findet?

Kann man den Gesellschafter wie einen normalen Auftragnehmer in Verzug setzen und evtl. Schadensersatzansprüche geltend machen?

Freue mich über einen Tipp. Danke.

ich habe eine Frage hinsichtlich eines GbR- Vertrages zwischen
zwei Gesellschaftern.

Welches Gesetz findet bei einem GbR Vertrag Anwendung, wenn
einer der Gesellschafter mit der Lieferung seiner Arbeit nicht
nachkommt?

Ist es richtig, dass hierbei das BGB, beispielsweise § 320 bis
§ 327 Anwendung findet?

Kann man den Gesellschafter wie einen normalen Auftragnehmer
in Verzug setzen und evtl. Schadensersatzansprüche geltend
machen?

gehen wir davon aus, dass es sich um eine außen-gbr handelt und die „lieferung der arbeit“ der vereinbarte beitrag iSd § 705 I bgb ist, dann sind die 705ff. bgb primär anwendbar. die §§ 320ff. bgb, insbesondere die leistungsverweigerung nach § 320 bgb ist dann nicht (bzw. nur sehr eingeschränkt in der 2-mann-gbr) anwendbar. an die stelle der 323ff. bgb tritt § 723 bgb.

eine möglichkeit, den gesellschafter zur leistung zu bewegen, ist, dass die gbr den gesellschafter auf leistung des beitrags verklagt (sozialanspruch; gbr wird durch die anderen gesellschafter in diesem fall vertreten). anspruchsgrundlage ist der gesellschaftsvertrag.

eine klage des gesellschafters selbst hätte nur dann erfolg, wenn er selbst (unmittelbar) -nicht allein die gbr- geschädigt wird.

schadensersatzansprüche der gbr kommen insbesondere auf der grundlage der treuepflichtverletzung nach § 242 bgb in betracht, wenn z.b. aus der nichterbringung der beiträge der gbr ein schaden entsteht.
natürlich kann auch die verzinsung solcher leistungen verlangt werden.

das wichtigste: kläger/anspruchssteller ist die außen-gbr und nicht die mitgesellschafter, da diese (im regelfall) lediglich einen reflexschaden (z.b. geringerer gewinnanspruch) erleiden.

Okay, vielen Dank dafür.